RS Vwgh 2020/12/3 Ra 2020/20/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §35
BFA-VG 2014 §13 Abs4
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/20/0258 E 22.01.2021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/18/0131 E 22. Februar 2018 RS 5

Stammrechtssatz

Die Behörde bzw. das BVwG haben einem Fremden bestehende, konkrete Zweifel an einem behaupteten Abstammungsverhältnis mitzuteilen. Darüber hinaus haben sie dem Fremden auf sein Verlangen eine DNA-Analyse gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG 2014 "zu ermöglichen"; dieser ist auch über diese Möglichkeit zu belehren. Die in der Bestimmung angesprochene "Ermöglichung" der DNA-Analyse zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses kann im Lichte der Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 17) nur so verstanden werden, dass sie eine organisatorische Hilfestellung der Behörde bzw. des Gerichts bei der Durchführung der DNA-Analyse mitumfasst, nicht jedoch die Übernahme der Kosten. Diese Regelung verfolgt klar den Zweck, es einem Fremden auf sein Verlangen auf einfache Weise zu ermöglichen, bestehende Zweifel an einem Verwandtschaftsverhältnis mittels DNA-Analyse auszuräumen, sofern er sich zur Übernahme der Kosten bereiterklärt. Daher sind einem Fremden im Rahmen dieser organisatorischen Hilfestellung die praktischen Modalitäten - etwa wo er sich zu welchen Zeiten zur DNA-Analyse einzufinden hat und welche Kosten damit verbunden sind - bekannt zu geben.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200262.L03

Im RIS seit

19.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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