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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Partei G K in K, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 8. September 2020, Zl. RV/2100708/2020, betreffend Vorsteuererstattung Juli bis Dezember 2018, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein in Deutschland ansässiger Unternehmer, brachte am 5. Juni 2019 einen Antrag auf Erstattung von Vorsteuern nach dem Verfahren gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wurde, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 222/2009, für den Zeitraum Juli bis Dezember 2018 ein.
2 Das Finanzamt setzte den nach dem Vorsteuererstattungsverfahren zu erstattende Betrag mit Bescheid vom 30. Juli 2019 mit 0 € fest.
3 Einer gegen den Bescheid vom 30. Juli 2019 erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Jänner 2020 teilweise Folge, woraufhin der Revisionswerber die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragte.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis - in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde - gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde keine Folge.
5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende - vom Steuerbevollmächtigten des Revisionswerbers verfasste - (verbesserte) außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
9 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu prüfen (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2015/13/0025, mwN).
10 Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Bundesfinanzgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, sodass sie sich schon deswegen als unzulässig erweist. Ein (weiterer) Mängelbehebungsauftrag war nicht zu erteilen (vgl. z.B. VwGH 1.2.2019, Ra 2019/17/0008).
11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. Dezember 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150121.L00Im RIS seit
08.02.2021Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021