Index
E3D E18000000Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des N K, vertreten durch die Ehrlich-Rogner & Schlögl Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Seilerstätte 15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Dezember 2019, Zl. W144 2221259-1/2E, betreffend Visum (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. Dezember 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines syrischen Staatsangehörigen, gegen den (näher bezeichneten) Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus betreffend die Verweigerung eines Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. v der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex) sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Anhang I, A Personen, Nr. 274, des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien ab. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt.
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber zwecks Teilnahme an Gerichtsverhandlungen im Bundesgebiet die Erteilung eines Visums beantragt habe. Der Revisionswerber sei seitens der Slowakei im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben und die Slowakei habe sich im Zuge von Konsultationen gemäß Art. 22 Visakodex gegen die Erteilung eines Visums ausgesprochen. Des Weiteren scheine der Revisionswerber seit 21. Jänner 2019 unter der Nr. 274 auf der aktuellen, Einreisebeschränkungen betreffenden Liste in Abschnitt A (Personen) des Anhangs I des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien auf. Umstände, wonach eine Einreise des Revisionswerbers in das Bundesgebiet aus besonderen humanitären Gründen oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig erscheine bzw. im nationalen Interesse gelegen wäre, seien nicht ersichtlich.
In seinen rechtlichen Erwägungen verwies das Verwaltungsgericht zum einen auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. v Visakodex, demzufolge ein Visum zu verweigern sei, wenn der Antragsteller im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sei. Für das Vorliegen des Versagungsgrundes komme es allein auf die Tatsache des Aufscheinens einer Einreiseverweigerung im SIS an, nicht hingegen auf die für diese Ausschreibung maßgeblichen Gründe. Zum anderen führte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Aufnahme des Revisionswerbers in die genannte Liste in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP aus, dass eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Beachtung eines solchen EU-Einreiseverbotes bestehe. Ein Ausnahmefall nach Art. 25 Visakodex oder Art. 27 des Beschlusses 2013/255/GASP liege nicht vor.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Der Revisionswerber bezeichnet die Feststellungen als unrichtig, ohne jedoch darzulegen, welche der vom Verwaltungsgericht für die Abweisung der Beschwerde herangezogenen Feststellungen unzutreffend seien. Insbesondere bestreitet er weder den Umstand der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS noch seine Aufnahme in die Auflistung derjenigen Personen, denen gemäß Art. 27 in Verbindung mit Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP die Einreise zu verweigern ist.
5 Nach Ansicht des Revisionswerbers hätte das Verwaltungsgericht eine „Einzelprüfung“ - samt Beurteilung seiner individuellen Situation sowie Prognose seines voraussichtlichen Verhaltens - vornehmen müssen, als deren Ergebnis positiv über den Visumantrag zu entscheiden gewesen wäre.
Diesbezüglich genügt der Hinweis, dass Art. 27 in Verbindung mit Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP keine Prognose- oder Abwägungsentscheidung in dem vom Revisionswerber geltend gemachten Sinn vorsieht. Dass eine der darin angeführten Ausnahmen (vgl. insbesondere die Ausnahme auf Grund einer humanitären Notlage gemäß Art. 27 Abs. 9 des Beschlusses 2013/255/GASP) gegenständlich einschlägig wäre, ist weder ersichtlich, noch wird dies vom Revisionswerber dargelegt. Die vom Revisionswerber im Zusammenhang mit der verunmöglichten Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen behaupteten „erheblichen Nachteile“ auf Grund einer Verfahrensverzögerung begründen keine derartige Ausnahme.
Ausgehend davon muss auf die - die Ausschreibung des Revisionswerbers im SIS und somit Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. v Visakodex betreffende - weitere Rüge des Revisionswerbers, ihm seien keine näheren Informationen - wie etwa Dauer und Umfang - betreffend das Einreiseverbot erteilt worden, nicht mehr eingegangen werden (vgl. insoweit die zum Verweigerungsgrund nach Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. vi Visakodex ergangenen Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 24. November 2020 in den Rs. C-225/19 und C-226/19, R.N.N.S. ua.).
6 Soweit der Revisionswerber allgemein das Fehlen konkreter Feststellungen sowie einer ordnungsgemäßen Begründung moniert, wird die Relevanz der damit behaupteten Verfahrensmängel für den Verfahrensausgang nicht dargelegt (vgl. zum Erfordernis einer solchen Relevanzdarstellung in der Zulassungsbegründung im Zusammenhang mit einem behaupteten Begründungsmangel etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2019/22/0070, Rn 12, mwN). Ebensowenig führt der Revisionswerber aus, inwieweit aus dem von ihm ins Treffen geführten bereits zitierten Urteil des EuGH in der Rs. C-84/12 für ihn etwas zu gewinnen wäre.
7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 11. Dezember 2020
Gerichtsentscheidung
EuGH 62019CJ0225 R.N.N.S. VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220035.L00Im RIS seit
26.01.2021Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021