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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über den Fristsetzungsantrag des Magistrats der Stadt Wien gegen das Verwaltungsgericht Wien betreffend Ruhestandsversetzung nach § 68a Abs. 1 Z 1 Dienstordnung 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Verwaltungsgericht Wien wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss binnen drei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.
Begründung
1 Dem Verwaltungsgericht Wien wurde zu seinem Verfahren VGW-171/090/8262/2020/F mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juli 2020, Fr 2020/12/0016-2, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
2 Das Verwaltungsgericht ist diesem Auftrag nicht nachgekommen. Gemäß § 42a VwGG war ihm daher der Auftrag zur Nachholung seiner Entscheidung zu erteilen.
Wien, am 11. Dezember 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020120016.F00Im RIS seit
02.02.2021Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021