Index
L65003 Jagd Wild NiederösterreichNorm
AVG §52Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/03/0072 B 24. September 2019 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Ermittlung des Werts des Genossenschaftsjagdgebietes ist eine Tatsachenfrage, zu deren Klärung das VwG einen Amtssachverständigen beigezogen hat, der in seinem Gutachten "die umliegenden, vergleichbaren Genossenschaftsjagdgebiete", die über die Jahre hinweg ähnliche Streckenergebnisse gezeigt haben, berücksichtigt hat. Eine derartige Vorgangsweise begegnet aus rechtlicher Sicht keinen Bedenken (vgl. aus der Rechtsprechung VwGH 1.4.1965, 1692/64, und 9.12.1966, 1098/66, beide zur im Hinblick auf die festzustellenden Tatsachen vergleichbaren Frage des Angliederungsentgelts nach dem Tir JagdG 1959, sowie 19.12.2006, 2004/03/0115, zur hier maßgeblichen Bestimmung des § 39 Abs. 7 NÖ JagdG 1974, wobei in diesen Erkenntnissen jeweils auch dargelegt wird, aus welchen Gründen die Einbeziehung von Eigenjagden in den zugrundeliegenden Verfahren - sachverhaltsbezogen - nicht in Betracht kam). Die Heranziehung von benachbarten, vergleichbaren Jagdgebieten, von der Revision als "Vergleichswertverfahren" bezeichnet, entspricht zudem dem im Motivenbericht (Ltg.-902/J-1/3-2002, S. 11) zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers des NÖ JagdG 1974.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030103.L02Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021