RS Vwgh 2020/12/14 Ra 2020/03/0103

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Veröffentlicht am 14.12.2020
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Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
JagdG NÖ 1974 §39 Abs7
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0072 B 24. September 2019 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Ermittlung des Werts des Genossenschaftsjagdgebietes ist eine Tatsachenfrage, zu deren Klärung das VwG einen Amtssachverständigen beigezogen hat, der in seinem Gutachten "die umliegenden, vergleichbaren Genossenschaftsjagdgebiete", die über die Jahre hinweg ähnliche Streckenergebnisse gezeigt haben, berücksichtigt hat. Eine derartige Vorgangsweise begegnet aus rechtlicher Sicht keinen Bedenken (vgl. aus der Rechtsprechung VwGH 1.4.1965, 1692/64, und 9.12.1966, 1098/66, beide zur im Hinblick auf die festzustellenden Tatsachen vergleichbaren Frage des Angliederungsentgelts nach dem Tir JagdG 1959, sowie 19.12.2006, 2004/03/0115, zur hier maßgeblichen Bestimmung des § 39 Abs. 7 NÖ JagdG 1974, wobei in diesen Erkenntnissen jeweils auch dargelegt wird, aus welchen Gründen die Einbeziehung von Eigenjagden in den zugrundeliegenden Verfahren - sachverhaltsbezogen - nicht in Betracht kam). Die Heranziehung von benachbarten, vergleichbaren Jagdgebieten, von der Revision als "Vergleichswertverfahren" bezeichnet, entspricht zudem dem im Motivenbericht (Ltg.-902/J-1/3-2002, S. 11) zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers des NÖ JagdG 1974.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030103.L02

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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