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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Die Strafsanktionsnorm des § 134 Abs. 1b KFG 1967 ordnet unterschiedlich hohe Mindeststrafen nach der Schwere des Verstoßes an. Die im angefochtenen Erkenntnis enthaltene bloße Wiedergabe der verletzten Verwaltungsvorschriften reicht dafür nicht aus, weil der für die Kategorisierung der Schwere der Verstöße maßgebliche Anhang III der RL 2006/22/EG, idF. VO (EU) 2016/403, nicht nur auf die Erfüllung bestimmter Artikel der VO (EG) Nr. 561/2006 abstellt, sondern auch auf die Dauer der Über- oder Unterschreitung von Lenk- und Ruhezeiten. Es wäre daher auch zur Bestimmung der Strafuntergrenze nach § 134 Abs. 1b KFG 1967erforderlich gewesen, die der Strafbemessung zu Grunde liegenden Taten so präzise festzustellen, dass sie nach den Merkmalen des zitierten Anhanges III überprüft werden können.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020232.L02Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021