RS Vwgh 2020/12/14 Ra 2019/02/0232

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Veröffentlicht am 14.12.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs1
VStG §19 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Schon die objektiven Strafbemessungskriterien nach § 19 Abs. 1 VStG, wonach Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind, erfordern eine Feststellung der als erwiesen angenommenen oder bereits einem rechtskräftigen Schuldspruch zu Grunde liegenden Tat. Darüber hinaus kommt es nach § 19 Abs. 2 legcit. als wesentliche Komponente für die Strafbemessung auf das Verschulden an, sodass auch Sachverhaltsfeststellungen, die eine dahingehende Beurteilung ermöglichen, ebenso unausweichlich sind wie zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen, zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten. Tatsachenfeststellungen zu den aufgezeigten Umständen fehlen im angefochtenen Erkenntnis zur Gänze, sodass es schon deshalb der Rechtsverfolgung oder -verteidigung durch die Parteien nicht zugänglich ist und mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet ist, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass für die Strafbemessung erforderliche Feststellungen zu einem anderen Ergebnis führen können.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020232.L01

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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