Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §19 Abs1Rechtssatz
Schon die objektiven Strafbemessungskriterien nach § 19 Abs. 1 VStG, wonach Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind, erfordern eine Feststellung der als erwiesen angenommenen oder bereits einem rechtskräftigen Schuldspruch zu Grunde liegenden Tat. Darüber hinaus kommt es nach § 19 Abs. 2 legcit. als wesentliche Komponente für die Strafbemessung auf das Verschulden an, sodass auch Sachverhaltsfeststellungen, die eine dahingehende Beurteilung ermöglichen, ebenso unausweichlich sind wie zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen, zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten. Tatsachenfeststellungen zu den aufgezeigten Umständen fehlen im angefochtenen Erkenntnis zur Gänze, sodass es schon deshalb der Rechtsverfolgung oder -verteidigung durch die Parteien nicht zugänglich ist und mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet ist, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass für die Strafbemessung erforderliche Feststellungen zu einem anderen Ergebnis führen können.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020232.L01Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021