RS Vwgh 2020/12/15 Ra 2019/02/0137

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Veröffentlicht am 15.12.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10
B-VG Art133 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/11/0136 B 7. Oktober 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Beim Inhalt einer Vollmachtsurkunde handelt es sich um eine Erklärung im Einzelfall, die auszulegen ist. Eine derartige Auslegung stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Die Auslegung einer Vollmachtsurkunde im Einzelfall wäre nur revisibel, wenn dem VwG eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (Hinweis B vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0041).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020137.L01

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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