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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §10Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/11/0136 B 7. Oktober 2016 RS 1Stammrechtssatz
Beim Inhalt einer Vollmachtsurkunde handelt es sich um eine Erklärung im Einzelfall, die auszulegen ist. Eine derartige Auslegung stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Die Auslegung einer Vollmachtsurkunde im Einzelfall wäre nur revisibel, wenn dem VwG eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (Hinweis B vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0041).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020137.L01Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021