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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des K S, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2020, W215 2137687-2/20E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist somalischer Staatsangehöriger und stellte am 16. Mai 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, von der Familie seiner Ehefrau mit dem Tod bedroht worden zu sein. Diese habe einer „höheren Volksgruppe“ in Somalia angehört, weshalb ihre Familie der Ehe nicht zugestimmt habe.
2 Mit Bescheid vom 1. August 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte das BFA mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer Verhandlung - mit einer hier nicht entscheidungsrelevanten Maßgabe - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die vorliegende Revision wendet sich unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit gegen die Beweiswürdigung des BVwG. Diese sei unschlüssig und ohne Begründungswert.
8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 22.9.2020, Ra 2019/19/0414, mwN).
9 Das BVwG, das sich in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffte, stützte seine Beurteilung hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Eheschließung sowie der Bedrohung durch die Schwiegereltern auf näher dargestellte Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Revisionswerbers, insbesondere in Bezug auf die angebliche Eheschließung, die Lebensumstände seiner angeblichen Ehefrau und die zeitlichen Abläufe zwischen der behaupteten Bedrohung und seiner Ausreise. Auch habe seine jetzige Lebensgefährtin im Verfahren angegeben, dass der Revisionswerber niemals verheiratet gewesen sei. Das Vorbringen zur Verfolgung wegen der behaupteten Eheschließung erweise sich deshalb als unglaubwürdig.
10 Die Revision zeigt mit ihrem allgemeinen Vorbringen nicht auf, dass diese Beweiswürdigung fallbezogen an einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden, groben Mangelhaftigkeit leiden würde.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. Dezember 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190404.L00Im RIS seit
02.02.2021Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021