TE Vwgh Beschluss 2020/12/22 Fr 2020/04/0006

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Veröffentlicht am 22.12.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Fr 2020/04/0007
Fr 2020/04/0008
Fr 2020/04/0009
Fr 2020/04/0010
Fr 2020/04/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky, über die Fristsetzungsanträge der antragstellenden Parteien 1. J GmbH (protokolliert zu Fr 2020/04/0006), 2. F GmbH (protokolliert zu Fr 2020/04/0007), 3. R H (protokolliert zu Fr 2020/04/0008), 4. C K (protokolliert zu Fr 2020/04/0009), 5. Mag. E T (protokolliert zu Fr 2020/04/0010) und 6. C KG (protokolliert zu Fr 2020/04/0011), alle in W, alle vertreten durch Rechtsanwälte Waltl & Partner in 5700 Zell am See, Flugplatzstraße 52 gegen das Verwaltungsgericht Wien in Angelegenheiten betreffend die Festsetzung der Grundumlage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wirtschaftskammer Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Verfahren werden eingestellt.

Der Bund hat den Antragstellern jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Das Verwaltungsgericht hat die Erkenntnisse jeweils vom 24. November 2020, Zlen. VWG-162/041/15186/2019-1, VWG-162/041/15184/2019-8, VWG-162/017/15185/2019-1, VWG-162/041/15187/2019-1, VWG-162/041/15188/2019-1 und VWG-162/017/15183/2019-1, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2        Die - wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs vor dem Verwaltungsgerichtshof verbundenen - Verfahren über die Fristsetzungsanträge waren daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

3        Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

Wien, am 22. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020040006.F00

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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