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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky, über die Fristsetzungsanträge der antragstellenden Parteien 1. J GmbH (protokolliert zu Fr 2020/04/0006), 2. F GmbH (protokolliert zu Fr 2020/04/0007), 3. R H (protokolliert zu Fr 2020/04/0008), 4. C K (protokolliert zu Fr 2020/04/0009), 5. Mag. E T (protokolliert zu Fr 2020/04/0010) und 6. C KG (protokolliert zu Fr 2020/04/0011), alle in W, alle vertreten durch Rechtsanwälte Waltl & Partner in 5700 Zell am See, Flugplatzstraße 52 gegen das Verwaltungsgericht Wien in Angelegenheiten betreffend die Festsetzung der Grundumlage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wirtschaftskammer Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Verfahren werden eingestellt.
Der Bund hat den Antragstellern jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat die Erkenntnisse jeweils vom 24. November 2020, Zlen. VWG-162/041/15186/2019-1, VWG-162/041/15184/2019-8, VWG-162/017/15185/2019-1, VWG-162/041/15187/2019-1, VWG-162/041/15188/2019-1 und VWG-162/017/15183/2019-1, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Die - wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs vor dem Verwaltungsgerichtshof verbundenen - Verfahren über die Fristsetzungsanträge waren daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung.
Wien, am 22. Dezember 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020040006.F00Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021