RS OGH 2020/9/16 6Ob64/20k, 6Ob86/21x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2020
beobachten
merken

Norm

ABGB §879 Abs1
GmbHG §76 Abs4

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes müssen freiwilliges Ausscheiden und das Ableben eines Gesellschafters einerseits sowie Exekution bzw Insolvenz andererseits als Fälle des gesellschaftsvertraglichen Aufgriffsrechts gleich behandelt werden.

Eine Abfindungsbeschränkung unter den Verkehrswert (Schätzwert) des Geschäftsanteils in den Fällen der Exekution und Insolvenz des Gesellschafters ist darüber hinaus nur zulässig, wenn sie nicht nur in diesen Fällen greift, sondern eine entsprechende Reduktion des Abfindungsanspruchs für jede Konstellation des freiwilligen (insbesondere der Anteilsübertragung) und des unfreiwilligen Ausscheidens des Gesellschafters vereinbart wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 64/20k
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 64/20k
  • 6 Ob 86/21x
    Entscheidungstext OGH 12.05.2021 6 Ob 86/21x
    Beisatz: Die Gleichbehandlung betreffend die Abfindung wird nicht nur für alle Aufgriffsfälle, sondern für sämtliche Fälle eines Gesellschafterwechsels derart gefordert, dass es in den Fällen der Exekution und Insolvenz nicht zu einer Benachteiligung der Gläubiger eines Gesellschafters kommt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133368

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten