TE Bvwg Beschluss 2020/10/23 W265 2205097-2

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Veröffentlicht am 23.10.2020
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Entscheidungsdatum

23.10.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §32

Spruch


W265 2205097-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2019, GZ W265 2205097-1/13E, abgeschlossenen Verfahrens, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang

I.1. Zum Vorverfahren auf Gewährung von internationalem Schutz

1.1. Der Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 09.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 10.11.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

1.2. Im Rahmen dieser Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, ein Afghane habe im Iran keine Rechte. Sein Vater sei ins Gefängnis gekommen und seine Mutter habe es sich nicht mehr leisten können, dass er zur Schule gehe. Er habe keine Zukunft im Iran.

1.3. Am 23.01.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, sein Vater sei seit ca. elf Jahren im Gefängnis. Seine Mutter habe sich in etwa vor dreieinhalb- bzw. vier Jahren von seinem Vater scheiden lassen. Danach habe sein Vater seine Mutter mit dem Umbringen bedroht. Danach hätten sie beschlossen, die Adresse zu ändern und sie seien in eine andere Wohnung gezogen. Eineinhalb Jahre später sei ein Onkel väterlicherseits zu ihnen nach Hause gekommen und habe die Herausgabe seiner Schwester verlangt, die einen Unbekannten hätte heiraten sollen. Es sei zu einem Streit gekommen. Seine Mutter habe die Nachbarn geholt, woraufhin der Streit beendet worden sei. Sein Onkel väterlicherseits habe jedoch damit gedroht, dass sie nicht mehr normal weiterleben könnten. Daraufhin hätten sie beschlossen, zu einem Freund zu gehen. Eine Woche später hätten sie den Iran verlassen.

1.4. Am 10.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers nochmals niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er in der Einvernahme am 23.01.2018 alle seine Flucht- und Asylgründe ausführlich geschildert habe, und dass es keine weiteren Gründe gebe. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei unmöglich, da sie von der Familie seines Vaters überall gefunden werden würden.

1.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.-V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

1.6. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

1.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.07.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinem Nachfluchtgrund, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Bestätigung der Taufvorbereitung vom 26.06.2019, eine Bestätigung der XXXX vom 29.07.2019, eine Religionsaustrittbestätigung der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 29.07.2019 sowie eine Taufurkunde vom 27.07.2019 vor.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsniederschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

1.8. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 02.09.2019, GZ: W265 2205097-1/13E, als unbegründet ab.

1.9. Die Erkenntnis wurde dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers am 02.09.2019 zugestellt.

1.10. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.02.2020, E3447/2019-2, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

1.11. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.05.2020, Ra 2020/14/0176-4, wurde die Revision zurückgewiesen.

I.2. Zum gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

1.1. Mit Schriftsatz vom 01.10.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.10.2020, brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag ein. Dieser lautet wie folgt:

„Aus dem Befund vom 24.09.2020 geht hervor, dass eingeschränkte kognitive Fertigkeiten bestehen. Es besteht der Verdacht einer Entwicklungsstörung und einer soweit reichenden Einschränkung der Alltagsfähigkeit, dass davon auszugehen ist, dass ich alleine nicht zurechtkomme. Ich benötige die Unterstützung meiner Familie, ich bin davon abhängig. Es sind noch weitere differentialdiagnostische Untersuchungen erforderlich. Wie ist dem Befund hervorgeht, bin ich nach derzeitigem Stand alleine nicht lebensfähig.“

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist ein „Befund“ eines Psychotherapeuten mit Datum vom 24.09.2020 angeschlossen.

1.2. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Feststellungen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers und schließlich durch Einholung von Auszügen aus ZMR, GVS und Strafregister.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt 1. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

3. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.

4. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform zu erfolgen haben.

Zu A)

Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens

II.4.1. Gesetzliche Grundlagen zur Wiederaufnahme eines Verfahrens:

§ 32 VwGVG 2014 idF BGBl. I Nr. 02/2017 lautet auszugsweise:

„32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. [ ]

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. [ ]

4. [ ]

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

II.4.2. Wie die Materialien zum Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte 2014 (RV 2009 Blg NR 24. GP, 7) erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmsgründe des § 32 Abs. 1 VwGVG 2014 denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe kann folglich zurückgegriffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136).

Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit dem oben angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren des Antragstellers aufgrund neuer Tatsachen beziehungsweise Beweismittel im Sinne des § 32 Absatz 1 Z 2 VwGVG wieder aufzunehmen.

Es muss sich dabei um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens"). Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte", d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene, Tatsachen beziehen (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197).

Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl. dazu VwGH 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 18.12.1996, Zl. 95/20/0672).

Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14.06.1993, Zl. 91/10/0107; 27.09.1994, Zl. 92/070074; 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195). Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl. VwGH 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).

Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

II.4.3. Fallbezogen ergibt sich Folgendes:

Zum vorgelegten „Befund“ vom 24.09.2020 sowie dem Schreiben mit Datum vom 01.10.2020 mit dem Betreff „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG“ ist zu sagen, dass neu hervorgekommene Tatsachen und Beweise nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn sie voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung herbeiführen könnten. Der vorgelegte „Befund“ mit Datum vom 24.09.2020 ist erst nach Erlassung des Erkenntnisses neu entstanden. Nova Producta sind jedoch mit Folgeantrag und nicht mit Wiederaufnahme geltend zu machen (vgl. dazu VwGH 19.02.1992, 90/12/0224 ua; 25.10.1994, 93/08/0123; 25.11.1994, 94/19/0145; 18.12.1996, 95/20/0672; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 17.02.2006, 2006/18/0031). Eine Wiederaufnahme kommt somit nicht in Betracht.

Aus den dargelegten Erwägungen sind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nicht erfüllt, weshalb der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß abzuweisen ist. Aus denselben Gründen bleibt auch für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens kein Raum.

II.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als erklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliegt, rechtlicher Natur. Art 6 Abs. 1 EMRK ist auf ein Verfahren, in dem über die Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Verfahrens entschieden wird, nicht anwendbar (vgl. VfGH 27.2.2007, B 1222/06).

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung im Rahmen der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des § 69 AVG bzw. § 32 VwGVG.

Schlagworte

Folgeantrag neu entstandene Tatsache nova producta Rechtsanschauung des VwGH Wiederaufnahme Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W265.2205097.2.00

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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