Entscheidungsdatum
18.11.2020Norm
AuslBG §3 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin
HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 10.03.2020, Zl ***, betreffend Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 800,00 zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 5.200,00 und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis vom 10.03.2020, Zl ***, erkannte die Bezirkshauptmannschaft Mödling den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer und damit als zu Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma B GmbH mit Sitz in ***, *** in Spruchpunkt 1 und 2 der jeweils Übertretung des § 26 Abs 6 1. Satz AuslBG für schuldig und verhängte über ihn gemäß § 28 Abs 6 Z 2 AuslBG iVm § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG zu den Spruchpunkten 1 und 2 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 100 Std.) Es wurde dem Beschwerdeführer angelastet er habe es zu verantworten, dass die Firma als Auftraggeberin die Firma C GmbH mit Sitz in ***, *** als Auftragnehmer mit Schalungsarbeiten beauftragt habe, wobei für den Ausländer
1. D, geboren am ***, Staatsangehörigkeit Serbien
Kontrollort: Baustelle in ***, ***
Tätigkeit: Bauhilfsarbeiten für Schalungsarbeiten
Beschäftigungszeitraum: 25.08.2019 - 17.09.2019
Entgelt: € 11,00 pro Stunde
2. E, geboren am ***, Staatsangehörigkeit Serbien,
Kontrollort: Baustelle in ***, ***
Beschäftigungszeitraum: 17.09.2019
Tätigkeit: Bauhilfsarbeiten für Schalungsarbeiten
Entgelt: unbekannt
der C GmbH weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei und diese Ausländer weder eine für die Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot-Karte“ eine „Blaue Karte EU“, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (mobile ICT), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs 4) oder „Niederlassungsbewilligung-Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder einen „Daueraufenthalt-EU“ besaßen. Sein Unternehmen die B GmbH, welches die Erbringung einer Leistung somit an ein anderes Unternehmen, die Firma C GmbH, weitergegeben habe, habe es unterlassen das beauftrage Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung im Fall des D zumindest am 24.08.2019 und im Fall des E zumindest am 16.09.2019, aufzufordern, binnen einer Woche, die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigen Ausländer nachzuweisen.
Gemäß § 64 VStG wurde als Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren ein Betrag in der Höhe von € 400,00 festgesetzt.
Die Behörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der objektive Sachverhalt aufgrund der gesamten Aktenlage als erwiesen anzusehen sei, der Beschuldigte sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, zumal keine rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorgelegen sei. In subjektiver Hinsicht sei davon auszugehen, dass die Taten erwiesen seien, da kein taugliches Kontrollsystem dargelegt habe werde können. Milderungs- und Erschwerungsgründe seien keine vorgelegen, es liege jedoch ein Wiederholungsfall vor, zumal er wegen der Missachtung der Bestimmungen des AuslBG bereits wiederholt rechtskräftig bestraft worden sei.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbringt, dass Herr F den Beginn seiner Arbeiten mit 25.08.2019 eingetragen habe, der Herr jedoch erst ab 16.09.2019 mit seinen Arbeiten auf dem Bauvorhaben begonnen habe und Herr G einen Tag später, am 17.09.2019. Er habe selbstverständlich noch vor Beginn des Arbeitsantrittes die Unterlagen der beiden Herren erhalten, unter Unterlagen seien die Anmeldungen der beiden Dienstnehmer und die Personalausweise, sohin der slowakische Ausweis von Herrn F und der slowenische von Herrn G zu verstehen. Die Kontrolle durch die Finanzpolizei sei zu Beginn der Arbeitsantritte der Beiden erfolgt. Die Echtheit der Unterlagen hätte er selbst noch am 17.09.2019 mittels einer App überprüfen wollen, seien den erhaltenen Unterlagen zu Folge die beiden Herren slowenische und slowakische Staatsbürger. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage € 2.500,00, er besitze kein Haus, sondern eine Wohnung, für welche er monatliche Mietkosten von € 811,00 bezahlen müsse, er sei für ein Kind sorgepflichtig, er beantrage die Strafe im Sinne seiner heutigen Beschwerde zu lindern.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Die Beschwerde wurde seitens des Gerichtes an die im Verfahren zuständige Amtspartei, die Finanzpolizei Team *** für das Finanzamt *** übermittelt, wurde seitens der Amtspartei folgende Stellungnahme abgegeben:
„Die Abgabenbehörde erlaubt sich folgende Stellungnahme zu den Äußerungen des
Beschwerdeführers abzugeben:
Wie auch bereits ausführlich im Strafantrag angeführt, konnte im Zuge der Ermittlungen festgestellt werden, dass keine Meldung gem. § 26 Abs. 6 AusIBG an die Zentrale Koordinationsstelle erfolgte und es auch keine Anfrage beim Subunternehmer betreffend dem eingesetzten Personal gab.
Im Zuge eines Telefonates (28.11.2019) vom Kollegen H mit der Fa. B GmbH wurde vereinbart, dass eine betreffende E-Mail, worin bestätigt, dass die Nachfrage nach dem eingesetzten Personal der Fa. C erfolgte, übermittelt wird.
Ein diesbezüglicher Nachweis, dass der Beschwerdeführer die „Unterlagen“ vor Arbeitsbeginn angefordert und diese von der Fa. C übermittelt wurden blieb jedoch aus und somit der angelastete Tatbestand als verwirklicht anzusehen ist.
Betreffend die Rechtfertigung des Tatzeitraumes ist auf die ausführliche Stellungnahme der Finanzpolizei, sowie den Angaben der mutmaßlich illegal Beschäftigten zu verweisen.
Aufgrund der oben angeführten Stellungnahme und der Tatsache, dass der Tatvorwurf nicht durch die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe entkräftet werden konnte, wird beantragt das Straferkenntnis der ersten Instanz zu bestätigen.“
Das erkennende Gericht führte eine am 28.09.2020 öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis erhoben wurde, durch Verlesung des Verwaltungsstrafaktes und Einvernahme des Beschwerdeführers.
In der Verhandlung führt der Beschwerdeführer aus, dass sich aufgrund der Corona-Krise sein Einkommen auf € 1.500,00 monatlich verringert habe, er weiters für ein Kind und die bei ihm in der Firma geringfügig Beschäftigte Ehegattin sorgepflichtig sei.
Seine Firma habe auf der gegenständlichen Baustelle gearbeitet, habe jedoch kein Bautagebuch geführt, habe die Firma I das Bautagebuch geführt. In dem Bautagebuch sei täglich vermerkt worden, wer auf der Baustelle anwesend sei. Er habe die Anmeldungen der Arbeiter von der C GmbH bekommen. Seine Firma habe sich bei der C GmbH erkundigt, welche Arbeitnehmer auf den Baustellen eingesetzt worden seien. Die C GmbH habe ihm mitgeteilt, dass auf den Baustellen immer nur EU-Staatsbürger eingesetzt würden.
Der Vertreter der Amtspartei hielt dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vor, dass die beiden spruchgenannten Ausländer bereits vor dem Tatzeitpunkt, nämlich im Jahr 2018 in seiner Firma beschäftigt gewesen seien, auch damals seien diese von der Finanzpolizei mit gefälschten slowakischen Ausweisen angetroffen worden.
Die C GmbH habe für ihn als Subunternehmer gearbeitet. Die Kontrolle habe am 17.08.2019 stattgefunden, die beiden Arbeiter hätten auf der Baustelle am 16.09.2019 zu arbeiten begonnen. Er habe von der Firma C GmbH Anmeldungen und Ausweiskopien erhalten, jedoch sei er nicht gleich auf der Baustelle gewesen. Er habe nicht auf die Fotos geschaut. Über den Vorhalt, dass D vom 27.09.2017 bis 19.11.2018 bei der Firma B als Arbeiter mit einem slowenischen Ausweis beschäftigt worden sei, zum Tatzeitpunkt bei der Firma C GmbH unter dem Namen F mit einem slowakischen Ausweis beschäftigt gewesen sei, er sohin den Arbeiter kennen hätte müssen, gab der Beschwerdeführer an, dass die C ihm die Ausweise einen Tag vorher am 15.09.2019 übermittelt habe, an dem Tag habe er sie auch an seinen Auftraggeber übermittelt. Der Beschwerdeführer verantwortete sich in der Verhandlung damit, dass er an den Bauträger ein E-Mail mit der Information, wer auf der Baustelle eingesetzt wird, übermittelt habe, er werde dieses E-Mail der Verhandlungsleiterin binnen einer Woche nach Schluss der Verhandlung übermitteln.
Am 01.10.2020 übermittelte der Beschwerdeführer die Anmeldung des G, geboren am ***, zur Österreichischen Gebietskrankenkasse beschäftigt bei der C GmbH ab 21.08.2019, sowie eine Kopie des Personalausweises des G, wonach dieser slowenischer Staatsangehöriger ist, des Weiteren die Anmeldung des F, geboren am ***, beschäftigt bei der C GmbH ab 21.08.2019, sowie eine Kopie eines slowenischen Personalausweises des F, sowie die E-Mail-Korrespondenz der B GmbH mit der Finanzpolizei im November 2019 (diese Unterlagen befinden sich bereits im Verwaltungsstrafakt der Behörde).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens legt das erkennende Gericht nachfolgende Feststellungen seiner Entscheidung als erwiesen zugrunde:
4. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH, die ihren Sitz in ***, *** hat. Die B GmbH ist im Besitz einer Gewerbeberechtigung für die Überlassung von Arbeitskräften. Die B GmbH hat aufgrund des zu *** im Strafakt einliegenden Firmenbuchauszuges als Geschäftszweig „Handel mit Waren aller Art, Immobilienhandel, Management und Consulting, Baumeistergewerbe“, ist der Beschwerdeführer Alleingesellschafter dieser Gesellschaft. Die B GmbH beauftragte am 05.07.2019 die C GmbH auf der Baustelle in ***, ***, mit der Durchführung von Schalungsarbeiten, die C GmbH verpflichtete sich gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der B GmbH zur Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes sowie alle gesetzlich geforderten Unterlagen und Nachweise auf Verlangen jederzeit und unverzüglich im Original vorzulegen. Die C GmbH setzte auf der Baustelle in ***, ***, zur Erbringung der Schalungsarbeiten 1. den serbischen Staatsangehörigen D, geboren am ***, von 25.08 bis zum 17.09.2019, dem Tag der Kontrolle durch die Finanzpolizei, sowie 2. den serbischen Staatsangehörigen E, geboren *** zumindest am 17.09.2019 ein. Beide Arbeiter wiesen sich gegenüber der Finanzpolizei mit gefälschten Personalausweisen aus. D gab den Organen der Finanzpolizei gegenüber an F zu heißen. Die Firma C GmbH beschäftigte die serbischen Staatsangehörigen D und E auf der Baustelle in ***, ***, obwohl ihr für diese Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden waren und diese Arbeitnehmer auch nicht über die nach § 3 Abs 1 AuslBG für eine Beschäftigung im Inland erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen und Dokumente verfügten. Dies ist unstrittig. Der Beschwerdeführer forderte die C GmbH als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH, welche die Erbringung einer Leistung an die Firma C GmbH weitergab, nicht vor Beginn der Beschäftigung des D, somit am 24.08.2019, auf die nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlichen Berechtigungen für den beschäftigen Ausländer nachzuweisen, forderte auch betreffend E die C GmbH nicht spätestens am 16.09.2019 auf, binnen einer Woche die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für den beschäftigten Ausländer nachzuweisen. D war bei der B GmbH vom 26.09.2018 bis 19.11.2018 unter dem Namen J mit einem slowenischen Ausweis illegal beschäftigt. E war vom 16.04.2018 bis 19.11.2018 bei der Firma B GmbH mit einem gefälschten slowenischen Ausweis illegal beschäftigt. Dem Beschwerdeführer mussten somit im Tatzeitpunkt beide bei der C GmbH Beschäftigten bekannt sein.
5. Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die spruchgenannten Ausländer bei der C GmbH beschäftigt waren, verantwortete sich damit, dass er von der Firma C GmbH Anmeldungen und Ausweiskopien erhalten habe, jedoch nicht gleich auf der Baustelle gewesen sei, nicht genau auf die Fotos geschaut habe, erledigt habe, was von ihm verlangt worden sei, das E-Mail, welches er von der
C GmbH erhalten habe, an den Bauträger geschickt habe. Dazu ist auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er die C GmbH vor Beginn der Beschäftigung der spruchgenannten Ausländer aufgefordert hat, binnen einer Woche die nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen. Die vom Beschwerdeführer übermittelten E-Mails datieren Monate nach dem Kontrollzeitpunkt, sind somit nicht geeignet ihn zu entlasten.
6. Rechtlich folgt dazu:
Wenn der Beschwerdeführer behauptet auf die Richtigkeit der slowenischen bzw. slowakischen Ausweise vertraut zu haben, die Ausweise keiner näheren Kontrolle unterzogen zu haben, so ist darin zu erkennen, dass der Beschwerdeführer keinen umsichtigen Umgang in seinem Unternehmen bei der Überprüfung der Identität der von der Subunternehmerin beschäftigten Arbeitnehmer zum fraglichen Zeitpunkt gepflegt hat.
7. Rechtlich ergibt sich daraus:
Gemäß § 3 Abs 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
Gemäß § 28 Abs 1 AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, oder
b) entgegen § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder
c) entgegen der Untersagung gemäß § 32a Abs. 8 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Freizügigkeitsbestätigung ausgestellt wurde,
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis
20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis
20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis
50 000 Euro.
Gemäß § 26 Abs 6 AuslBG hat ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, das beauftragte Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen. Kommt das beauftragte Unternehmen dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, hat das auftraggebende Unternehmen umgehend die zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu verständigen.
Gemäß § 28 Abs 6 AuslBG ist ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, neben dem beauftragten Unternehmen gemäß Abs 1 Z 1 zu bestrafen, wenn es seiner Verpflichtung gemäß § 26 Abs 6 nicht nachgekommen ist.
Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat die vom Beschwerdeführer vertretene Firma den Auftrag zur Durchführung der Schalungsarbeiten an die Firma C GmbH weitergegeben und hat diese Firma vor Beginn der Beschäftigung der spruchgenannten Ausländer nicht aufgefordert, binnen einer Woche die nach dem AuslBG erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen. Durch die B GmbH wurde auch nie die zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen verständigt. Die B GmbH, vertreten durch den Beschwerdeführer, ist daher ihren Verpflichtungen nach § 26 Abs 6 AuslBG nicht nachgekommen. Die C hat zur Durchführung der Schalungsarbeiten zwei serbische Staatsangehörige ohne die dafür nach dem AuslBG erforderlichen Genehmigungen und Berechtigungen beschäftigt. Das beauftragte Unternehmen, die C GmbH, hat wegen Beschäftigung der beiden spruchgenannten Ausländer Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG begangen.
Der Beschwerdeführer hat sohin als zur Vertretung nach außen Berufener der B GmbH den Tatbestand des § 26 Abs 6 AuslBG iVm § 28 Abs 6 Z 2 AuslBG in objektiver Hinsicht verwirklicht.
In subjektiver Hinsicht trifft ihn zumindest grob fahrlässiges Verschulden, hat er die ihm als handelsrechtlicher Geschäftsführer zumutbare und erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und, indem er die C GmbH nicht fristgerecht aufforderte, die nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen, obwohl ihm die von der C GmbH beschäftigten Ausländer aufgrund des eigenen Strafverfahrens bereits bekannt sein mussten.
Gemäß § 5 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anders bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer verfügte offensichtlich zur fraglichen Zeit über kein wirksames einwandfrei funktionierendes Kontrollsystem im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, er konnte somit nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 VStG treffe.
Das erkennende Gericht ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer in den vorliegenden beiden Fällen schuldhaft in der Form von zumindest grob fahrlässigen Verhaltens gegen die spruchgenannten Strafbestimmungen des AuslBG verstoßen hat.
8. Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das Gebot einen ausländischen Arbeitnehmer ohne behördliche Bewilligung nicht zu beschäftigen, dient dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer. Der objektive Unrechtsgehalt einer angelasteten diesbezüglichen Übertretung kann sohin nicht als geringfügig gewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und zusätzlich auch zu einer Wettbewerbsverzerrung führen kann.
Bezüglich des Verschuldens wird auf die Ausführungen zur subjektiven Tatseite verwiesen.
Strafmildernde Umstände liegen nicht vor. Strafsatzqualifizierend ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer Tatzeitpunkt bereits zwei rechtskräftige einschlägige Verwaltungsvormerkungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes aufweist, welche sich auf die unberechtigte Beschäftigung von weniger als drei Ausländern beziehen, weshalb im vorliegenden Fall der Bestrafung – wie auch von der belangten Behörde durchgeführt – der zweite Strafsatz des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG zugrunde legen war. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den Strafrahmen, der von € 2.000,00 bis € 20.000,00 für jeden unberechtigten beschäftigten Ausländer reicht, waren die verhängten Geldstrafen den Mindestgeldstrafen zu bestätigen.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Auftraggeber; Aufforderung; Nachweis; Berechtigungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.798.001.2020Zuletzt aktualisiert am
15.01.2021