RS Lvwg 2020/11/19 LVwG-AV-378/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

19.11.2020

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2
AWG 2002 §62 Abs2
DeponieV 2008 §34 Abs2

Rechtssatz

Vergleichsmaßstab iSd § 62 Abs 2 AWG 2002 ist nicht nur der Genehmigungsbescheid schlechthin, sondern jene Vorgaben, die sich aus der Rechtsordnung ergeben. Das ergibt sich daraus, dass einerseits jene Maßnahmen nach § 62 Abs 2 AWG 2002 vorzuschreiben sind, welche zur Einhaltung der Rechtsordnung (und nicht nur des Genehmigungskonsenses) erforderlich sind. Andererseits verleiht der Genehmigungsbescheid dem Antragsteller ein individuelles Recht, welches ua voraussetzt, dass durch das zu genehmigende Deponieprojekt die Einhaltung der Bestimmungen der DVO 2008 garantiert sind (vgl § 43 Abs 4 AWG).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsauftrag; Bodenaushub; Deponie; Behandlungsanlage; Abfallbegriff;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.378.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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