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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §32 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Aufenthaltsgesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stützt die vorliegende, am 13. Mai 1997 zur Post gegebene und am 14. Mai 1997 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Säumnisbeschwerde darauf, daß die belangte Behörde über seine mit Schreiben vom 4. Dezember 1996 eingebrachte Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Oktober 1996 nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden habe.
§ 27 VwGG lautet:
"§ 27. Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, bzw. der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war."
Oberste Behörde im Sinne des § 27 VwGG war im vorliegenden Fall gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG iVm § 15 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes der Bundesminister für Inneres. Die sechsmonatige Frist des § 27 VwGG ist gemäß § 62 VwGG nach der Vorschrift des § 32 Abs. 2 AVG zu berechnen (vgl. den hg. Beschluß vom 5. November 1974, Slg. Nr. 8699/A).
Nach dem Beschwerdevorbringen wurde die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien mit Schreiben vom 5. Dezember 1996 erhoben. Die vorliegende Beschwerde wurde am 13. Mai 1997 zur Post gegeben.
Im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Säumnisbeschwerde war somit die ab dem Einlangen der Berufung des Beschwerdeführers beim Landeshauptmann von Wien laufende sechsmonatige Frist des § 27 VwGG noch nicht abgelaufen.
Die Säumnisbeschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997190958.X00Im RIS seit
20.11.2000