Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
20.11.2020Norm
VwGVG 2014 §28 Abs3Rechtssatz
Sofern es sich um Uferschutzmaßnahmen im Sinn des § 41 Abs 3 WRG handelt, sind derartige Maßnahmen bewilligungsfrei, unterliegen daher nicht der Instandhaltungsverpflichtung nach § 50 WRG und sind daher auch keinem darauf gestützten Instandhaltungsauftrag zugänglich. Die Wasserrechtsbehörde kann bei Vorliegen der Voraussetzungen, nämlich Nachteil für öffentliche Interessen oder Rechte Dritter, deren Umgestaltung bzw Beseitigung nach § 41 Abs 3 letzter Satz WRG auftragen. Eine zerstörte, nicht mehr ihre Ufersicherungsfunktion erfüllende ehemalige Ufersicherung ist jedoch als sonstige Anlage im Sinne des § 38 Abs 1 WRG zu betrachten, sodass im Falle eines Widerspruchs zu den öffentlichen Interessen mit einem Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a erster Fall WRG vorzugehen ist.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Beseitigungsauftrag; Instandhaltungsauftrag; Uferschutzmaßnahmen; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1307.001.2020Zuletzt aktualisiert am
15.01.2021