RS Lvwg 2020/11/20 LVwG-AV-1307/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

20.11.2020

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs3
WRG 1959 §38 Abs1
WRG 1959 §41
WRG 1959 §50
WRG 1959 §138 Abs1

Rechtssatz

Sofern es sich um Uferschutzmaßnahmen im Sinn des § 41 Abs 3 WRG handelt, sind derartige Maßnahmen bewilligungsfrei, unterliegen daher nicht der Instandhaltungsverpflichtung nach § 50 WRG und sind daher auch keinem darauf gestützten Instandhaltungsauftrag zugänglich. Die Wasserrechtsbehörde kann bei Vorliegen der Voraussetzungen, nämlich Nachteil für öffentliche Interessen oder Rechte Dritter, deren Umgestaltung bzw Beseitigung nach § 41 Abs 3 letzter Satz WRG auftragen. Eine zerstörte, nicht mehr ihre Ufersicherungsfunktion erfüllende ehemalige Ufersicherung ist jedoch als sonstige Anlage im Sinne des § 38 Abs 1 WRG zu betrachten, sodass im Falle eines Widerspruchs zu den öffentlichen Interessen mit einem Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a erster Fall WRG vorzugehen ist.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Beseitigungsauftrag; Instandhaltungsauftrag; Uferschutzmaßnahmen; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1307.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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