Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.11.2020Norm
VwGVG 2014 §28 Abs3Rechtssatz
Die Vornahme von Uferverkleidungen durch den Eigentümer des Ufers im Rahmen des § 41 Abs 3 WRG ist wasserrechtlich bewilligungsfrei. Maßgeblich für die Bewilligungsfreiheit ist, dass es sich um bloße Verkleidungen des Ufers handelt (vgl Ro 2016/07/0003); eine ins Gewässer hineinragende Plattform erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Beseitigungsauftrag; Instandhaltungsauftrag; Uferschutzmaßnahmen; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1307.001.2020Zuletzt aktualisiert am
15.01.2021