RS Lvwg 2020/11/20 LVwG-AV-1307/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

20.11.2020

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs3
WRG 1959 §38 Abs1
WRG 1959 §41
WRG 1959 §50
WRG 1959 §138 Abs1

Rechtssatz

Die Vornahme von Uferverkleidungen durch den Eigentümer des Ufers im Rahmen des § 41 Abs 3 WRG ist wasserrechtlich bewilligungsfrei. Maßgeblich für die Bewilligungsfreiheit ist, dass es sich um bloße Verkleidungen des Ufers handelt (vgl Ro 2016/07/0003); eine ins Gewässer hineinragende Plattform erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Beseitigungsauftrag; Instandhaltungsauftrag; Uferschutzmaßnahmen; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1307.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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