RS Lvwg 2020/11/20 LVwG-AV-1307/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.11.2020

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs3
WRG 1959 §38 Abs1
WRG 1959 §41
WRG 1959 §50
WRG 1959 §138 Abs1

Rechtssatz

Ist die dem Gericht als Beschwerde vorgelegte Eingabe als „Berufungsantrag“ bezeichnet und entspricht deren Inhalt einer Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, ist von einer bloßen unrichtigen Bezeichnung des Rechtsmittels auszugehen und der angefochtene Bescheid einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Beseitigungsauftrag; Instandhaltungsauftrag; Uferschutzmaßnahmen; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1307.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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