Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.11.2020Norm
VwGVG 2014 §28 Abs3Rechtssatz
Ist die dem Gericht als Beschwerde vorgelegte Eingabe als „Berufungsantrag“ bezeichnet und entspricht deren Inhalt einer Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, ist von einer bloßen unrichtigen Bezeichnung des Rechtsmittels auszugehen und der angefochtene Bescheid einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Beseitigungsauftrag; Instandhaltungsauftrag; Uferschutzmaßnahmen; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1307.001.2020Zuletzt aktualisiert am
15.01.2021