TE Bvwg Beschluss 2020/7/1 L525 2140468-1

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Veröffentlicht am 01.07.2020
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Entscheidungsdatum

01.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L525 2140468-1/24Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , StA. Iran, vertreten durch den Verein QUEER BASE, Linke Wienzeile 102, 1060 Wien, beschlossen:

A) Das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2020, Zl. L525 2140468-1/17Z sowie die gekürzte Ausfertigung vom 03.04.2020, Zl. L525 2140468-1/ 20E werden gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer richtigerweise am XXXX geboren ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang

Mit abweisendem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 1100706801/152086451 vom 02.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen.

Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde im Verfahren vorerst mit XXXX angegeben. Da der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde jedoch diverse Dokumente im Original (nationale Identitätskarte, Wehrdienstkarte, Führerschein) vorlegte, welche das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX angaben, ging die Behörde bei der Erlassung des Bescheides am 02.11.2016 davon aus, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren wurde und führte dieses Geburtsdatum auch in den Feststellungen so an.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2020 wurde der Beschwerde stattgegeben und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX angegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß dem - auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwendenden - § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, Zahl 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH vom 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2.TB, § 62 Rz 45 ff).

Im vorliegenden Fall hat das erkennende Gericht das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX angegeben. Dieser wurde jedoch richtigerweise am XXXX geboren. Die Unrichtigkeit ist aufgrund der Aktenlage offenkundig und beruht auf einem berichtigungsfähigen Versehen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die oben angeführte Judikatur ist zu verweisen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L525.2140468.1.01

Im RIS seit

15.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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