Entscheidungsdatum
13.07.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
L516 2136605-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch RA DDr. Rainer LUKITS LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2016, Zahl 1072165406-150617145, nach mündlicher Verhandlung am 12.05.2020, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 04.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (IV.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.
Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache am 12.05.2020 eine mündliche Verhandlung durch.
1. Sachverhaltsfeststellungen:
[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; S=Seite; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich; SD=Staatendokumentation des BFA; LIB=Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA]
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen, dem Stamm der Turi sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest. (NS 06.06.2015, S 1, 3; NS 13.07.2016, S 3)
1.2 Zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort XXXX in der Nähe von Parachinar in der Kurram Agency, Provinz Khyber Pakhtukhwa (bis 2018 Gebiet der FATA), wo er auch bis zu seiner Ausreise lebte. Seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor in XXXX , bis auf eine Schwester, die im Dorf XXXX lebt. Sein Vater verkauft XXXX und die Familie besitzt eine eigene Landwirtschaft für den Eigenverbrauch. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Ausreise verheiratet, inzwischen ist jedoch nach pakistanischem Recht die Scheidung vollzogen worden. Der Beschwerdeführer ist auch Vater eines minderjährigen Sohnes, der in Pakistan lebt. Der Beschwerdeführer hält zu seinen Familienangehörigen in Pakistan nach wie vor telefonischen Kontakt. (NS 13.07.2016, S 3; VS 12.05.2020, S 8).
Er reiste Ende 2014/Anfang 2015 aus Pakistan aus und in den Iran ein, von wo aus er in weiterer Folge nach Europa gelangte. (NS 06.05.2015, S 3; NS 27.07.2015, S 4; VS 12.05.2020, S 11)
1.3 Zu den Lebensverhältnissen in Österreich
Im Juni 2015 reiste der Beschwerdeführer nach Österreich ein, wo er sich seither gestützt auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz ununterbrochen aufhält. Er bezieht gegenwärtig noch Leistungen aus der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (GVS), ist jedoch arbeitsfähig und arbeitswillig und hat bereits im Rahmen eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes temporär gearbeitet. Ebenso hat er ein Zertifikat über die Qualifizierung zur Gastronomiefachkraft erworben und ein Arbeitspraktikum in einem Seniorenwohnhaus absolviert. Seine Arbeitgeber haben dem Beschwerdeführer ein vorbildliches Verhalten bescheinigt. Er hat mittlerweile seinen Lebensmittelpunkt, seine Freunde, seine Bekannte und sein soziales Netz in Österreich. Er lebt mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten deutschen Staatsangehörigen nach einem rund zweijährigen Kennenlernen seit rund eineinhalb Jahren in einer Lebensgemeinschaft und seit rund einem Jahr im gemeinsamen Haushalt. Er ist mit seiner Partnerin seit August 2019 verlobt und kurz danach fand eine islamische Hochzeitszeremonie statt. Seine Lebensgefährtin gehört nicht dem islamischen Glauben an und spricht weder Urdu noch Pashto oder Punjabi. (IZR; GVS; ZMR; OZ 14; VS 12.05.2020, S 6, 9)
Der Beschwerdeführer hat in Österreich die ÖSD-Prüfung „ÖSD Zertifikat A1“ für die deutsche Sprache bestanden und besucht weiterhin an der Universität XXXX Deutschkurse. Er verstand die ihm in der mündlichen Verhandlung ohne Dolmetscher in deutscher Sprache gestellten Fragen sofort und konnte diese auch in einfachen Sätzen in deutscher Sprache verständlich beantworten. (OZ 14, VS 12.05.2020, S 7).
Er ist strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich)
1.4 Zum Ausreisegrund und zur Rückkehrbefürchtung
Der Beschwerdeführer wurde XXXX
1.5 Zur Lage in Pakistan
Sicherheitslage Khyber-Pakhtunkhwa
Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist in 25 Distrikte (PBS 2017d) und sieben Tribal Districts unterteilt (Dawn 31.5.2018). Die FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) wurden Ende Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (AA 1.2.2019a). Die sieben Tribal Districts Bajaur, Khyber, Kurram, Mohmand, Orakzai, Nord- und Süd-Wasiristan waren bis 31. Mai 2018 Agencies der FATA (FRC 15.1.2019; vgl. PBS 2017d, Dawn 31.5.2018). Die bis 31.5.2018 bestehenden Frontier Regions der FATA wurden als Subdivisions in die bestehenden Distrikte Bannu, Dera Ismail Khan, Kohat, Lakki Marwat, Peschawar und Tank eingegliedert (Dawn 31.5.2018; vgl. PBS 2017d).
Laut Zensus 2017 hat die Provinz [im Gebietsstand ab 1.6.2018] ca. 35,5 Millionen Einwohner, wovon ca. fünf Millionen auf dem Gebiet der ehemaligen FATA leben. Die Hauptstadt Peschawar hat 4,3 Millionen Einwohner (PBS 2017d).
2009 begann die pakistanische Armee mit einer Reihe militärischer Einsätze gegen Tehreek-eTaliban Pakistan (TTP) in Khyber Pakhtunkhwa. Diese Offensive war gekennzeichnet durch Menschenrechtsverletzungen und willkürliche Verhaftungen. Die militärischen Einsätze gegen Aufständische trugen auf lange Sicht zu mehr Sicherheit in der Provinz bei (EASO 10.2018 S 67); auch auf dem Gebiet der ehem. FATA hat sich die Lage verbessert und viele Gebiete sind von Aufständischen geräumt worden (EASO 10.2018 S 82; vgl. FRC 15.1.2019). In den ehemaligen FATA konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018; vgl. FRC 15.1.2019), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018).
Dennoch bleibt die Bedrohung durch Gewalttaten der TTP weiter aufrecht. Zahlreiche TalibanFraktionen konnten ihre Netzwerke auf afghanischer Seite der Grenze wieder herstellen und sind in der Lage, terroristische Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten in den Tribal Districts Nord- und Süd-Wasiristan durchzuführen (FRC 15.1.2019; vgl. AA 21.8.2018). Andere Gruppen, die zur Instabilität in den Stammesdistrikten beitragen und ebenfalls grenzüberschreitend von Afghanistan aus operieren, sind der Islamische Staat, die Wazir- und Mahsud-Taliban, Lashkar-e-Islam und Tauheed-ul-Islam (FRC 15.1.2019). In Süd-Wasiristan wurde eine bewaffnete Gruppe, die als „gute Taliban“ bezeichnet wird, zu einer staatlich gestützten Miliz (EASO 10.2018 S 82). Eine lokale Talibangruppe um Mullah Nazir aus Nord-Wasiristan, die ebenfalls als „gute Taliban“ bezeichnet wurde, ist jetzt unter dem Deckmantel eines Friedenskommittees tätig und bedroht Mitglieder des Pakhtun Tahaffuz Movement (PTM, siehe auch Abschnitt 17.3) (PIPS 7.1.2019 S 75).
Als Folge der Mitte 2014 begonnenen Militäroperation Zarb-e-Azb, die sich im Wesentlichen auf das Gebiet der ehem. FATA konzentrierte, mussten rund 1,4-1,8 Mio. Menschen ihre Wohngebiete verlassen und galten seither als IDPs (ÖB 10.2018; vgl. AA 21.8.2018). Die geordnete Rückführung der Binnenvertriebenen in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an Infrastruktur und privatem Eigentum, ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 21.8.2018; vgl. Abschnitt 20.1).
[Beweisquelle: LIB Mai 2019 mwN]
Wichtige Terrorgruppen
Die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP) ist die größte der in Pakistan aktiven militanten regierungsfeindlichen Gruppen. Die TTP ist eine Dachorganisation 13 verschiedener – also ungefähr der Hälfte aller pakistanischen - Talibanfraktionen. Die Hochburgen der TTP in den ehem. FATA wurden durch militärische Operationen beseitigt, jedoch hält die TTP nach wie vor Rückzugsgebiete in Ostafghanistan. Analysten meinen, dass die TTP sich Mitte 2018 unter neuer Führung in Süd-Wasiristan vereinen konnte und wieder schlagkräftiger würde (EASO 10.2018 S 24f). PIPS hingegen gibt an, dass TTP verzweifelt darum kämpfe, ihr Netzwerk zu erhalten, innere Streitereien zu überwinden und die Finanzierung sicherzustellen (PIPS 7.1.2019 S 74).
Gemäß PIPS war die TTP im Jahr 2018 für 79 Terroranschläge mit 185 Toten verantwortlich. 57 dieser Anschläge wurden in Khyber Pakhtunkhwa, wo die Gruppe für den größten Teil aller Anschläge verantwortlich war, und 18 in Belutschistan durchgeführt (PIPS 7.1.2019 S 74f). Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2018 hat die TTP die Verantwortung für mehrere Anschläge übernommen (EASO 10.2018 S 26).
Kleinere militante Organisationen, die in Khyber Pakhtunkhwa – insbesondere in den ehem. Stammesgebieten – aktiv sind, werden als Lokale Taliban bezeichnet. Diese Gruppen führten 2018 28 terroristische Anschläge mit elf Todesopfern durch. Die meisten dieser Vorfälle sind religiös motiviert und zielen auf Mädchenschulen, NGOs, Sicherheitskräfte oder Stammesälteste ab. Eine Talibangruppe unter Mullah Nazir ist in Nord-Wasiristan aktiv. Sie wurde einst als „gute Taliban“ bezeichnet und nennt sich heute Friedenskommittee. Sie bedroht Mitglieder des Pakhtun Tahaffuz Movement [siehe auch Abschnitt 17.3] (PIPS 7.1.2019 S 74f).
Jamaatul Ahrar (JuA) ist eine Fraktion der TTP, operiert aber mit einer gewissen Eigenständigkeit aus der Provinz Nangarhar in Afghanistan heraus. Ziele der Gruppe sind Mitglieder der Sicherheitskräfte, Regierungsgebäude, Politiker, Minderheiten und Rechtsanwälte. Die Hizbul Ahrar (HuA) spaltete sich 2017 von der JuA ab (EASO 10.2018 S 26f). Gemäß PIPS waren im Jahr 2018 JuA für 15 terroristische Anschläge (2017: 37) mit elf Toten, alle in Khyber Pakhtunkhwa, sowie HuA für sechs Anschläge in vier verschiedenen Provinzen verantwortlich (PIPS 7.1.2019 S 74).
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Justiz steht weiterhin unter dem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee. Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind hochgradig ineffizient (AA 21.8.2018). Gerichte sind überlastet, die Judikative ist nicht in der Lage, Menschenrechte besser zu schützen (AA 1.2.2019). Laut NGOs und Rechtsexperten ist die Justiz in der Praxis oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen durch extremistische Elemente bei Fällen von Terrorismus, Blasphemie oder öffentlichkeitswirksamen politischen Fällen beeinträchtigt (USDOS 13.3.2019). Die im Rahmen des nationalen Anti-Terror-Aktionsplans vom 24.12.2014 vorgesehene grundlegende Reform des Systems der Strafjustiz kommt bislang nicht voran (AA 21.8.2018).
Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und anfällig für den Druck von wohlhabenden Personen und einflussreichen religiösen und politischen Akteuren. Es gibt Beispiele, wo Zeugen, Staatsanwälte oder ermittelnde Polizisten in High Profile Fällen von unbekannten Personen bedroht oder getötet wurden. Die oberen Gerichte und der Supreme Court werden allerdings von den Medien und der Öffentlichkeit als glaubwürdig eingestuft (USDOS 13.3.2019). Verzögerungen in zivilen und Kriminalfällen sind auf ein veraltetes Prozessrecht, unbesetzte Richterstellen, ein schlechtes Fallmanagement und eine schwache rechtliche Ausbildung zurückzuführen. Der Rückstand sowohl in den unteren als auch in den höheren Gerichten beeinträchtigt, zusammen mit anderen Problemen, den Zugang zu Rechtsmitteln oder eine faire und effektive Anhörung (USDOS 13.3.2019).
Gerichte versagen oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Gesetze gegen Blasphemie werden diskriminierend gegen Schiiten, Christen, Ahmadis und andere religiöse Minderheiten eingesetzt. Untere Gerichte verlangen oft keine ausreichenden Beweise in Blasphemie-Fällen und einige Angeklagte oder Verurteilte verbringen Jahre im Gefängnis, bevor ein höheres Gericht ihre Freilassung anordnet oder ihren Schuldspruch aufhebt (USDOS 13.3.2019).
[Beweisquelle: LIB Mai 2019 mwN]
Muslimische Denominationen, insbesondere Schiiten
In Pakistan finden sich verschiedene Ausmaße der muslimischen Identität und der religiösen Intensität. Die beiden Hauptzweige des Islams, das Schiitentum und das Sunnitentum, teilen sich in Pakistan auch in mehrere Untergruppen. Die Sunniten unterteilen sich in hauptsächlich drei Gruppen. Von diesen formen die Barelvis [auch Ahle Sunnat wal Jama'at] die überwiegende Mehrheit mit ungefähr 60 % der sunnitischen Bevölkerung. Deobandis werden auf ungefähr 35 % der Sunniten geschätzt und machen damit die zweitgrößte sunnitische Subsekte aus. Eine kleine Anzahl von ungefähr 5 % der Sunniten folgt der Ahl-e Hadith (Salafi) Schule des Islam. Religiöse Intoleranz und Gewalt findet auch zwischen den muslimischen Denominationen und innerhalb der sunnitischen Konfession statt, z. B. zwischen der Barelvi-Sekte, die erheblichen Sufi-Einfluss aufweist und die Mehrheit der Pakistanis ausmacht, und der Deobandi-Sekte, die islamistisch geprägt ist (BFA 10.2014).
Die schiitische Bevölkerung Pakistans wird auf 20 bis 50 Millionen Menschen geschätzt. Die Mehrheit der Schiiten in Pakistan gehört den Zwölfer-Schiiten an, andere Subsekten sind NizariIsmailiten, Daudi Bohras und Sulemani Bohras. Laut Australian Department of Foreign Affairs and Trade sind Schiiten im ganzen Land verteilt und stellen in der semi-autonomen Region Gilgit-Baltistan die Bevölkerungsmehrheit. Viele urbane Zentren in Pakistan beheimaten große SchiaGemeinden. Manche Schiiten leben in Enklaven in den Großstädten, sind aber ansonsten gut integriert. Abgesehen von den Hazara unterscheiden sich Schiiten weder physisch noch linguistisch von den Sunniten. Schiitische Muslime dürfen ihren Glauben frei ausüben. Es gibt keine Berichte über systematische staatliche Diskriminierung gegen Schiiten. Schiiten sind in der Regierung und im öffentlichen Dienst gut vertreten. (UKHO 1.2019).
Religiös/konfessionell motivierte bzw. intra-konfessionelle Gewalt ("sectarian violence") führen weiterhin zu Todesfällen. Opfer sind zumeist gemäßigte Sunniten sowie Schiiten, die von militanten sunnitischen Organisationen wie Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) oder den Taliban attackiert werden (AA 21.8.2018; vgl. UKHO 1.2019, NCHR 2.2018). Diese Gruppen bedrohen direkt reiligiöse Minderheiten sowie Anhänger der Mehrheitsreligion, die sich öffentlich für Religionsfreiheit oder die Rechte religiöser Minderheiten einsetzen (USCIRF 4.2019). Hazara sind das Hauptziel sunnitischer Extremistengruppen, die gegen Schiiten vorgehen (USCIRF 4.2018; vgl. Abschnitt 17.2).
Die Zahl konfessionell motivierter Gewalttaten geht seit dem Jahr 2013 kontinuierlich zurück (PIPS 7.1.2019; vgl. AA 21.8.2018). Im Jahr 2018 gab es zwölf Fälle konfessionell motivierter Gewalt (minus 40 % zum Vorjahr) mit 51 Todesopfern (minus 31 % zum Vorjahr). Sieben der zwölf Angriffe galten Mitgliedern der schiitischen Glaubensgemeinschaft und drei Angriffe wurden gegen Sunniten durchgeführt. Zehn der zwölf Angriffe fanden in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan statt (PIPS 7.1.2019).
Bei einem terroristischen Anschlag durch den Islamischen Staat im November 2018 auf einen Markt in einer schiitisch dominierten Gegend in Orakzai, Khyber Pakhtunkhwa, wurden 35 Menschen getötet (darunter über zwei Dutzend Schiiten, sieben Sunniten und drei Sikh). (PIPS 7.1.2019; vgl. ET 23.11.2018).
Es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen von Schiiten während des religiösen Feiertages Muharram (UKHO 1.2019). Einige Bundes- und Provinzbehörden schränken rund um das schiitische Muharram-Fest die Bewegungsfreiheit von Klerikern, die dafür bekannt sind, konfessionelle Gewalt zu propagieren, ein (USDOS 29.5.2018; vgl. HRCP 3.2019) und hunderttausende Sicherheitskräfte werden im ganzen Land während des Aschura-Fests zum Schutz der schiitischen Zeremonien eingesetzt, die gemäß Beobachtern 2017 friedlicher als in den Vorjahren abliefen. Das sunnitisch-deobandi-dominierte Pakistan Ulema Council rief für Muharram 2017 die sunnitische Gemeinschaft auf, schiitischen Prozessionen Respekt entgegenzubringen und von Konfessionalismus abzusehen (USDOS 29.5.2018).
Das Militär stellt Eskorten für schiitische Pilger zur Verfügung, die durch Sindh und Belutschistan in den Iran reisen. Zwischen den organisierten Eskorten können jedoch längere Zeiträume von bis zu drei Monaten liegen. Somit sind schiitische Pilger gezwungen, ihre Reise zu verschieben, oder das Risiko gezielter Angriffe durch militante Gruppen einzugehen (DFAT 20.2.2019; vgl. UKHO 1.2019).
[Beweisquelle: LIB Mai 2019 mwN]
Turi
Die Turi sind Angehörige eines schiitischen Stammes mit etwa 500.000 Mitgliedern. Turis sind optisch nicht generell von anderen Paschtunen unterscheidbar, aber identifizierbar durch Stammesnamen, ihre Akzente bzw. ihre Wohnorte, die als Turi-Gebiete bekannt sind. Die meisten Turis leben in Parachinar, Kurram Agency, Orakzai, DI Khan, Kohat, and Hangu. Durch die Konzentration von Turis in kleinen geografischen Gebieten, insbesondere in und um Parachinar und der Kurram Agency, sind diese der Gefahr von Angriffen ausgesetzt.
Im Zeitraum zwischen 2008 und 2014 waren Turis von weitreichender Gewalt betroffen. Die TTP etwa griffen Turis aufgrund deren schiitischer Glaubensausrichtung an. Turis die gerade auf Straßen unterwegs waren, wurden oft vom Militär getötet. Die meisten Tötungen auf der Straße fanden zwischen 2009 und 2014 entlang der Großen-Parachinar Straße, die Kurram Agency und Peschawar verbindet, statt.
Im Jahr 2017 nahmen terroristische Angriffe in der Kurram Agency signifikant zu: Bei drei Attacken im ersten Halbjahr 2017 wurden über 120 Menschen getötet. Jedoch nahmen aufgrund der Operationen Zarb-eAzb, Radd ul Fasaad und anderer damit verbundener Aktivitäten die Häufigkeit und die Schwere von Attacken gegen die Turis signifikant ab. Im ersten Quartal 2018 gab es lediglich zwei Attacken, während im Jahr 2017 geschätzt 200 Turis getötet und 1000 verletzt wurden. Auch Attacken auf den Straßen gingen im Jahr 2018 signifikant zurück. Innerhalb der Turi-Gemeinschaft wurde dadurch das Vertrauen wiederhergestellt, die Tall-Parachinar-Straße zu benutzen, wenn auch nur bei Tag und nicht in großen Gruppen.
Durch die Verbesserung der Sicherheitssituation in Parachinar und Kurram Agency kam es jedoch zu Bewegungs- und Freiheitseinschränkungen sowie zu Limitierungen betreffend den Zugang der Gemeinschaft zu Handelsmöglichkeiten und essentiellen Dienstleistungen. Militärische Operationen haben auch viele Turis vertrieben und jene, die inzwischen in ihre Häuser zurückgekehrt sind, haben erhebliche Schäden an Eigentum und Ernten erlitten.
Voranschreitende Sicherheitsmaßnahmen und engmaschigere Grenzkontrollen an der Grenze zu Afghanistan beschränken die Bewegungsmöglichkeiten. Turis beraten das Militär auch bei der Umsetzung einer 20 bis 30 Quadratkilometer großen roten Zone in Parachinar und einer zweiten, kleineren roten Zone innerhalb der äußeren roten Zone, in der sich Märkte und Schulen befinden. Die Sicherheitskräfte stellen Karten für den Zugang zu den roten Zonen aus, die von den Bewohnern gegen Vorlage von Identitätsdokumenten erlangt werden können.
Während sich Minderheiten geschützter fühlen, bleiben nach Angaben der Medien Diskriminierung und Gewalt gegen schiitische Stämme, insbesondere Turi, in der Agency Kurram aufgrund staatlicher Bedenken bezüglich des iranischen Einflusses und einer stärkeren Präsenz der Taliban und Al-Kaida weiterhin von Bedeutung. Turis sind auf Pilgerfahrten in den Iran und in den Irak bei Benutzung der Straßen einem gewissen Gewaltrisiko ausgesetzt, obwohl die Regierung Sicherheitsdienste für solche Reisen zur Verfügung stellt. Turis äußern auch die Besorgnis, dass der Bürgerkrieg in Syrien nach Kurram überschwappt und ISIL mit seiner Basis in Nangarhar, stärker wird.
Turis, die ihren Wohnort aus Parachinar und der Kurram Agency verlagern, um Zugang zu angemessenen Dienstleistungen zu erhalten, haben aufgrund ihres ethnischen und religiösen Hintergrundes Schwierigkeiten, eine Beschäftigung außerhalb Parachinars zu finden und werden im Allgemeinen im Bewerbungsverfahren diskriminiert. Nichtsdestotrotz bietet das globale Netzwerk der Turis und Spendenorganisationen Hilfe für Turis an, die sich in anderen Städten Pakistans ansiedeln wollen. Eine solche Unterstützung hängt oft von einem älteren männlichen Befürworter ab, was den Zugang für ärmere Mitglieder der Gemeinschaft, speziell für Frauen und Kinder beschränkt. Turis, welche die Kurram Agency verlassen, siedeln sich tendenziell in anderen schiitischen Regionen an, ohne Rücksicht auf Sprachbarrieren, wie etwa Wah Kant, Islamabad, Rawalpindi, Lahore und Karachi.
Die Regierung von Parachinar stellt 3 Millionen pakistanische Rupien (PKR) für Familien von Regierungsbeamten oder Angehörigen der Streitkräfte, die in Ausübung ihres Dienstes getötet wurden, und 300,000 PKR für Zivilpersonen, die im Laufe von Militäroperationen getötet wurden, zur Verfügung. Die Mitglieder des Parlaments der ehemaligen FATA können einem erheblichen kulturellen Druck ausgesetzt sein, um finanzielle Unterstützung für die Wähler zu leisten. Vor Ort sind fünf Waisenhäuser in Parachinar für Turis und andere ethnische und religiöse Minderheiten zugänglich.
Turis, welche die Kurram Agency verlassen, siedeln sich tendenziell in anderen schiitischen Regionen an, ohne Rücksicht auf Sprachbarrieren, wie etwa Wah Kant, Islamabad, Rawalpindi, Lahore und Karachi. Eine Wiederansiedlung in Khyber Pakhtunkhwa ist nicht durchführbar, da Turis dort diskriminiert werden, ihre Sicherheit gefährdet ist, sie keinen angemessenen Zugang zu Dienstleistungen habe und es wahrscheinlich ist, dass die gezwungen werden, Vermögenswerte zu verkaufen.
DFAT gelangt zu der Einschätzung, dass die Turis aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit einem ähnlichen Risiko offizieller Diskriminierung ausgesetzt sind, wie andere Paschtunen und kein zusätzliches Risiko einer offiziellen Diskriminierung aufgrund ihrer Religion besteht.
Turis leben in der Regel untereinander in Enklaven, wodurch gesellschaftliche Diskriminierungen eingedämmt werden. Außerhalb dieser Gebiete sind die Turis einem gemäßigten Risiko ausgesetzt, aufgrund ihrer schiitischen Religion und historisch bestehenden Feindseligkeiten gegenüber dem Stamm der Bangash gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt zu sein.
DFAT weist darauf hin, dass aufgrund der verbesserten Sicherheitslage in Parachinar und Kurram Agency die Zahl der Berichte über Angriffe gegen Turis im Jahr 2018 zurückgegangen ist. Obwohl sich dieser Trend voraussichtlich 2019 fortsetzen wird, kann und wird es möglicherweise weiterhin zu Angriffen und Gewalt gegen die Turis kommen. DFAT gelangt daher zu der Bewertung, dass Turis in der Kurram Agency wegen ihres schiitischen Glaubens nach wie vor einem gemäßigten Risiko, religiöse Gewalt durch militante Gruppen zu erleiden, ausgesetzt sind. Turis in anderen Teilen des Landes sind in der Regel mit einem ähnlichen Risiko konfrontiert wie andere schiitische Gruppen, die keine Hazara sind.
[Beweisquelle: Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), Country Information Report Pakistan 20.02.2019].
Kurram Agency
Kurram grenzt weitgehend an Afghanistan (Provinz Nangarhar und Provinz Paktia). Im Osten grenzt diese Agency an Orakzai, Khyber und Nordwaziristan im Süden. Sie ist in drei Verwaltungseinheiten unterteilt: Lower Kurram, Upper Kurram und Central Kurram. Parachinar ist die Hauptstadt der Kurram Agency. Kurram hat eine große schiitische Population. Die Kurram Agency hat eine Geschichte religiöser Gewalt zwischen der sunnitischen und der schiitischen Bevölkerung. Der Stammesbezirk Kurram hat eine Bevölkerung von 619 553.
Im Jahr 2018 verzeichnete das Fata Research Centre (FRC) in diesem Stammesbezirk im Vergleich zu 2017 einen „erheblichen“ Rückgang der gewalttätigen Zwischenfälle. Insgesamt zählte FRC im Jahr 2018 drei gewalttätige Zwischenfälle im Vergleich zu 52 im Jahr 2017. Der gleiche Abwärtstrend war bei der Zahl der Opfer im Jahr 2018 zu beobachten. FRC zählte 2018 21 Todesopfer (8 getötet, 13 verletzt) gegenüber 664 Todesopfern (197 getötet, 467 verletzt) im Jahr 2017. Das Pak Institute for Peace Studies (PIPS) zählte einen „Terroranschlag“ im Jahr 2018 in Kurram, bei dem sieben Menschen getötet und eine Person verletzt wurden. Es ist nicht bekannt, ob es sich um denselben Vorfall handelt wie im Januar 2018, als ein IED (improvised explosive device) explodierte und ein Fahrzeug einer Familie von acht Personen in Upper Kurram traf.
Vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2019 zählte PIPS keine „Terroranschläge“ im Stammesbezirk Kurram. Am 12. Juni 2019 wurden bei einem Konflikt mit Aktivisten im Gebiet Marghan Ali Sherzai in Kurram zwei Frontier Corps (FC) und Polizeibeamte verletzt.
[Beweisquelle: EASO, Country of Origin Information Report: Pakistan Security Situation, Oktober 2019]
Die Zainabiyoun Brigade
Seit Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs im Jahr 2011 ist in verschiedenen Teilen des Landes eine Vielzahl von gewalttätigen islamistischen Gruppen aufgetaucht, einige kämpften für das syrische Regime von Baschar al-Assad und viele kämpften dagegen. Nach einer Schätzung der Soufan-Gruppe kämpfen Staatsangehörige aus 81 verschiedenen Ländern in Syrien (Soufan-Gruppe, 2014).Einige sind gekommen, um ihre Sekten zu verteidigen. Andere sind Vertreter ausländischer Interessen oder wurden als Söldner rekrutiert. Da der Konflikt zunehmend sektiererisch geworden ist, haben sich diese ausländischen Kämpfer auch nach sektiererischen Linien gespalten, mit einer Reihe von Liwas (Gruppen) benannt nach schiitischen und sunnitischen Helden, oft aus der frühen islamischen Periode.
Pakistanische Dschihadisten waren Spätankömmlinge des syrischen Konflikts, begannen jedoch 2013 als Reaktion auf einen Raketenangriff von Salafi-Milizen auf den Schrein von Zainab in Damaskus zu erscheinen. Dieser Angriff – vergleichbar mit der Zerstörung der Kirche des Heiligen Grabes durch Fatimiden Kalif Al-Hakim Amr-Allah im Jahr 1009, ein Ereignis, das den Weg für die Kreuzzüge ebnete – war der Anstoß für die Bildung der Zainabiyoun Brigade.
Pakistanische Kämpfer schließen sich dem syrischen Konflikt an
Die Beteiligung pakistanischer Dschihadisten in Syrien ist wenig überraschend. Pakistan selbst erlebt seit mindestens 1986 sektiererische Gewalt Sunni-Shia und Gewalt hat bisher 9.904 Menschenleben in 3.021 Vorfällen sektiererischen Angriffen gefordert. Obwohl verschiedene Sekten des Sunniten-Islams (Deobandi, Barelvi, Sufi und Salafi/Wahabi) in der Mehrheit in Pakistan sind, machen die Schiiten etwa 20 bis 25 Prozent der Bevölkerung aus. Pakistans Nähe zum Iran im Südwesten bietet schiitischen Muslimen eine Basis der Unterstützung gegen einen schweren sunnitischen Einfluss in Pakistan.
Bis 2013 waren einige pakistanische Schiiten bereits daran interessiert, sich dem Kampf gegen den ideologisch salafistischen Islamischen Staat (IS) anzuschließen, ein Ergebnis der IS-Vernichtungskampagne gegen schiitische Heiligtümer in Syrien und im Irak. Der Raketenangriff des IS von 2013 auf die Sayeeda Zainab Moschee im Zentrum von Damaskus, der die äußeren Wände des Heiligtums von Zainab, die Schwester von Imam Hussain und Enkelin von Mohammed, zerstörte, lieferte den Katalysator; eine neue militante Einheit der pakistanischen Schiiten, die Zainabiyoun Brigade, wurde mit iranischer Unterstützung aufgezogen. Bis dahin war die Sicherheit des Grabes von Zainab die Verantwortung der Liwa Abul Fadl al-Abbas, die sich aus irakischen und syrischen Schiiten zusammensetzte. Diese Liwa war auch verantwortlich für die Sicherung heiliger Heiligtümer in Aleppo, wo ihr Rivale, der Harakat Nour al-Din al-Zenki, eine mit IS gefestigte Brigade, im Mai 2014 eine vernichtende Niederlage zufügte.
Die Zainabiyoun Brigade
Laut der Zainabiyoun Facebook-Seite müssen Freiwillige zwischen 18 und 35 Jahren alt und körperlich fit sein. Sie werden bis zu Rs 120.000/ ($1200) als monatliches Gehalt Rs angeboten mit 15 Tagen Urlaub nach drei Monaten. Ihre derzeitige Stärke wird auf 1.000 Kämpfer geschätzt (Express Tribune [Pakistan], 11. Dezember 2015). Viele Kämpfer stammen aus dem schiitisch dominierten Parachinar, im Distrikt Kurram in den pakistanischen gesetzlosen Federally Administered Tribal Areas (FATA). Einige ethnische Baluchen sind auch Kämpfer, obwohl unklar ist, ob sie aus Pakistan oder dem iranischen Baluchistan stammen (al-Akhbar, 29. März 2013).
Die Zainabiyoun Brigade wurde weitgehend auf Damaskus beschränkt, wo viele ihrer Kämpfer angeblich getötet wurden, während der Verteidigung des Heiligtums von Zainab. In einer weiteren Schlacht am 9. April 2015 wurden weitere sieben getötet, um die Imam Hasan Moschee in Damaskus zu verteidigen. Die Brigade hat auch mit syrischen Streitkräften in der Region Darra, im Süden Syriens gekämpft (MEMRI, 5. Mai 2015).
Die wichtigsten Anwerber, Finanziers und Händler für die pakistanischen Kämpfer in Syrien sind das iranische Revolutionsgardekorps (IRGC) und die Al-Quds Force, die das syrische Regime unterstützen und dazu beitragen, schiitische Städte wie Latakia, Aleppo und Damaskus zu sichern.
Der Iran hat bereits Erfahrungen mit der Rekrutierung afghanischer Schiiten unter den drei Millionen starken afghanischen Flüchtlingen im Iran. Obwohl viele von ihnen aus sektiererischen Gründen in den Krieg eintraten, wurden anderen iranische Staatsbürgerschaft und schöne Gehälter von bis zu 1.100 Dollar angeboten (Al Jazeera, Januar 22).Sie erhielten eine Ausbildung von der IRGC in Iran und Syrien und versammelten sich in einer separaten Einheit namens Fatimayoun.
Mindestens sechs Kämpfer der Zainabiyoun Brigade starben im März 2016 und wurden in der iranischen heiligen Stadt Qom begraben (Farda News, März 3). Am 23. April wurden in einer separaten Schlacht fünf weitere Pakistaner getötet und später auch in Qom begraben (Radio Free Europe, 25. April 2015).
Anti-Shia Gewalt in Pakistan
In Pakistan wurden Anti-Shia-Angriffe als Reaktion auf die Gründung der Zainabiyoun Brigade gerichtet. Eine Bombenexplosion in der Innenstadt von Parachinar, einer schiitischen Mehrheitsstadt im Bezirk Kurram in den Stammesgebieten, tötete im Dezember 2015 23 Menschen und verwundete 30 andere. Lashkar-e-Jhangvi (al-Alami Faction), die gewalttätige Gruppe gegen Schiiten, übernahm die Verantwortung. In einer Erklärung sagte der Sprecher der islamistischen Gruppe, Ali Abu Sufyan, dass der Angriff „für die Verbrechen gegen syrische Muslime durch den Iran und Baschar al-Assad“ und eine Warnung an die Menschen in Parachinar sei, „die Menschen nicht mehr zur Teilnahme am syrischen Krieg zu entsenden“ (Express Tribune, 13. Dezember 2015).
Pakistans Sunniten haben auch Kämpfer nach Syrien engagiert. Eine IS-Zelle in Sialkot, die 2015 von Sicherheitskräften zerbrochen wurde, stand in direkter Kommunikation mit IS-Führern und hatte mehr als 100 islamistische Militanten geschickt, um an der Seite der IS-Streitkräfte in Syrien und im Irak zu kämpfen (NDTV, Januar 5). Die Verhafteten waren zuvor Teil der islamistischen Salafi-Gruppe Jamaat ud Dawa. Neben der Sialkot-Zelle wurden 2015 in Karatschi und Islamabad zwei weitere Zellen freigelegt.
Der IS hat herausgefunden, dass er durch das Spielen der Anti-Shia-Karte Unterstützung von Anti-Shia-Gruppen in Pakistan und anderswo gewinnen kann. Die Präsenz des IS in Pakistan – die bis vor kurzem von der pakistanischen Regierung abgelehnt worden war – sowie die anhaltende sektiererische Gewalt bedeuten, dass die Mitgliedschaft in der Zainabiyoun Brigade wahrscheinlich zunehmen wird.
Auch der Iran wird wahrscheinlich eine große Rolle für die Zainabiyoun Brigade unterstützen. Sie scheint darauf bedacht zu sein, die Reihen der pakistanischen und afghanischen schiitischen Militanten in Syrien zu stärken, da er versucht, einen Teil seiner Beteiligung an den Kämpfen zurückzudrängen.
[Beweisquelle: The Zainabiyoun Brigade: A Pakistani Shiite Militia Amid the Syrian Conflict; Terrorism Monitor Volume: 14 Issue: 11, 27.05.2016 https://jamestown.org/program/the-zainabiyoun-brigade-a-pakistani-shiite-militia-amid-the-syrian-conflict/]
The story of Pakistan's 'disappeared' Shias
CCTV images from a local mosque show 30-year-old Naeem Haider being led away in handcuffs by more than a dozen armed men. Some have their faces covered with masks, others are in police uniform.
It was the night of 16 November 2016. Mr Haider has not been seen since. Despite the CCTV video evidence both the police and intelligence services have denied in court that he is in their custody.
Mr Haider is one of 140 Pakistani Shias to have "disappeared" over the past two years, according to community activists. Their families believe they were taken into custody by the intelligence services. Over 25 of the missing, including Mr Haider, belong to Pakistan's largest city Karachi.
Mr Haider's family say he had returned to the port city from pilgrimage in Karbala, Iraq, with his pregnant wife just two days before he was detained.
Uzma Haider has since given birth to a baby boy who has never seen his father.
"My kids are always asking me, 'When will our dad come home?'" she told the BBC. "What answer can I give them? No-one is telling us where he is or how he is. At least tell us what he's accused of."
The families of the other "disappeared" Shia men have similar stories of their loved ones being picked up from their homes at night by the security forces.
A tearful group of women gathered in a house in a working class Shia neighbourhood of Karachi told me they have been given no information from the authorities about where their relatives are being held or what the allegations against them are.
Community leaders though, say they have been told the men are suspected of links to a secretive militia in Syria, the Zainabiyoun Brigade, thought to be made up of around 1,000 Pakistani Shias fighting on behalf of the regime of President Bashar al-Assad.
The brigade takes its name from the granddaughter of the Prophet Muhammad, a figure particularly revered in Shia Islam. Zainab bint Ali's shrine is in the Syrian capital Damascus, and the ostensible purpose of the brigade is to protect it from destruction by Sunni extremists like the Islamic State group who believe shrines are heretical.
In fact, the Zainabiyoun are also believed to have fought in a number of key battles in Syria, including in Aleppo.
They are not, however, named on a list of proscribed organisations issued by the Pakistani Ministry of Interior, and none of the "missing" men have ever been charged with any offence.
"They tried to convince us to end our protest movement… I asked them 'Why did you pick these men up?' They said, 'We think they've gone to Syria to fight against Daesh (IS) and al-Qaeda.'
"I said, 'If that's the case, then put them on trial… Otherwise what's the point of having judges and courts?"
Pakistan's security forces did not respond to a BBC request for comment.
"Missing people" are one of the most sensitive issues in Pakistan. According to official data there are more than 1,500 unresolved cases of enforced disappearances in the country. Those detained also include suspected Sunni jihadists, ethnic nationalist activists, and secular critics of the Pakistani military establishment.
Authorities in Pakistan have often said the security services are unfairly blamed for disappearances and that the number of missing people is inflated.
A handful of the Shia men who were picked up have subsequently been let go.
One young man, who did not want to be identified, told the BBC he had been held in a "small, dark cell" where he was "badly tortured" by the security services, including by electric shocks. He says he was repeatedly interrogated about the Zainabiyoun, with questions focussed on who he knew in the brigade, and where their funding was coming from.
Another is social activist Samar Abbas. He was detained in Islamabad in January 2017 at the same time as a number of bloggers critical of Pakistan's military establishment.
They were released a few weeks later after a public outcry, however, Mr Abbas was held captive until March 2018. His brother-in-law was also detained and is still "missing".
Mr Abbas was released after he says his captors told him he had been cleared of any wrongdoing. He told the BBC he is "grateful" for having been released, but says his period in detention has been traumatising for his family, particularly his young children. "They lost their childhood… My daughter doesn't like to leave me even for a single minute."
Mr Abbas told the BBC that he was interrogated about his activism, and that some questions focussed on the Zainabiyoun.
"They told me 'You are involved in sending people to Syria to fight… Tell us their names.'
"I said, 'I have never visited there [Syria] in my life.'"
The Zainabiyoun Brigade is part of a network of Shia foreign fighter brigades operating in Syria, linked to Iran.
Others include Iraqi militias, Hezbollah from Lebanon, and the Fatemiyoun Brigade - consisting of Afghan fighters.
The Zainabiyoun is the most secretive of the groups; however supporters have uploaded some pictures and videos of "martyrs" from the brigade. Many appear to be from Parachinar, a city in Pakistan's north western semi-autonomous tribal regions. Parachinar has a substantial Shia population and has been repeatedly targeted by Sunni jihadists.
Researchers believe over 100 Pakistani fighters have been killed in Syria, with their families said to receive financial support from Iran.
Shia community leaders told the BBC they believed the intelligence services in Pakistan likely feared returning Zainabiyoun members would continue to act on Iran's orders, and could increase sectarian tensions with the country's Sunni majority. However, they were sceptical that the fighters would ever pose a threat within Pakistan.
The families of the disappeared men say their relatives are not involved with any armed groups. Their demands are simple.
"For the sake of God, tell me where my child is," pleads 65-year-old Shamimara Hussain. She breaks down in tears as she talks about the moment her youngest son Arif Hussain was taken away from her home by security forces.
"They told me, 'we are just going to ask him a few questions and then let him go.'
"It's now been a year and a half now and we've had no news about him. If they've killed him or he's still alive, just tell me something… I've been all over the city trying to find him. I'm tired of crying, I'm tired of praying."
[Beweisquelle: BBC Online, The story of Pakistan's 'disappeared' Shias, 31.05.2018, https://www.bbc.com/news/world-asia-44280552]
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt.
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers und den Lebensverhältnissen in Pakistan (oben 1.1-1.2)
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, die er im Zuge des Verfahrens vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. Mangels Vorlage von unbedenklichen Identitätsdokumenten konnte seine Identität nicht abschließend festgestellt werden. Das Feststehen der Identität eines Fremden ist jedoch keine besondere gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Asyl (VwGH 26.09.2007, 2007/19/0086).
Im Verfahren vor dem BFA wurde der Name des Beschwerdeführers mit XXXX in die deutsche Sprache übertragen. In der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegten englischsprachigen Scheidungsurkunde wird sein Name mit XXXX angegeben. Diese verschiedenen in Österreich dokumentierten Namen des Beschwerdeführers beruhen dabei im vorliegenden Fall nicht auf unrichtige Angaben des Beschwerdeführers, sondern auf die in Pakistan gegenüber Österreich unterschiedlich praktizierte Namensführung und auf den unterschiedlichen Transkriptionsmöglichkeiten in die deutsche Sprache.
Seine Ausführungen zu seiner Schulbildung sowie zu seinen Familienangehörigen in Pakistan waren kohärent, schlüssig und widerspruchsfrei und decken sich auch im Wesentlichen mit seinen diesbezüglichen Schilderungen vor dem BFA, sodass auch dieses Vorbringen als glaubhaft erachtet werden konnte.
2.2 Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich (1.3)
Seine Angaben zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seiner aktuellen Lebenssituation, erwiesen sich in der mündlichen Verhandlung als widerspruchsfrei, sie wurden durch die von ihm vorgelegten Bescheinigungen (Qualifizierungsbescheinigung, Deutschkurszertifikat, Arbeitszeugnis, Bescheinigung über gemeinnützige Tätigkeit, Schreiben von nächsten Angehörigen der Lebensgefährtin) belegt und stehen auch im Einklang mit den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus den behördlichen Datenregistern (IZR, ZMR, GVS, Strafregister). Die Deutschkenntnisse beruhen auf dem vorgelegten Zertifikat und der in der Verhandlung temporär in deutscher Sprache geführten Konversation.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren vom BFA weitergeleiteten strafrechtlichen und strafgerichtlichen Dokumente betreffen nachweislich eine andere Person und nicht den Beschwerdeführer.
2.2 Zum Ausreisegrund (oben 1.4)
Die oben unter Punkt 1.4 getroffenen Feststellungen waren aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen: ein asylerhebliches glaubhaftes Vorbringen kann auch trotz eines zum Teil oder neben einem zum Teil unglaubhaften Vorbringen bestehen (vgl bspw VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091: hier zu einer glaubhaften Konversion in Österreich trotz unglaubhaftem Vorbringen zum ursprünglichen Ausreisegrund).
Der Beschwerdeführer brachte bereits in der Einvernahme vor dem BFA am 13.07.2016 vor, XXXX . Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher vor diesem Hintergrund und auch aufgrund des persönlich erlangten Eindrucks in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen insoweit glaubhaft ist.
2.3 Zur Lage in Pakistan (oben 1.5)
Die Feststellungen zur Lage in Pakistan ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Mai 2019. Die Staatendokumentation des BFA berücksichtigt im Länderinformationsblatt Pakistan Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa des Deutschen Auswärtigen Amtes und des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des US Department of State, ebenso, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von ACCORD, Amnesty international, Human Rights Watch, oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Die herangezogenen Quellen sind aktuell. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen zur Zeinebiyoun Brigade und zu einer möglichen Verfolgung von deren (ehemaligen) Angehörigen durch den pakistanischen Geheimdienst beruhen auf einem Bericht der us-amerikanischen Jamestown Foundation, eines in Washington situierten Instituts für Forschung und Analyse sowie auf dem zitierten Artikel der BBC.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zum Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)
3.1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).
3.2 Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
3.3 Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen. (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009)
3.4 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt droht dem Beschwerdeführer Verfolgung XXXX . Es droht ihm daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, eine aktuellen sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre. XXXX . Es besteht daher im vorliegenden Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative.
3.5. Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.
3.6. Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben.
3.7. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.8. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 24/2016 zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).
Revision
3.9. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung geklärt ist.
3.10. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft religiöse Gründe unterstellte politische Gesinnung ZwangsrekrutierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L516.2136605.1.00Im RIS seit
15.01.2021Zuletzt aktualisiert am
15.01.2021