Entscheidungsdatum
20.07.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L527 2188415-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2020, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Die Spruchpunkte II bis IV des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste am XXXX 2015 legal (mit einem Visum) in das österreichische Bundesgebiet ein und erhielt einen Aufenthaltstitel für Studierende, der bis XXXX 2016 gültig war. Im Jahr 2015 reiste der Beschwerdeführer für einige Wochen zurück in den Iran, vom Iran nach Finnland und schließlich von Finnland im Spätsommer/Herbst 2015 wieder nach Österreich.
Am 01.03.2016 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung statt, am 16.01.2018 die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde). Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer – auf das Wesentliche zusammengefasst – wie folgt: Er sei vom Islam zum Christentum konvertiert. Im Iran könne er den christlichen Glauben nicht ausleben. Daher könne er nicht in den Iran zurückkehren. Wegen des Glaubenswechsels drohe ihm im Iran eine Haft- oder sogar die Todesstrafe. Zudem heiße ihn seine Familie nicht mehr willkommen und er erhalte von ihr keine Unterstützung mehr.
Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft. Er habe in unglaubhafter Weise angegeben, im Iran aufgrund seiner Konversion zum Christentum einer Gefährdung ausgesetzt zu sein. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt III) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hielt am 30.06.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der es im Beisein eines Vertreters der belangten Behörde und der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers neben dem Beschwerdeführer die amtsführende Pfarrerin der Evangelische Pfarrgemeinde A.B. XXXX (als Zeugin) einvernahm.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
1.1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist iranischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer reiste am XXXX 2015 legal (mit einem Visum) in das österreichische Bundesgebiet ein und erhielt einen Aufenthaltstitel für Studierende, der bis XXXX 2016 gültig war. Im Jahr 2015 reiste der Beschwerdeführer für einige Wochen zurück in den Iran, vom Iran nach Finnland und schließlich von Finnland im Spätsommer/Herbst 2015 wieder nach Österreich. Am 01.03.2016 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.
1.1.2. Der Beschwerdeführer war ursprünglich muslimischen Glaubens. Er kam nach seiner Ausreise aus dem Iran erstmals im Jahr 2015 in Europa mit dem Christentum in Berührung. Im Spätsommer/Herbst 2015 fand er Zugang zur Persischen Christengemeinde Wien, die zur Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde zählt, welche wiederum im Rahmen der „Freikirchen in Österreich“ als Kirche (Religionsgesellschaft) anerkannt ist (BGBl II 250/2013). Nachdem er den so genannten Alphakurs absolviert hatte, wurde der Beschwerdeführer am 24.09.2016 in der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde, Persische Christengemeinde Wien, getauft und dadurch Mitglied derselben. Der Beschwerdeführer besuchte regelmäßig Gottesdienste und Seminare in der Gemeinde; ferner spielte er Querflöte im Kirchenchor.
Im Sommer 2018 besuchte der Beschwerdeführer erstmals einen Gottesdienst in der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX In der Folge verließ der Beschwerdeführer die Freie Christengemeinde – Pfingstgemeinde, Persische Christengemeinde Wien, und seit November 2018 besucht er regelmäßig Gottesdienste und Veranstaltungen der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX Ebenfalls ab dieser Zeit führten die amtsführende Pfarrerin und weitere Gemeindemitglieder mit dem Beschwerdeführer insgesamt zehn Glaubensgespräche. Danach trat der Beschwerdeführer am 25.02.2019 in die Evangelische Kirche A.B. ein und wurde damit Mitglied derselben. Im Jahr 2019 nahm er an mehreren Seminaren im Rahmen des „Grundkurs[es] Theologie 2019“ teil. Im Wintersemester 2019/2020 besuchte er weitere von einem der Pfarrer der Gemeinde angebotene und abgehaltene Workshops, die sich mit den Grundlagen des „Evangelisch-Seins“ beschäftigen. Der Beschwerdeführer ist in die Pfarrgemeinde integriert. Er engagiert sich in der Gemeinde, z. B. bei verschiedenen Diensten im Zusammenhang mit dem Gottesdienst, beim Kirchenkaffee, durch das Übersetzen eines Liturgiefolders in die Sprache Farsi und mit musikalischen Beiträgen.
Überdies besucht der Beschwerdeführer seit September 2018 regelmäßig die wöchentliche, sich über fünf Semester erstreckende Bibelschule der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde „Wunderwerk Wien“, welche im Rahmen der „Freikirchen in Österreich“ als Kirche (Religionsgesellschaft) anerkannt ist (BGBl II 250/2013).
Der Beschwerdeführer lebt und bezeugt seinen christlichen Glauben konsequent und ist praktizierender Christ.
Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum bekennt und dementsprechend im Falle der Rückkehr in den Iran nicht zum Islam zurückkehren, sondern Christ bleiben und seinen Glauben aktiv leben würde.
Es kann vor dem Hintergrund der unten angeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran wegen des Glaubenswechsels mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens iranischer Behörden in Form von Schikanen, Verhaftungen und Strafverfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen hat.
1.2. Zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner:
Die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion wird im Iran als Abtrünnigkeit vom Islam gewertet (Apostasie), ist verboten und mit langen Haftstrafen und Todesstrafe bedroht. Trotzdem nimmt die Zahl der Konversionen weiter zu. Zumeist werden Konvertierte allerdings nicht wegen Apostasie bestraft, sondern wegen anderer Delikte, z. B. „moharebeh“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“.
Konkret werden christliche Konvertiten normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern Fälle von Konversion werden als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und diese werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Anklagen lauten meist auf „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass gegen christliche Konvertiten hohe Haftstrafen auch tatsächlich verhängt werden.
Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten folgen (z. B. Missionierung oder Unterricht im Glauben), kann das zu einem Problem führen.
Ebenso wenig kann in jedem Fall ausgeschlossen werden, dass ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Welche Konsequenzen Iraner, die im Ausland zum Christentum konvertiert sind und in den Iran zurückkehren, erwarten, hängt vom konkreten Einzelfall ab (insbesondere von der religiösen und konservativen Einstellung des Umfelds). Die Rückkehr in den Iran ist kein Problem, wenn die betreffende Person den Behörden nicht bereits bekannt war. Außerdem werden konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, für die Behörden nicht von Interesse sein; bei Konvertiten, die bereits vor ihrer Ausreise den Behörden bekannt waren, ist das anders zu beurteilen. Im Übrigen hängt es auch vom Verhalten des konvertierten Rückkehrers ab, ob die Behörden auf ihn aufmerksam werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die betreffende Person über ihre Konversion sehr freimütig in den sozialen Medien berichtet. Dann kann es bei der Rückkehr zu Verhaftungen und Befragungen kommen. Die weiteren Konsequenzen hängen wiederum vom Einzelfall ab, namentlich davon, was der Rückkehrer den Behörden erzählt. Harsche Strafen sind zumindest bei missionarischen Tätigkeiten oder anderen Aktivitäten, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, nicht ausgeschlossen. Ansonsten kann eine Veröffentlichung der Konversion in den sozialen Medien die Beobachtung durch die Behörden zur Konsequenz haben, zu einer Verfolgung führt sie jedoch nicht. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um z. B. Nachteile des Islams mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden.
Strenger als (bloße) Konversion werden missionarische Tätigkeiten unter Muslimen geahndet. Missionarische Tätigkeiten sind generell verboten und können als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden.
Hauskirchen sind im Iran zwar verboten und werden teils überwacht, ihre Anzahl steigt aber. Erlangen Behörden Kenntnis von einer Hauskirche (z. B. durch Nachbarn), wird eine Überwachung veranlasst. Eine dauerhafte flächendeckende Überwachung ist nicht möglich, die Behörden haben jedoch eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. Ein sofortiges Eingreifen ist unwahrscheinlich, weil die Behörden (zunächst) nähere Informationen gewinnen wollen (über die Mitglieder und deren Aktivitäten). Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Im Fokus der Behörden stehen vor allem die Organisatoren von Hauskirchen; ihnen droht, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Sie werden mit dem Ziel festgenommen, die Gemeinschaft zu schwächen. Aber auch einfache Mitglieder von Hauskirchen werden bisweilen verfolgt. Dabei spielt eine Rolle, welchen Aktivitäten das Mitglied nachgeht und ob es im Ausland bekannt ist. Üblicherweise werden Mitglieder bei ihrer ersten Festnahme nach ca. 24 Stunden wieder freigelassen, mitunter unter der Bedingung, sich vom Missionieren fernzuhalten. Leisten sie der Bedingung Folge, hören die Behörden meist auf, Informationen über die betreffenden Personen zu sammeln. Ansonsten riskieren die Mitglieder von Hauskirchen, von den Behörden zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden. Das Ziel ist, die Personen zu schikanieren und einzuschüchtern. In den letzten Jahren gab es jedenfalls mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet.
Die dargestellte Lage betrifft ausnahmslos den gesamten Iran. Regionale oder lokale Ausnahmen, z. B. dergestalt, dass in bestimmten Gebieten des Irans die Konversion vom Islam zum Christentum erlaubt wäre, sind nicht feststellbar.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:
2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.
Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.
Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).
2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0441, und VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. z. B. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.
Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vgl. mwN VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151.
In ihrer Entscheidung, namentlich auch in der Beweiswürdigung und bei der Feststellung des Sachverhalts, sind die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nach dem geltenden Recht nicht an die Erwägungen Dritter gebunden – und zwar auch nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen; vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538.
2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit (wohl gemeint: Unglaubhaftigkeit) des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.
2.2. Zu den Feststellungen zum Beschwerdeführer:
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht (AS 7, 73; OZ 17, S 10). Bereits die belangte Behörde kam – aufgrund des sichergestellten und von der Landespolizeidirektion XXXX für echt befundenen (AS 7, 21 ff, 83 ff) Reisepasses – zu dem Ergebnis, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststehen (AS 211, 259).
Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 16).
Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in einer unbedenklichen Urkunde dokumentiert (AS 7 ff) und wurde nicht in Zweifel gezogen. Hinsichtlich der Feststellungen zur erstmaligen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, zur anschließenden Rückkehr in den Iran, zum Aufenthalt in Finnland und zur erneuten Einreise in das Bundesgebiet sowie zum Aufenthaltstitel für Studierende ist auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers (insbesondere OZ 17, S 10, 15), in Zusammenschau mit den Eintragungen im Reisepass (AS 21 ff, 83 ff [Kopien]), der Aufenthaltstitel-Karte für Studierende (AS 103 [Kopien]) und den Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (AS 29 ff; OZ 16) zu verweisen.
2.2.2. Die belangte Behörde vernahm den Beschwerdeführer ein, und zwar am 16.01.2018. Die Einvernahme dauerte – inklusive Rückübersetzung/Durchsicht (AS 82) – von 10:05 bis 12:10 h. Der Leiter der Einvernahme stellte dem Beschwerdeführer Fragen, die durchaus dazu geeignet waren, Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel zu ermitteln (vgl. insbesondere AS 76 bis 81). Auch hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers individuell und konkret auseinandergesetzt (AS 260 ff). Mit der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher keineswegs gesagt, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers falsch beurteilt hat.
Es ist aber grundsätzlich – unabhängig von den Erwägungen der belangten Behörde – zu bedenken, dass zwischen der behördlichen Einvernahme sowie Entscheidung und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mehr als zwei Jahre liegen. Dass sich die religiöse Überzeugung innerhalb dieses Zeitraums verändert oder sich aus Interesse für das Christentum eine Identifikation mit demselben entwickelt, erscheint keineswegs ausgeschlossen. Hinzukommt, dass das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere durch die eingehende Befragung des Beschwerdeführers in der Verhandlung, mindestens ebenso gründlich wie die belangte Behörde ermittelt hat, ob die Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel vorliegen (OZ 17, S 14 ff). Im Unterschied zur belangten Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem nicht damit begnügt, die aktuelle Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers allein anhand seiner Aussagen und der von ihm vorgelegten Unterlagen zu beurteilen, sondern das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus – die amtsführende Pfarrerin der Evangelische Pfarrgemeinde A.B. XXXX als Zeugin einvernommen (OZ 17, Beilage Z). Damit kann das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen aufgrund umfassenderer Ermittlungen und Informationen treffen; das Bundesverwaltungsgericht hat sich von der aktuellen Glaubensüberzeugung ein breiteres Bild verschafft als die belangte Behörde und konnte dementsprechend auch zu einem anderen Ergebnis kommen.
Überdies stand und steht – schon nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers – außer Frage, dass er nicht aus dem Iran geflüchtet ist, dass er ihn legal verlassen und dort keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen und Behörden hatte sowie dass er namentlich auch keiner Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit ausgesetzt gewesen ist (AS 11, 15, 75 f; OZ 17, S 14). Aus der in der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid vorzufindenden Passage, der Beschwerdeführer habe keine individuelle und konkrete Bedrohungssituation, der er ausgesetzt gewesen wäre, glaubhaft schildern können (AS 260), ist daher für die Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens bzw. einer Verfolgung(sgefahr) nichts zu gewinnen; vgl. die unter 2.1.2., 2.1.3. und 3.1. zitierte höchstgerichtliche Judikatur.
2.2.3. Schon die Behörde stellte nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer getauft sei (AS 261) und räumte ein, dass er zum Teil gut vorbereitet gewesen sei (AS 262). Freilich übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer weder vor der Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht alle Wissensfragen bzw. Fragen, deren Beantwortung auch Wissen erforderten, beantworten oder gar fundiert beantworten konnte (z. B. AS 80; OZ 17, S 24). Allerdings lassen die Antworten in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchaus den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe sich jedenfalls zwischenzeitlich mit dem christlichen Glauben und der evangelischen Konfession näher befasst (z. B. OZ 17, S 20, 24). Nicht außer Acht zu lassen ist ferner, dass an das Wissen eines (angeblichen) Konvertiten über dessen (angeblichen) neuen Glauben keine überzogene Erwartungshaltung zu stellen ist; vgl. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0455.
Dass der Beschwerdeführer ursprünglich muslimischen Glaubens war, ist angesichts seiner entsprechenden Aussage (OZ 17, S 14) nicht zweifelhaft. Dass der Beschwerdeführer insofern einen Grund haben könnte, wahrheitswidrige Angaben zu machen, ist nicht ersichtlich.
Dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus dem Iran erstmals im Jahr 2015 in Europa mit dem Christentum in Berührung kam, im Spätsommer/Herbst 2015 Zugang zur Persischen Christengemeinde Wien fand, am 24.09.2016, nachdem er den Alphakurs absolviert hatte, getauft und damit Mitglied der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde, Persische Christengemeinde Wien, wurde, dass er regelmäßig Gottesdienste und Seminare in der Gemeinde besuchte und im Kirchenchor Querflöte spielte, war aufgrund glaubhafter Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit (jedenfalls insofern) unbedenklichen Bescheinigungsmitteln festzustellen (AS 15, 75, 76 ff, 99, 183; OZ 17, S 17, 21, 23, 28 f).
Für die Feststellungen zum Wechsel von der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde, Persische Christengemeinde Wien, zur Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX zur Teilnahme am Gemeinschaftsleben und Engagement in der evangelischen Gemeinde sowie zum Besuch von Seminaren waren die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und der vom Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommenen amtsführenden Pfarrerin sowie (jedenfalls insofern) unbedenkliche Bescheinigungsmittel maßgeblich (OZ 6, OZ 9, OZ 17, S 21 f und Beilage Z, S 2 f [vgl. auch den im Rahmen der Zeugeneinvernahme vorgelegten „Gottesdienstpass“ und den Liturgiefolder]).
Hinsichtlich des festgestellten Besuchs der Bibelschule der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde „Wunderwerk Wien“ ist auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und die schriftliche Bestätigung der Gemeinde zu verweisen (OZ 9, OZ 17, S 22).
Diese äußeren Umstände müssen freilich nicht zwingend bedeuten, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich aus innerer Überzeugung dem Christentum angeschlossen hat und sich zu diesem bekennt. Erst in Zusammenschau mit folgenden Tatsachen und Erwägungen, die vor allem die persönliche Glaubensüberzeugung betreffen, ergibt sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer echten Konversion des Beschwerdeführers:
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt durchaus nicht, dass die als Zeugin einvernommene Pfarrerin (OZ 17, Beilage Z) naturgemäß nur den persönlichen Eindruck, den sie vom Beschwerdeführer hat, wiedergeben konnte. Auch obliegt es (im Beschwerdeverfahren) grundsätzlich allein dem Bundesverwaltungsgericht, zu beurteilen, ob eine echte, innere Konversion oder eine Scheinkonversion vorliegt. Die konkreten Aussagen über die Glaubenspraxis und das Interesse des Beschwerdeführers an der Bibel (OZ 17, Beilage Z, S 3 f), die die Zeugin aufgrund eigener Wahrnehmungen in persönlichen Gesprächen mit dem Beschwerdeführer machte, fügen sich gegenständlich aber in das Bild, das der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen selbst vermittelte, nämlich, dass er ein wahrhaftiges Interesse am christlichen Glauben (evangelischer Prägung) habe. So zeugen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung davon, dass er sich nicht nur oberflächlich mit dem Christentum, dem Inhalt der Bibel und den Grundlagen des evangelischen Glaubens befasst (z. B. OZ 17, S 16, 20, 24). Soweit der Beschwerdeführer etwa im Zusammenhang mit einer auf die persönliche Glaubensüberzeugung abzielenden, relativ offen formulierten Frage, auf die Geschichte des (heiligen) Stephanus Bezug nahm, entstand nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer gebe bloß auswendig gelerntes Wissen wieder. Denn der Beschwerdeführer konnte zum einen einen plausiblen inhaltlichen Konnex zwischen der Geschichte des (heiligen) Stephanus und der gestellten Frage darlegen. Zum anderen konnte er auch einen Bezug zu seiner persönlichen Glaubenspraxis herstellen. (OZ 17, S 16) Zu bedenken ist ferner, dass der Beschwerdeführer nicht nur Kenntnis von der reformatorischen Lehre von der Rechtfertigung hat, sondern auch dazu imstande ist, daraus konsistente Schlüsse für seine persönliche Lebensführung zu ziehen (OZ 17, S 24). Auf eine Bibelstelle, die für ein zentrales Thema der lutherischen Rechtfertigungslehre bedeutsam ist, angesprochen, kannte der Beschwerdeführer nicht nur die wesentliche Aussage dieser Stelle, sondern er war zudem in der Lage, sich näher damit auseinanderzusetzen und dazu individuell Position zu beziehen (OZ 17, S 20 f). Überdies konnte der Beschwerdeführer – mit Blick auf seine Lebensgeschichte und seine familiären Verhältnisse – glaubhaft vermitteln, dass christliche Werte wesentlicher Bestandteil seiner Lebensführung sind und dass er sie aus einem inneren Bedürfnis tatsächlich lebt (OZ 17, S 16, 23 f). Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch einleuchtend ausführen, mit welchen Elementen der Glaubenspraxis der evangelischen Kirche A.B. er sich identifiziere (OZ 17, S 22; vgl. auch die damit übereinstimmenden glaubhaften Angaben der als Zeugin einvernommenen Pfarrerin, OZ 17, Beilage Z, S 3 f).
All dies spricht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im gegebenen Gesamtkontext (!) dafür, dass sich der Beschwerdeführer dem christlichen Glauben aus innerer Überzeugung angeschlossen hat. Es legt nahe, dass der Beschwerdeführer Gottesdienste, Kurse und dergleichen nicht deswegen regelmäßig besucht und sich in der Pfarrgemeinde engagiert, um außenwirksam ein (angebliches) Interesse am christlichen Glauben zu dokumentieren.
2.2.4. Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer also jedenfalls im Beschwerdeverfahren eine ernsthafte Konversion zum Christentum glaubhaft machen. Dass in einzelnen Details nach wie vor gewisse Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen mögen (etwa im Lichte der Umstände, unter denen der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz stellte [OZ 17, S 25], sowie angesichts einer - im Vergleich zur Position, die der Beschwerdeführer zum Islam bezog – wenig(er) kritisch wirkenden Haltung gegenüber dem Christentum und der Politik christlicher Kirchen, woraus letztlich eine bisweilen verklärt wirkende Darstellung des Christentums durch den Beschwerdeführer zu resultieren schien [OZ 17, S 16 f, 18, 19, 20]) steht dieser Schlussfolgerung im Ergebnis nicht entgegen. Der Beschwerdeführer erweckte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchaus den Eindruck, sich dem christlichen Glauben aus innerer Überzeugung angeschlossen zu haben. Bei dieser Beurteilung ist auch sein Aussageverhalten bei der Beantwortung der einzelnen Fragen berücksichtigt.
2.3. Zu den Feststellungen zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner:
Diese Feststellungen waren auf der Grundlage der Ausführungen zu „Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen“ im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran (S 47 ff), Gesamtaktualisierung am 14.06.2019, zu treffen. Die Feststellungen geben freilich die Informationen aus dem Länderinformationsblatt nur insoweit wieder, als sie im konkreten Fall entscheidungsrelevant sind. Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen erscheinen durchwegs schlüssig, vollständig und richtig, sie sind auch hinreichend aktuell.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis (OZ 12); der Beschwerdeführer trat den Ausführungen im Länderinformationsblatt nicht entgegen (OZ 17, S 27 f). Die belangte Behörde, die derartige Länderinformationen ihren Bescheiden selbst zugrunde legt (vgl. (AS 211, 213 ff), machte von der ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit, das Länderinformationsblatt beim Bundesverwaltungsgericht anzufordern, nicht Gebrauch (OZ 12) und verzichtete in der mündlichen Verhandlung auf eine Stellungnahme (OZ 17 S 28).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund iSd § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst. Soweit nicht eine bloß vorübergehende, der Asylerlangung dienende Annahme des christlichen Glaubens (Scheinkonversion) vorliegt, ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits – durch die Taufe – erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend vgl. VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544, und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210, zum Herkunftsstaat Marokko; diese Judikatur scheint mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Einklang zu stehen; siehe EuGH 04.10.2018, C-56/17.
3.2. Nach dem im Iran vorherrschenden islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, hat sich der Beschwerdeführer (jedenfalls zwischenzeitlich) aus innerer Überzeugung zum christlichen Glauben hingewandt und würde ihn auch im Falle der Rückkehr in den Iran weiterhin leben. Aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner wiederum folgt, dass der Beschwerdeführer – unter den konkreten, individuell seine Person betreffenden Umständen – bei einer Rückkehr in den Iran tatsächlich dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt wäre.
Daher ist für den Beschwerdeführer von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus religiösen und politischen Gründen, auszugehen.
Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaats zu bedienen.
Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen der in Artikel 1 Abschnitt C und F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe und der Ausschlussgründe nach § 6 AsylG 2005 ergeben.
Da dem Beschwerdeführer die genannten Verfolgungshandlungen im gesamten Iran drohen würden, kann eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 nicht erkannt werden.
3.3. Im vorliegenden Fall sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte II bis IV des angefochtenen Bescheids wegfällt, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 4 AsylG 2005 damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).
3.5. Zu den von der Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des COVID-19-VwBG idF BGBl I 42/2020 (OZ 17, S 2 f) ist der Vollständigkeit halber anzumerken:
Soweit die Rechtsvertreterin ausführt, sie halte das COVID-19-VwBG idF BGBl I 42/2020 für verfassungswidrig, ist ihr Vorbringen pauschal und undifferenziert. Die Rechtsvertreterin legt nicht einmal ansatzweise dar, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht das gesamte COVID-19-VwBG idF BGBl I 42/2020 im gegenständlichen Verfahren anzuwenden (gehabt) habe, und sie vermag auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das COVID-19-VwBG idF BGBl I 42/2020 in seiner Gesamtheit zu wecken (vgl. Art 89, 140 B-VG, § 62 VfGG).
Indem die Rechtsvertreterin ferner vom Bestehen einer „Maskenpflicht“ ausgeht, verkennt sie den insoweit klaren Wortlaut des § 3 Abs 1 COVID-19-VwBG idF BGBl I 42/2020, der ausdrücklich das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich gut abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion, aber keineswegs zwingend das Tragen einer Maske vorsah; vgl. in diesem Sinne bereits den Hinweis des Richters in der mündlichen Verhandlung (OZ 17, S 3). Schon aus diesen Erwägungen kann der Argumentation der Rechtsvertreterin nicht gefolgt werden. Es verbietet sich, dem Gesetzgeber in Verkennung oder Außerachtlassung des Wortlauts der gesetzlichen Bestimmung zu unterstellen, er habe eine verfassungswidrige, weil – vermeintlich – einem fairen Verfahren entgegenstehende und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechende, Regelung geschaffen. Dass die Rechtsvertreterin auch den Begriff der Gestik verkennt, sei nur am Rande erwähnt.
Mit dem Hinweis, dass § 6 COVID-19-VwBG in der ursprünglichen Fassung, die die Anwendbarkeit aller Bestimmungen auch für das Bundesverwaltungsgericht vorsehe, im Verfassungsrang sei und die Änderung vom 14.05.2020 einfachgesetzlich beschlossen worden sei, zeigt die Rechtsvertreterin zum einen nicht auf, dass § 3 Abs 1 COVID-19-VwBG idF BGBl I 42/2020 verfassungswidrig wäre. Zum anderen führt sie auch keine Argumente dafür an, dass § 6 COVID-19-VwBG eine Gesamtänderung nach Art 44 Abs 3 B-VG bedeute und insofern in Gestalt lediglich einer einfachen Verfassungsbestimmung Grundprinzipien der Bundesverfassung widerspräche. Der Regelungsgehalt des § 6 Abs 1 COVID-19-VwBG unterscheidet sich zudem grundlegend von der Verfassungsbestimmung des § 126a BVergG idF BGBl I 125/2000, die der Verfassungsgerichtshof als dem demokratischen und dem rechtsstaatlichen Grundprinzip widersprechend aufhob (VfSlg. 16327/2001), sodass sich auch vor diesem Hintergrund keine (hinreichenden) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Vorbringen der Rechtsvertreterin zu folgen sein könnte. Stellt man sich die Frage, weshalb der Gesetzgeber § 6 Abs 1 COVID-19-VwBG in Form einer Verfassungsbestimmung erlassen hat, wäre – ungeachtet des dafür ungewöhnlichen Wortlauts (vgl. im Unterschied z. B. § 1 ÖSG 2012) – an eine im Allgemeinen für verfassungsrechtlich zulässig befundene (vgl. z. B. VfSlg. 19721/2012) Kompetenzdeckungsklausel zu denken. Ausweislich der Materialien bedarf bzw. bedurfte die Anwendbarkeit des § 3 Abs 1 COVID-19-VwBG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren allerdings nicht einmal einer Verfassungsbestimmung (vgl. [allerdings] Art 136 Abs 2 B-VG); die Notwendigkeit der Verfassungsbestimmung des § 6 Abs 1 COVID-19-VwBG wird im entsprechenden Initiativantrag nämlich ausschließlich mit der in § 6 Abs 1 Satz 2 COVID-19-VwBG normierten Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs begründet (IA 397/A XXVII. GP, S 33).
Schließlich erweist sich – unabhängig von etwaigen Einwänden und Bedenken gegen Regelungen des COVID-19-VwBG jedenfalls § 17a der Büroordnung des Bundesverwaltungsgerichts in Verbindung mit § 25 Abs 5 VwGVG und § 17 VwGVG in Verbindung mit § 34 AVG als taugliche Grundlage für das – im Interesse der körperlichen Unversehrtheit (vgl. Art 8 EMRK und Art 3 GRC) – (angeordnete) Tragen einer den Mund- und Nasenbereich gut abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung in der mündlichen Verhandlung am 30.06.2020 und die entsprechende Anordnung stand einem fairen Verfahren in keiner Weise entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hing in erster Linie davon ab, ob das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft zu qualifizieren war. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Apostasie asylrechtlich relevante Verfolgung Christentum Flüchtlingseigenschaft KonversionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L527.2188415.1.00Im RIS seit
15.01.2021Zuletzt aktualisiert am
15.01.2021