TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/27 97/02/0226

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Veröffentlicht am 27.06.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KDV 1967 §58 Abs1 Z2 lita;
KDV 1967 §58 Abs1 Z2 litb;
KDV 1967 §58 Abs1 Z2 lite;
KDV 1967 §58 Abs1 Z2 litf;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des C in O, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. April 1997, Zl. VwSen-104134/10/Sch/Rd, betreffend Übertretung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe, wie am 31. August 1994 um 23.10 Uhr beim Hotel L. in L. anhand des dort ausgehändigten Tachographenschaublattes festgestellt worden sei, als Lenker eines den Kennzeichen nach bestimmten Kraftwagenzuges auf der B 311 an einem näher umschriebenen Ort zu einer näher bestimmten Zeit die für Kraftwagenzüge zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf Freilandstraßen um 50 km/h und auf der Tauernautobahn A 10 an einem näher umschriebenen Ort zu einer näher bestimmten Zeit die für Kraftwagenzüge zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf Autobahnen um mindestens 50 km/h überschritten. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 58 Abs. 1 Z. 2 lit. e KDV in Verbindung mit § 134 Abs. 1 und 3a KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 58 Abs. 1 KDV dürfen beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr folgende

Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:

    ... 2. ...

    e) bei anderen als in der lit. a, b oder f angeführten

Kraftwagenzügen ... 60 km/h, auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a

der StVO 1960) ... 70 km/h).

Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Wie sich aus der Zusammenschau der zitierten lit. e des § 58 Abs. 1 Z. 2 KDV mit den dort angeführten lit. a, b oder f ergibt, handelt es sich bei den drei letzteren Tatbeständen um Spezialtatbestände gegenüber der lit. e. Demgemäß war es nicht erforderlich, anläßlich einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung (vgl. § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 VStG) in Ansehung eines Verstoßes gegen die zitierte lit. e auf die erwähnten Spezialtatbestände Bedacht zu nehmen; insbesondere vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, welche Rechtsschutzüberlegungen eine andere Betrachtungsweise gebieten würden. Mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1984, Zl. 83/02/0077, ist - worauf die belangte Behörde in der Begründung zutreffend verweist - für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil es dort um einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 58 Abs. 1 Z. 1 lit. a KDV ging, deren normativer Inhalt mit der vorliegend anzuwendenden Vorschrift des § 58 Abs. 1 Z. 2 lit. e KDV nicht gleichzusetzen ist.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch von einer mangelhaften Umschreibung des Tatortes (vgl. dazu § 134 Abs. 3a zweiter Satz KFG) keine Rede sein, wobei insoweit auf das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11 894/A, verwiesen wird; welche Rechtsschutzüberlegungen im Beschwerdefall eine nähere Umschreibung des Tatortes gebieten würden, ist dem Gerichtshof nicht erkennbar.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020226.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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