TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/12 W215 2199152-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.10.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W215 2199151-1/15E

W215 2199157-1/14E

W215 2199152-1/9E

W215 2199155-1/9E

W215 2199149-1/9E

W215 2199147-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von XXXX , alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018, Zahlen
XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden jeweils gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG,
§ 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (P1) und die Zweitbeschwerdeführerin (P2) sind standesamtlich verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer (P3 bis P6); alle sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.

1. P1 bis P5 reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo P1 und P2 für sich und die minderjährigen P3 bis P5 am 01.06.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Am selben Tag erfolgten die Erstbefragungen von P1 und P2. P1 gab dabei, in Gegenwart eines Dolmetschers, zu seinem Fluchtgrund befragt an, in seiner XXXX gearbeitet und sein eigenes Geschäft betrieben zu haben. Eines Tages sei ein Kunde mit einem beschädigten Diktafon zu ihm gekommen, um seine verlorengegangenen Daten wieder herstellen zu lassen. Dem P1 sei dies gelungen und habe der Kunde daraufhin zufrieden das Geschäft verlassen. Kurz darauf sei ein uniformierter hochrangiger Polizist in sein Geschäft gekommen und habe dieser P1 mitgeteilt, dass er Leute brauche, die technisch begabt seien. Eine Woche später sei der Kunde, welchem die Daten ausgelesen worden seien, erneut ins Geschäft gekommen. Der Mann habe P1 dazu gedrängt, für ihn und seine Männer zu arbeiten und sämtliche Informationen, welche P1 technisch auslesen könne an sie weiterzugeben. Da P1 sich geweigert habe, seien eines Nachts Männer in schwarzer Kleidung zu P1 nachhause gekommen und hätten ihn vor den Augen seiner Familie in eine andere Wohnung entführt. Dort hätten sie P1 klargemacht, dass wenn er sich weiterhin weigere für sie zu arbeiten, seine Kinder getötet werden würden und P2 vergewaltigt werde. Die Männer hätten P1 Fotos von Vergewaltigung und Folter gezeigt und P1 drei Tage Bedenkzeit gegeben. Diese Zeit habe P1 genützt, um mit seiner Familie das Land zu verlassen und Richtung Polen zu fliehen. Für den Fall einer Rückkehr befürchte P1, dass er und seine Familie umgebracht werden würden. P2 brachte keine eigenen Fluchtgründe vor; sie sei wegen P1 geflohen und habe Angst um die gemeinsamen Kinder P3 bis P5.

Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 24.11.2016 wurden die Anträge von P1 bis P5 zunächst als unzulässig zurückgewiesen und bestimmt, dass für deren Prüfung Polen zuständig sei. Wegen Versäumung der in der Dublin III-VO geregelten Überstellungsfrist, wurden mit Bescheiden vom 29.03.2017 die Entscheidungen vom 24.11.2016 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Verfahren in weiterer Folge zugelassen.

Am 06.03.2018 fanden die niederschriftlichen Befragungen von P1 und P2 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wieder in Anwesenheit eines Dolmetschers, statt. Als Fluchtgrund gab P1 diesmal an, dass er im März oder April 2016 in seinem Geschäft von einem jungen Mann mit Diktafon aufgesucht worden sei, welcher ihn darum gebeten habe, verlorengegangene Daten wiederherzustellen. Darüber erstaunt, dass P1 dies gelungen sei, habe der Kunde drei bis vier Männer in schwarzen Uniformen, die für Kadyrow arbeiten würden, herbeigerufen und hätten diese P1 für sein technisches Geschick gelobt. Ungefähr eine Woche später sei P1 erneut von diesem Kunden mit dem Diktafon aufgesucht worden und habe ihm dieser die modernste Ausrüstung sowie 100.000 Rubel monatlich angeboten, wenn P1 sich dazu bereiterkläre, die Geräte seiner Kunden auf regierungsfeindliche Tätigkeit hin zu untersuchen und die dabei gewonnenen Informationen an seine Männer weiterzuleiten. P1 habe gesagt, sich nirgends einmischen zu wollen, und sei der Mann daraufhin wieder gegangen. Nach ca. 10 Tagen sei der Kunde abermals gekommen, um P1 zur Zusammenarbeit zu überreden. P1 habe ein weiteres Mal abgelehnt. Am XXXX , genau XXXX nach dem Mord an seinem Vater, sei P1, um drei Uhr in der Früh entführt und in weiterer Folge in ein fremdes Privathaus gebracht worden. Dort seien P1 elektrische Einrichtungen zur Folterung gezeigt worden und sei P1 von seinen Entführern erklärt worden, dass sie P2 vergewaltigen und seine Kinder umbringen würden, wenn er sich weiterhin weigere für sie zu arbeiten. P1 hätte daraufhin seine Zusammenarbeit zugesagt und sei wenig später freigelassen worden. Nach diesem Vorfall habe sich P1 dazu entschlossen sein Geschäft zu verkaufen und nach Österreich zu gehen, wo seine Schwestern leben, die sich, für den Fall, dass P1 etwas zustoßen sollte, um seine Kinder kümmern könnten. Die Ausreise sei am XXXX erfolgt. Einen Kontakt zu seinen Entführern habe P1 während seines restlichen Aufenthaltes nicht mehr gehabt, sie würden aber bloß darauf warten, dass er von Österreich abgeschoben werde. Auf eine Stellungnahme zu den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation wurde von P1 ausdrücklich verzichtet; er kenne sich im Herkunftsland aus. Im Falle einer Rückkehr hätte P1 die Wahl, entweder für die Sonderdienste zu arbeiten, oder von der Garde Kadyrows getötet zu werden. P2 verwies erneut auf das Fluchtvorbringen von P1; für P3 bis P5 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

2. Nach der Geburt von P6 in Österreich wurde für diesen, vertreten durch seine Eltern P1 und P2, am 26.03.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt. Für P6 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

Am 27.04.2018 langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Stellungnahmen ein, in denen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass bereits mehrere näher genannte Verwandte von P1, wegen ihrer regierungsfeindlichen Gesinnung den tschetschenischen Sicherheitskräften zum Opfer gefallen wären. P1 habe zudem gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder hartnäckig versucht, den extralegalen Mord an seinem Vater aufzuklären und habe er seither regelmäßig mit Bedrohungen zu kämpfen. Die Situation sei für die gesamte Familie unhaltbar gewesen und seien deshalb seine Mutter und seine drei Schwestern aus Tschetschenien ausgereist. P1 hingegen habe seinem Land helfen wollen und sei überzeugt gewesen, dass die Gerechtigkeit siegen würde. Erst nach dem Vorfall im Jahr 2016 sei auch er untergetaucht bzw. geflohen.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018, Zahlen
XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom P1 bis P5 01.06.2016 und P6 26.03.2018 jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkte II.) abgewiesen, gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkte VI.).

Gegen diese Bescheide erhoben P1 und P2 für sich und P3 bis P6 am 19.06.2018 fristgerecht die gegenständlichen Beschwerden. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich P1 geweigert habe, die Regierung Kadyrows zu unterstützen, weshalb ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, aufgrund der er und seine Familie im Heimatland verfolgt werden. Hinzu komme sein familiäres Naheverhältnis zu bereits ermordeten regierungsfeindlichen Akteuren, mit dem sich die Behörde nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Angesichts des glaubhaften Fluchtvorbringens von P1, welches in den behördlichen Länderberichten Deckung finde, sei - von der asylrelevanten Verfolgung abgesehen – betreffend die Beschwerdeführer jedenfalls von einer Verletzung von
Art. 3 EMRK auszugehen und müsse aufgrund der überaus angespannten Sicherheitslage in der russischen Föderation, ihnen zumindest der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden. Schließlich würden sich die Beschwerdeführer in Österreich auch um ihre Integration bemühen.

3. Die Beschwerdevorlagen vom 21.06.2018 langten am 25.06.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein.

Nach einer Unzuständigkeitseinrede wurden die Verfahren am 29.10.2018 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass P1 stets erklärt habe, dass ihm von seinen vermeintlichen Verfolgern mit der Vergewaltigung seiner Ehefrau gedroht worden sei. Zwar habe P2 im behördlichen Asylverfahren zu keiner Zeit eigene Fluchtgründe vorgebracht, und stets ausgesagt, dass P1 ihr gegenüber von keinen Drohungen erzählt habe, spätestens mit der für alle Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde, in der erneut auf angedrohte Vergewaltigung eingegangen worden sei, seien die von P1 ins Treffen geführten Drohungen aber auch P2 bekannt geworden und folglich auch ihr zuzurechnen; aus diesem Grund werde von einem Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung gemäß § 20 AsylG ausgegangen.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 17.08.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen P1 und P2, zugleich auch als gesetzliche Vertreter der vier minderjährigen Kinder P3 bis P6, in Begleitung ihrer zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaterin. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit E-Mail vom 12.08.2020 für die Verhandlung entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zu Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan, auf deren Einsichtnahme und Ausfolgung die Beschwerdeführer und ihr Vertreterin verzichteten. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein; zumal P1 im Lauf der Beschwerdeverhandlung ankündigte weitere Nachweise für seine Integration dem Bundeverwaltungsgericht übermitteln zu wollen (Verhandlungsschrift Seiten 12 und 23).

Bis dato langten weder Stellungnahmen noch Nachweise, oder sonstige Unterlagen im Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer:

P1 und P2, deren Identitäten feststehen, haben in der Russischen Föderation standesamtlich die Ehe geschlossen. P3 bis P6, deren Identitäten nicht festgestellt werden können, sind deren gemeinsame Kinder. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, muslimischen Glaubens und gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Tschetschenisch und sie beherrschen die Landessprache Russisch. Bis zu ihrer Ausreise lebten P1 bis P5 in XXXX .

P1 besuchte für mindestens sechs Jahre die Grundschule und war danach auf einem XXXX . P1 hat zudem eine zweijährige Ausbildung zum XXXX gemacht. Die letzten Jahre vor seiner Ausreise verdiente P1 den Lebensunterhat für seine Familie damit, XXXX und nebenbei ein XXXX zu betreiben. Davor handelte er mit XXXX . P1 befand sich nach seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen der Begehung eines XXXX in der Russischen Föderation in Strafhaft, aus der er im Jahr XXXX entlassen wurde.

P2 war für neun Jahre in der Grundschule, besuchte ein dreijähriges College XXXX und absolvierte sodann ein Studium XXXX . Sie arbeitete zwei Jahre XXXX .

P1 ist nach wie vor Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstückes, um das sich gegenwertig sein Onkel kümmert. P2 ist Eigentümerin von zwei Wohnungen; eine wird derzeit von ihrer Mutter bewohnt und die andere ist zwischenzeitlich vermietet.

In der Russischen Föderation leben derzeit ein Bruder und eine Schwester von P1, die Mutter von P2 sowie mehrere Onkel und Tanten. Sie leben allesamt in der Teilrepublik Tschetschenien, zum Teil XXXX . Zu den angeführten Verwandten besteht telefonischer Kontakt.

b) Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

P1 bis P5 reisten problemlos, legal aus der Russischen Föderation aus und stellten zunächst in der Republik Polen Anträge auf internationalen Schutz. Von dort aus reisten sie weiter illegal Richtung Österreich. P1 und P2 haben für P2 bis P6 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern ausschließlich auf die nicht glaubhaften Ausreisegründe von P1 verwiesen.

P1 und P2 haben nicht glaubhaft gemacht, dass P1 von tschetschenischen Behörden jemals zur Zusammenarbeit gedrängt wurde und ihm, für den Fall mangelnder Kooperationsbereitschaft, Gewalt gegen seine Person oder P2 bis P5 angedroht wurde.

P1 und P2 haben nicht glaubhaft gemacht, dass P1 mit den in der Stellungnahme vom 27.04.2018 angeführten, ermordeten Personen verwandt ist und P1 bis P6 deswegen in der Russischen Föderation verfolgt werden würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 bis P5 jemals körperlichen Übergriffen in der Russischen Föderation ausgesetzt waren, oder P1 bis P6 in Zukunft zu befürchten haben.

c) Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat:

Die Existenz der gesunden P1 bis P6 im Falle ihrer Rückkehr ist, wie auch schon vor der Ausreise, wieder durch mögliche Erwerbstätigkeit von P1 und P2 gesichert, zumal beide über eine Schul- und Berufsausbildung verfügen und sie bereits vor ihrer Ausreise in unterschiedlichen Bereichen erfolgreich berufstätig waren (siehe dazu 1. Feststellungen a zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer), sowie damit problemlos den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder in der Russischen Föderation erwirtschaften konnten. Den Beschwerdeführern ist es zudem möglich, an ihre frühere Wohnadresse in XXXX zurückzukehren und können sie in ihrer Heimat auch auf ein soziales und familiäres Netzwerk zurückgreifen, das ihnen in unterschiedlichen Belangen behilflich sein kann.

Den Beschwerdeführern ist es demnach möglich und zumutbar, sich in der Russischen Föderation, konkret wieder in Tschetschenien, oder sollten sie es wünschen auch außerhalb der Teilrepublik Tschetscheniens, niederzulassen und dort zu leben. Die Beschwerdeführer haben im Herkunftsstaat zudem Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung.

d) Zum Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich:

P1 bis P5 stellten zunächst in der Republik Polen Anträge auf internationalen Schutz. Von dort aus reisten sie weiter Richtung Österreich, wo sie nunmehr nach illegaler Einreise bzw. seit Antragstellungen am 01.06.2016, aufgrund vorübergehender Aufenthaltsberechtigungen nach dem AsylG in Österreich durchgehend rechtmäßig aufhältig sind. Für den in Österreich geborenen P6 wurde am 26.03.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

P1 und P2 haben in Österreich Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht, jedoch keine Deutsch-Prüfungen abgelegt. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17.08.2020 zeigte sich, dass P1 und P2 trotz ihres vierjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach wie vor kaum Deutsch sprechen oder verstehen.

P1 bis P6 leben von der österreichischen Grundversorgung. P1 übt lediglich zeitweise Hilfstätigkeiten für die Gemeinde aus, für die er eine Renumeration von fünf Euro die Stunde erhält. Eine Parteimitgliedschaft in Österreich beschränkt sich auf die Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages. P1 war in Österreich nie legal erwerbstätig und zeigt auch kein ehrenamtliches Engagement. P3 besucht derzeit die XXXX in Österreich. P5 muss XXXX . P6 wurde im Jahr XXXX in Österreich geboren und wird aktuell zu Hause von seinen Eltern betreut.

In Österreich leben drei Schwestern des P1 mit deren Familien; aber nicht im gemeinsamen Haushalt mit P1 bis P6. Zu diesen besteht kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine besonders enge Beziehung und haben die Beschwerdeführer auch sonst keine sozialen Kontakte, die sie im besonderem Maße an Österreich binden. Allfällige Freundschaften der Beschwerdeführer sind zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein mussten.

e) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

Politische Lage

Die Russische Föderation hat mehr als 141,7 Millionen Einwohner (Schätzung Stand Juli 2020) und ist schätzungsweis ca. 1,8 Mal so groß wie die die U.S.A. (CIA Factbook 24.09.2020, abgefragt am 08.10.2020).

Wladimir Putin ist das Staatsoberhaupt, Michail Mischustin Regierungschef. Die dritte Präsidentschaft Putins zeichnete sich durch politische Kontinuität aus. Die Modernisierungsagenda von Medwedew wurde weiterverfolgt. Gleichzeitig hat Putin den Sozialstaat weiter ausgebaut und den Verteidigungssektor gestärkt. Am 15.01.2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Der Ministerpräsident und die Kabinettsmitglieder bekommen per Verfassungsänderung künftig mehr Macht. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden. Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren. Die für das 12.04.2020 geplante Abstimmung wurde wegen Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 verschoben. Der Volksentscheid über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 01.07.2020 statt. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 Prozent der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 Prozent für und mehr als 21 Prozent gegen die Verfassungsänderungen. Neben der so genannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993. Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie. Das Zweikammerparlament besteht aus Staatsduma und Föderationsrat. Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (LIP Geschichte und Staat September 2020, abgefragt am 08.10.2020).

Die Russische Föderation ist der Staat mit der weltweit größten Fläche. Sie ist Atommacht und Ständiges Mitglied im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen. Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig. Die Föderationsversammlung besteht aus zwei Kammern. Im Föderationsrat sitzen je zwei Vertreter jedes Föderationssubjekts. Dazu kommen vom Staatspräsidenten ernannte Vertreter der Russischen Föderation, deren Anteil nicht mehr als zehn Prozent betragen darf. Die Staatsduma besteht aus 450 Abgeordneten, die in Wahlen bestimmt werden. OSZE-Wahlbeobachter bestätigten mehrfach Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung von Wahlen. Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht die de-facto alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Er kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA Politisches Porträt Stand 02.03.2020, abgefragt am 08.10.2020).

In Russland hat eine deutliche Mehrheit für die von Präsident Wladimir Putin vorgeschlagene Verfassungsreform gestimmt. Wie die zentrale Wahlkommission mitteilte, stimmten laut vorläufigem Endergebnis 77,9 % für die umfangreichen Änderungen bei einer Wahlbeteiligung von 68 %. Sie sehen unter anderem erweiterte Vollmachten für den Präsidenten vor und ermöglichen es Putin, bei der nächsten Präsidentschaftswahl erneut zu kandidieren. Bislang sind dem Staatsoberhaupt nur zwei Amtszeiten in Folge erlaubt, womit Putin nach den bislang geltenden Regelungen 2024 aus dem Amt scheiden müsste. Mit Inkrafttreten der neuen Verfassung werden Putins bisherige Amtszeiten nicht mehr gezählt. Da die Amtszeiten jeweils sechs Jahre betragen, könnte er theoretisch bis 2036 im Amt bleiben. Der Kreml wertete das Ergebnis als Triumph für Putin. Die hohe Zustimmung für die neue Verfassung zeuge vom großen Vertrauen der Bevölkerung in den Präsidenten, sagte Kremlsprecher Dmitri Peskow. Demgegenüber äußerten Kremlkritiker Zweifel an den offiziellen Zahlen. Die unabhängige Wahlbeobachtungsgruppe Golos und Oppositionspolitiker berichteten von Hunderten Beschwerden über Verstöße gegen die Wahlfreiheit und bezeichneten die veröffentlichten Ergebnisse als „allgemein verdächtig“. Die eine Woche dauernde Abstimmung war rechtlich nicht nötig. Die Reform war bereits vom Parlament beschlossen, vom Verfassungsgericht bestätigt und von Putin unterzeichnet worden. Die landesweite Volksbefragung fußt auf dem Versprechen Putins, dass die gut 170 Änderungen nur mit Zustimmung des russischen Volkes in Kraft treten würden. Teil der Verfassungsänderungen sind auch weitreichende Sozialreformen, darunter Garantien für bessere Mindestlöhne und Renten. Zudem soll eine Reihe konservativer Werte verankert werden, darunter die Ehe ausschließlich als Bund zwischen Mann und Frau. Die Bürger werden die Neuerungen nicht sofort zu spüren bekommen, doch werden sie die Politik des Landes zukünftig prägen. Die Macht seines Amtes wird durch die Reform weiter gestärkt. Russisches Recht gilt nun vor internationalem Recht. Und die Unteilbarkeit des russischen Territoriums wird ebenfalls in der Verfassung verankert, wozu - aus Sicht des Kreml - auch die annektierte Halbinsel Krim gehört (BAMF 06.07.2020).

Überschattet vom Giftanschlag auf den Kreml-Kritiker Alexej Nawalny und der Corona-Krise haben in Russland Regionalwahlen stattgefunden. Am Hauptwahltag des 13.09.2020 gaben Bürger in 41 Regionen des Landes ihre Stimme ab, in vier Nachwahlen wurde außerdem über die Vergabe von Sitzen im russischen Parlament abgestimmt. Insgesamt gab es mehr als 9.000 verschiedene Wahlen auf unterschiedlichen Ebenen. Die Abstimmung zog sich dabei seit 11.09.2020 teilweise über drei Tage hin. Nach den ersten Ergebnissen in der Nacht zum 14.09.2020 deutete sich an, dass die Partei von Präsident Putin, Einiges Russland, ihre Mehrheit erwartungsgemäß behauptet hat. In einigen Regionen wie in Tscheljabinsk am Ural zeichnete sich ab, dass künftig mehr Parteien in örtlichen Parlamenten sitzen könnten. Nach vorläufigen Angaben haben zwei Mitarbeiter des russischen Oppositionspolitikers Nawalny in der sibirischen Großstadt Tomsk zwei Stadtratsmandate errungen, während die Kremlpartei Einiges Russland in Tomsk Verluste hinnehmen musste und nur noch knapp 25 % der Stimmen erreichte. Beobachtern zufolge gab es in vielen Wahllokalen Unregelmäßigkeiten. Laut der unabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos seien bereits mehr als 1.000 Meldungen über mögliche Verstöße eingegangen. Wahlbeobachter hätten über Behinderungen ihrer Arbeit und Wahlfälschungen berichtet. Es sei dabei auch Gewalt angewendet worden und es gebe Berichte über Wahlzwang und Bestechung aus vielen Regionen (BAMF 14.09.2020).

Durch Präsidialdekret vom Juli 2000 wurden die zunächst sieben, ab Februar 2010 acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.03.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Parlament - Staatsduma und Föderationsrat - ist in seinem Einfluss stark beschränkt (LIP Geschichte und Staat September 2020, abgefragt am 08.10.2020).

(CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Russland, last update 24.09.2020, abgefragt am 08.10.2020, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 14.09.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037644/briefingnotes-kw38-2020.pdf

AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Politisches Porträt, Stand 02.03.2020, abgefragt am 08.10.2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 06.07.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033953/briefingnotes-kw28-2020.pdf

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung September 2020, abgefragt am 08.10.2020, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat)

Tschetschenien

Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019).

In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019; AA 13.02.2019; FH 04.03.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; AA 13.02.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 04.03.2020; AA 13.02.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 04.03.2020).

Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute „föderale Machtvertikale“ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 03.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.01.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junusbek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.06.2019).

(FH, Freedom House, Freedom in the World 2020, Russland, 04.03.2020, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2020

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net

ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf

SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, März 2018, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf

NZZ, Neue Zürcher Zeitung, Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, 29.06.2019, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich-zerrissen-ld.1492435

HRW, Human Rights Watch, World Report 2020, Russia, 14.01.2020, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/russia)

Sicherheitslage

Präsident Putin verkündete am 25.03.2020 die Verschiebung des für den 22.04.2020 geplanten Referendums über weitreichende Verfassungsänderungen. Um eine Gefährdung von Wählern durch das Coronavirus zu vermeiden, werde ein neuer Termin gemäß der Expertise von Gesundheitsexperten bestimmt werden. Stimmen bei dem Referendum mehr als die Hälfte der Wähler den Verfassungsänderungen zu, sollen diese in Kraft treten. Putin könnte dann 2024 erneut als Kandidat antreten und bei einer Wiederwahl bis 2036 im Präsidentenamt bleiben (BAMF 30.03.2020).

Bei der Einreise in die Russische Föderation besteht bis zur Stabilisierung der COVID-19 Situation ein Einreiseverbot für Ausländer mit wenigen Ausnahmen (ausländische Staatsangehörige, welche Maschinen und technisches Equipment in Russland warten; Ehepartner/Ehepartnerinnen von russischen Bürgerinnen/Bürgern; Diplomatinnen/Diplomaten [BMEIA Stand 08.10.2020]).

In Wladikawkas versammelten sich am 20.04.2020 ca. 2.000 Menschen bei einer Demonstration gegen Ausgangsbeschränkungen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus und forderten den Rücktritt des Gouverneurs der Teilrepublik Nordossetien-Alanien. Die Polizei trieb die Teilnehmer gewaltsam auseinander und nahm Dutzende von ihnen fest. Am 21.04.2020 befand ein Gericht der Stadt 13 Personen der Teilnahme an einer nicht genehmigten Demonstration, des Widerstands gegen Polizisten sowie der Organisierung eines öffentlichen Ereignisses, das zur Störung der öffentlichen Ordnung geführt habe, für schuldig und verurteilte sie zu Gefängnisstrafen zwischen drei und 15 Tagen. Der Opernsänger Vadim Cheldiyev hatte im Internet zu der Kundgebung aufgerufen. Cheldiyev, der den Behördenleitern der Region eine Übertreibung der Virusgefahren zum Zweck der Selbstbereicherung vorgeworfen hatte, wurde am 21.04.2020 zu einer Geldstrafe von umgerechnet 928 Euro wegen der Verbreitung falscher Informationen über das Virus verurteilt (BAMF 27.04.2020).

Überschattet vom Giftanschlag auf den Kreml-Kritiker Alexej Nawalny und der Corona-Krise haben in Russland Regionalwahlen stattgefunden. Am Hauptwahltag des 13.09.2020 gaben Bürger in 41 Regionen des Landes ihre Stimme ab, in vier Nachwahlen wurde außerdem über die Vergabe von Sitzen im russischen Parlament abgestimmt. Laut der unabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos seien bereits mehr als 1.000 Meldungen über mögliche Verstöße eingegangen. Wahlbeobachter hätten über Behinderungen ihrer Arbeit und Wahlfälschungen berichtet. Es sei dabei auch Gewalt angewendet worden und es gebe Berichte über Wahlzwang und Bestechung aus vielen Regionen (BAMF 14.09.2020).

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Seien Sie weiterhin insbesondere an belebten Orten, bei Menschenansammlungen und bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel besonders aufmerksam (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 08.10.2020).

(BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 30.03.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027826/briefingnotes-kw14-2020.pdf

BMEIA, Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation Russische Föderation, unverändert gültig seit 26.08.2020, Stand 08.10.2020, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.04.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029418/briefingnotes-kw18-2020.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 14.09.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037644/briefingnotes-kw38-2020.pdf

AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 05.10.2020, Stand 08.10.2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536)

Nordkaukasus

Von nicht erforderlichen Reisen nach Inguschetien, Tschetschenien und Dagestan wird abgeraten. Es besteht bei Reisen in den Föderalbezirk Nordkaukasus sowie angrenzende Regionen eine erhöhte Sicherheitsgefährdung durch mögliche Anschläge mit terroristischem Hintergrund, bewaffnete Auseinandersetzungen und Entführungen. Zudem gilt für bestimmte Streckenabschnitte einiger Verkehrsstraßen im Nordkaukasus nur beschränkter Zutritt für Ausländer (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 08.10.2020).

Weiterhin angespannt bleibt die Menschenrechtslage im Nordkaukasus, insbesondere in Tschetschenien unter dem Regime von Ramsan Kadyrow. Dagegen hat sich die Sicherheitslage insgesamt betrachtet wesentlich verbessert und stabilisiert. Seit 2013 ist die Zahl der Toten durch Anschläge und Kämpfe im Nordkaukasus stark rückläufig. So starben im Jahr 2017 bei Anschlägen und Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen bzw. islamistischen Aufständischen nach offiziellen Angaben 134 Personen (2016: 202; 2015: 208; 2014: 341; 2013: 529; 2012: 700). Im Jahr 2018 fiel die Zahl der Todesopfer zum ersten Mal unter 100. 2018 starben nach Angaben der russischen Internetzeitung Caucasian Knot insgesamt 82 Personen im Nordkaukasus. Nach ersten vorliegenden Informationen derselben Quelle von Anfang Februar 2020 sank die Zahl der Todesopfer im Jahr 2019 auf insgesamt 31. Die Hauptursache für den im Vergleich zu dem Jahr 2012 erheblichen Rückgang der Zahl der getöteten Personen in den vergangenen Jahren dürfte sein, dass sich seit Ende 2014 vermehrt Kämpfer aus dem Nordkaukasus der Terrormiliz IS in Syrien und im Irak angeschlossen hatten und dort viele den Tod fanden (BAMF 10.02.2020).

Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien. Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend „Aufständische“ und Sicherheitskräfte (AA 13.02.2019).

Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sogenannten IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaya Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23.06.2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem IS zuzurechnen waren. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2019). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 nahm die Anzahl bewaffneter Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr weiter ab. Der größte Anteil an Gewalt im Nordkaukasus entfällt weiterhin auf Dagestan und Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2019).

Die Nachrichten-Website Caucasian Knot berichtete, dass gewalttätige Konfrontationen mit Sicherheitskräften, in der ersten Hälfte des Jahres 2019, zu mindestens 31 Toten führten. die am stärksten betroffene Region war Kabardino-Balkarien mit 10 Todesfällen in der ersten Hälfte des Jahres 2019, gefolgt von Dagestan, wo neun Menschen getötet wurden. Das gewaltsame Verschwinden von Personen aus politischen oder finanziellen Gründen setzte sich im Nordkaukasus fort. Es gab immer wieder Berichte über Entführungen in Zusammenhang mit mutmaßlichen Antiterrormaßnahmen im Nordkaukasus (USDOS 11.03.2020).

Im vierten Quartal 2019 gab es sechs Konfliktopfer im Nordkaukasus, alle sechs waren in Inguschetien, vier davon wurden verwundet und sechs getötet (Caucasian Knot 11.03.2020; 20.03.2020).

Von 06.01. bis 01.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 13.01.2020; 20.01.2020; 27.01.2020; 03.02.2020; 10.02.2020; 17.02.2020; 03.03.2020). Zwischen 02. und 08.03.2020 wurde mindestens eine Person als Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, nachdem ein mutmaßlicher Kämpfer während einer Spezialoperation in Inguschetien getötet wurde (Caucasian Knot 09.03.2020). Von 09.03. bis 22.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 16.03.2020; 23.03.2020). Am 23.03.2020 wurde in der Republik Kabardino-Balkarien, nach Informationen bezüglich eines geplanten Terroraktes, zwei gebrauchsfertige Sprengsätze gefunden und beim Versuch der Festnahme drei Verdächtige während einer Schießerei von Sicherheitskräften getötet (Caucasian Knot 31.03.2020).

Im Februar 2020 gab es keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus. Im März 2020 gab es vier Todesopfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus (Caucasian Knot Statistik Februar und März 2020 vom 09.07.2020).

Am 16.04.2020 wurde beim Versuch von Polizisten ein Auto in Dagestan anzuhalten, nachdem der Fahrer der Aufforderung nicht nachkam und das Feuer eröffneten, dieser erschossen; im Auto wurden Waffen und Sprengstoff gefunden (Caucasian Knot 21.04.2020). Von 27.04. bis 03.05.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 04.05.2020).

Im April 2020 gab es zwei Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus, die getötet wurden. Im Mai 2020 gab es neun Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus, acht wurden getötet und eine Person verletzt (Caucasian Knot Statistik April und Mai 2020 vom 09.07.2020).

Von 24.08. bis 30.08.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus; in Inguschetien wurde während eines Antiterroreinsatzes ein Mann getötet (Caucasian Knot 31.08.2020). Von 31.08. bis 06.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 07.09.2020).

Von 07.09. bis 13.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 14.09.2020). Von 14.09. bis 20.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 21.09.2020). Von 21.09. bis 27.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 28.09.2020).

(BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.02.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025555/briefingnotes-kw07-2020.pdf

Caucasian Knot, von 07.09. bis 13.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 14.09.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52124/

Caucasian Knot, von 31.08. bis 06.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 07.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52054/

Caucasian Knot, für das vierte Quartal 2019 wurde sechs Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 20.03.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50759/

Caucasian Knot, Statistik für das vierte Quartal 2019 im Nordkaukasus, 11.03.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/

Caucasian Knot, von 06. bis 12.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 13.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49675/

Caucasian Knot, von 13. bis 19.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 20.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49743/

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net

Caucasian Knot, von 20. bis 26.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 27.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49819/

Caucasian Knot, von 27.01. bis 02.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 03.02.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49889/

SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Reaktionen auf den Islamischen Staat (ISIS) in Russland und Nachbarländern, 10.2015, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf

ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf

Caucasian Knot, von 03.02 bis 09.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 10.02.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49959/

Caucasian Knot, von 10. bis 16.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 17.02.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50028/

Caucasian Knot, von 24.02. bis 01.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 03.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50174/

Caucasian Knot, von 02.03.2020 bis 08.03.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 09.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50241/

USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/

Caucasian Knot, von 09.03. bis 15.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 16.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50305/

Caucasian Knot, von 16.03. bis 22.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 23.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50381/

Caucasian Knot, zwischen 23.03.2020 und 29.03.2020 gab es mindestens drei Konfliktopfer im Nordkaukasus, 31.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50446/

Caucasian Knot, Statistik zu Konfliktopfern im Nordkaukasus im Februar und März 2020, 09.07.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51441/

Caucasian Knot, zwischen 13.04.2020 und 19.04.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 21.04.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50658/

Caucasian Knot, von 27.04. bis 03.05.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 04.05.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50795/

Caucasian Knot, Statistik zu Konfliktopfern im Nordkaukasus im Mai 2020, 09.07.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51443/

Caucasian Knot, von 24.08. bis 30.08.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 31.08.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51986/

Caucasian Knot, von 14.09. bis 20.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 21.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52200/

Caucasian Knot, von 21.09. bis 27.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 28.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52265/

AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 05.10.2020, Stand 08.10.2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536)

Tschetschenien

Weiterhin angespannt bleibt die Menschenrechtslage im Nordkaukasus, insbesondere in Tschetschenien unter dem Regime von Ramsan Kadyrow. Dagegen hat sich die Sicherheitslage insgesamt betrachtet wesentlich verbessert und stabilisiert (BAMF 10.02.2020).

Von nicht erforderlichen Reisen nach Inguschetien, Tschetschenien und Dagestan wird abgeraten. Es besteht bei Reisen in den Föderalbezirk Nordkaukasus sowie angrenzende Regionen eine erhöhte Sicherheitsgefährdung durch mögliche Anschläge mit terroristischem Hintergrund, bewaffnete Auseinandersetzungen und Entführungen. Zudem gilt für bestimmte Streckenabschnitte einiger Verkehrsstraßen im Nordkaukasus nur beschränkter Zutritt für Ausländer (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 08.10.2020).

Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 04.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 04.2017).

Im ersten Quartal 2019 gab es nach Angaben von Caucasian Knot in Tschetschenien drei Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon wurden zwei verwundet und eine Person getötet (Caucasian Knot 20.06.2019). Im zweiten Quartal 2019 gab es nach Angaben von Caucasian Knot in Tschetschenien drei Konfliktopfer, wobei zwei verwundet und eine Person getötet wurden (Caucasian Knot 14.09.2019). Im dritten Quartal 2019 gab es nach Angaben von Caucasian Knot in Tschetschenien mindestens vier getötete Personen (Caucasian Knot 18.12.2019). Im vierten Quartal 2019 wurde keine Konfliktopfer in Tschetschenien gemeldet (Caucasian Knot 21.02.2020; 11.03.2020). Von 06.01. bis 29.03.2020 gab es keine Konfliktopfer Tschetschenien (Caucasian Knot 13.01.2020; 20.01.2020; 27.01.2020; 03.02.2020; 10.02.2020; 17.02.2020; 03.03.2020; 09.03.2020, 16.03.2020; 23.03.2020; 31.03.2020). Zwischen 13.04.2020 und 19.04.2020 gab es keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 21.04.2020). Von 27.04. bis 03.05.2020 gab es ebenfalls keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 04.05.2020).

Von 24.08. bis 30.08.2020 gab es in Tschetschenien kein Konfliktopfer (Caucasian Knot 31.08.2020). Von 31.08. bis 06.09.2020 gab es keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 07.09.2020). Von 07.09. bis 13.09.2020 gab es keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 14.09.2020). Von 14.09. bis 20.09.2020 gab es keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 21.09.2020). Von 21.09. bis 27.09.2020 gab es keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 28.09.2020).

(Caucasian Knot, von 07.09. bis 13.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 14.09.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52124/

Caucasian Knot, von 31.08. bis 06.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 07.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52054/

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.02.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025555/briefingnotes-kw07-2020.pdf

Caucasian Knot, Statistik für das vierte Quartal 2019 im Nordkaukasus, 11.03.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/

Caucasian Knot, Statistik zu Konfliktopfern im Nordkaukasus, erstes Quartal 2019, 20.06.2019, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/47554/

SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, 04.2017, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf

SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Dagestan, Russlands schwierigste Teilrepublik, April 2015, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf

Caucasian Knot, für das dritte Quartal 2019 wurde sieben im Nordkaukasus gemeldet, 18.12.2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/

Caucasian Knot, für das vierte Quartal 2019 wurde keine Konfliktopfer in Tschetschenien gemeldet, 21.02.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50077/

Caucasian Knot, von 06. bis 12.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 13.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49675/

Caucasian Knot, von 13. bis 19.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 20.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49743/

Caucasian Knot, von 20. bis 26.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 27.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49819/

Caucasian Knot, von 27.01. bis 02.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 03.02.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49889/

Caucasian Knot, von 03.02 bis 09.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 10.02.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49959/

Caucasian Knot, von 10. bis 16.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 17.02.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50028/

Caucasian Knot, von 24.02. bis 01.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 03.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50174/

Caucasian Knot, von 02.03.2020 bis 08.03.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 09.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50241/

Caucasian Knot, von 09.03. bis 15.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 16.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50305/

Caucasian Knot, von 16.03. bis 22.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 23.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50381/

Caucasian Knot, zwischen 23.03.2020 und 29.03.2020 gab es mindestens drei Konfliktopfer im Nordkaukasus, 31.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50446/

Caucasian Knot, zwischen 13.04.2020 und 19.04.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 21.04.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50658/

Caucasian Knot, von 27.04. bis 03.05.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 04.05.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50795/

Caucasian Knot, von 24.08. bis 30.08.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 31.08.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51986/
Caucasian Knot, von 14.09. bis 20.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 21.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52200/

Caucasian Knot, von 21.09. bis 27.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 28.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52265/

AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 05.10.2020, Stand 08.10.2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536)

Justiz

Höchste Rechtsinstanz in Russland ist der Oberste Gerichtshof, daneben gibt es einen Obersten Schiedsgerichtshof. Die Richter dieser Gerichte werden durch den Föderationsrat auf Empfehlung des Präsidenten ernannt. 2003 haben Schwurgerichte ihre Arbeit aufgenommen (LIP Geschichte und Staat September 2020, abgefragt am 08.10.2020).

Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2019). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches We

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten