Entscheidungsdatum
28.10.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W142 2161626-1/15E
W142 2161627-1/14E
Gekürzte Ausfertigung des am 09.10.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des XXXX , XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2017, Zl. 1080107107-150960139 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2020 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer XXXX der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde der XXXX , XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2017, Zl. 1080116705-150960392 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2020 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin XXXX der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.10.2020 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 09.10.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W142.2161626.1.00Im RIS seit
15.01.2021Zuletzt aktualisiert am
15.01.2021