TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/28 W142 2161626-1

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Veröffentlicht am 28.10.2020
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Entscheidungsdatum

28.10.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W142 2161626-1/15E

W142 2161627-1/14E


Gekürzte Ausfertigung des am 09.10.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des XXXX , XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2017, Zl. 1080107107-150960139 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2020 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer XXXX der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde der XXXX , XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2017, Zl. 1080116705-150960392 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2020 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin XXXX der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.10.2020 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 09.10.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W142.2161626.1.00

Im RIS seit

15.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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