TE Bvwg Beschluss 2020/11/16 W242 2172399-1

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Veröffentlicht am 16.11.2020
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Entscheidungsdatum

16.11.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W242 2172399-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Wien 9., Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX , vom XXXX :

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

A.)

I.) Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, GZ. XXXX , vom XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung von internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Dem Antrag wurde jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Gegen die Abweisung nach § 3 Abs. 1 AsylG richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

Durch das Bundesverwaltungsgericht wurde am 18.11.2020 eine mündliche Verhandlung anberaumt und die Parteien mit Ladung vom 14.10.2020 geladen.

Der vertretene Beschwerdeführer teilte am 11.11.2020 schriftlich mit, dass er die Beschwerde vom XXXX 2017 gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zurückziehe.

II.) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang wird festgestellt und dem Beschluss zu Grunde gelegt. Dieser ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Einstellung des Verfahrens

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

VwGVG:

§ 7. […]

Abs. 2. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

[…]

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.

Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).

Der vertretene Beschwerdeführer hat mit dem am 11.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben die Beschwerde zurückgezogen.

Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm. § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).

Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Beschwerdeführers, die frei von Willensmängeln ist, vorliegt, ist das Beschwerdeverfahren spruchgemäß gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Zu Spruchpunkt B)

Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W242.2172399.1.00

Im RIS seit

15.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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