TE Bvwg Beschluss 2020/11/16 W201 2210907-1

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Veröffentlicht am 16.11.2020
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Entscheidungsdatum

16.11.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W201 2210904-1/10E

W201 2210913-1/8E

W201 2210915-1/7E

W201 2210907-1/7E

W201 2210901-1/7E

W201 2210911-1/7E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin zu den Beschwerden von 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX , 5) XXXX und 6) XXXX , alle StA von Afghanistan, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Manuel DIETRICH, gegen jeweils die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Zl: 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX , 5) XXXX und 6) XXXX alle vom 19.10.2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.08.2020 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. der Bescheide vom 19.10.2018 gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer reisten gemeinsam mit ihren 3 mj Kindern (BF3, BF4 und BF5 schlepperunterstützt nach Österreich ein und stellten am 31.12.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Der Sechstbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren, für ihn wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 09.03.2017 gestellt.

Der Zweitbeschwerdeführer gab an, er habe Afghanistan verlassen, da er eine Feindschaft gehabt hätte. Sein Vater sei verschollen und maskierte Männer hätten den Zweitbeschwerdeführer aufgefordert, nicht mehr nach seinem Vater zu suchen. Die Erstbeschwerdeführerin bezog ihre Flucht auf dieselben Fluchtgründe.

2. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge die belangte Behörde) unter Spruchpunkt I. den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab.

Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen.

Unter Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht zu erteilen sei, weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.)

3. Mit Beschwerde vom 17.11.2015 bekämpften die Beschwerdeführer sämtliche Spruchpunkte der Bescheide vom 19.10.2018.

4. In der mündlichen Verhandlung am 25.08.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht zogen die Beschwerdeführer die Beschwerde gegen jeweils Spruchpunkt I. der angeführten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2018 bzw. den Antrag auf internationalen Schutz zurück.

II. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Zu A):

Da die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 25.08.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2018 zur Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sowie die Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen haben, sind die angefochtenen Bescheide zu Spruchpunkt I. jeweils rechtskräftig geworden. Die diesbezüglichen Verfahren sind gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Teileinstellung teilweise Beschwerderückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W201.2210907.1.00

Im RIS seit

15.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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