TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/25 G314 2236843-1

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Veröffentlicht am 25.11.2020
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Entscheidungsdatum

25.11.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
FPG §76
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G314 2236843-1/7E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.11.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des marokkanischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , (BFA-Zl. XXXX ) in Schubhaft zu Recht:

A)       Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

An den Schubhaftvoraussetzungen hat sich seit der Verhängung der Schubhaft nichts Entscheidungswesentliches geändert. Der während der Schubhaft gestellte Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig abgewiesen; gegen ihn besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. In Zusammenschau mit seiner mangelnden Rückkehrbereitschaft und der völlig fehlenden Verankerung in Österreich liegt nach wie vor Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 FPG vor.

Der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden, zumal der BF kaum eigene finanzielle Mittel und keine Wohnmöglichkeit im Inland hat.

Die Schubhaftdauer überschreitet die in § 80 Abs 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Maximaldauer von sechs Monaten noch nicht.

Da für den BF kurz nach der Festnahme ein Heimreisezertifikat beantragt wurde, dessen zeitnahe Ausstellung, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) regelmäßig urgiert wird, nicht unwahrscheinlich ist, zumal er jedenfalls bei der Ausreise aus Marokko einen Reisepass hatte, und seine Rückführung voraussichtlich innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer möglich sein wird, ist die Schubhaft derzeit noch verhältnismäßig.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war und sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte.

Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.11.2020 verkündete Erkenntnis wird gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt, weil die Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben. Der unvertretene BF hat diesen Rechtsmittelverzicht auch nicht fristgerecht widerrufen.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2236843.1.00

Im RIS seit

15.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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