RS Vfgh 2020/11/24 E3373/2020 ua

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Veröffentlicht am 24.11.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie von Staatsangehörigen des Iraks; mangelhafte Auseinandersetzung mit der spezifischen Situation der Familie mit zwei Kleinkindern

Rechtssatz

Zwar trifft das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nunmehr Feststellungen hinsichtlich der im Speziellen Kinder betreffenden Sicherheitslage im Irak und setzt sich insoweit auch nachvollziehbar mit der Frage auseinander, ob dem mj Drittbeschwerdeführer und der mj Viertbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr eine Verletzung ihrer gemäß Art2 und Art3 EMRK gewährleisteten Rechte droht.

Das angefochtene Erkenntnis des BVwG lässt nach wie vor keine ausreichende Berücksichtigung der Situation der Beschwerdeführer als Familie mit zwei minderjährigen Kindern erkennen. Wie der VfGH in E v 28.11.2019, E2526/2019, betont hat, kommt eine Rückkehr nach Bagdad nur für arabische, sunnitische oder schiitische, alleinstehende, gesunde Männer oder ebensolche kinderlose Paare im erwerbsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilitäten in Betracht. Die Beschwerdeführer als Familie mit zwei Kleinkindern fallen jedoch nicht in diese Kategorien.

Das BVwG begründet die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Bagdad insbesondere mit dem regelmäßigen Kontakt der Beschwerdeführer mit der Familie des Zweitbeschwerdeführers und dem damit verbundenen Rückhalt. Wenngleich es eine weitere mündliche Verhandlung durchführt und seine Entscheidung ansonsten sorgfältig begründet, trifft es jedoch keine hinreichenden Feststellungen zu den konkreten Lebensumständen der Mutter bzw der Brüder des Zweitbeschwerdeführers. Den Einwand des Zweitbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass das Mietshaus in Bagdad klein sei, er nunmehr zweifacher Vater sei und sein Bruder zwischenzeitlich geheiratet habe, übergeht das BVwG damit, dass dadurch keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt worden seien, wonach die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Das BVwG unterlässt es damit, zu ermitteln, ob die Angehörigen des Zweitbeschwerdeführers willens und in der Lage sind, die Beschwerdeführer - eine Familie mit zwei Kleinkindern - tatsächlich zu unterstützen.

Entscheidungstexte

  • E3373/2020 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.11.2020 E3373/2020 ua

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Kinder, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E3373.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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