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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie von Staatsangehörigen des Iraks mangels Überprüfungsmöglichkeit der Aktualität und Nachvollziehbarkeit der LänderfeststellungenRechtssatz
Die im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Länderfeststellungen (eine halbe DIN-A4-Seite zur allgemeinen Sicherheitslage) enthalten keine Quellen- und Datumsangaben. Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) dazu aus, dass die "Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat [...] auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak, den UNHCR-Erwägungen mit Stand Mai 2019 sowie einer Kurzinformation der Staatendokumentation zu Covid 19 vom 15.06.2020 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen" beruhen, um in der rechtlichen Beurteilung zu dem Schluss zu kommen, dass "keine Umstände bekannt geworden [seien] und [...] sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Irak [ergäben], die nahelegen würden, dass bezogen auf [die] Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art2 oder Art3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht".
Auf Grundlage dieser Länderfeststellungen ist es dem VfGH nicht möglich, die Aktualität und Nachvollziehbarkeit der Informationen zur Situation im Herkunftsstaat zu überprüfen, auf die sich das BVwG in seiner Entscheidung stützt. Da das BVwG unzureichende Länderfeststellungen trifft, ist dem VfGH somit eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Erkenntnisses betreffend die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten verwehrt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E2929.2020Zuletzt aktualisiert am
15.01.2021