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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Somalia; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in Herkunftsstaat und -region sowie der Rückkehrsituation samt allfälliger UnterstützungsmöglichkeitenSpruch
I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er lebte bis zur Ausreise in der somalischen Stadt Bula-Hawa (Beledxaawo) in der Region Gedo. Am 7. Juli 2015 stellte er im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 9. August 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig ist, und setzte eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise.
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 17. Juni 2020 als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht begründet zunächst, dass der Beschwerdeführer keine individuell gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hält das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen für nicht gegeben:
"
Wenn in der Bundesrepublik Somalia ein[e] angespannte Versorgungssituation vorliegt, so gehört der Beschwerdeführer als junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit clanmäßigen Anknüpfungspunkten in Bula-Hawa, in der Region Gedo, keiner vulnerablen Personengruppe an, weshalb angesichts seiner individuellen Umstände nicht erkannt werden kann, dass sich die angespannte Versorgungslage gerade in Bezug auf seine Person in einem Ausmaß auswirken wird, welches ihn in eine als unmenschlich oder erniedrigend zu bezeichnende Lebenssituation versetzen würde […].
[…]
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs die generell angespannte Lage in der Bundesrepublik Somalia […], allerdings reicht die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art3 EMRK nicht aus.
[…]
[D]as Bundesverwaltungsgericht [übersieht] nicht, dass es im Februar 2020 beim Versuch den ehemaligen Sicherheitsminister von Jubbaland, Abdirashid Hassan Abdinur, gefangen zu nehmen Kämpfe in Bula-Hawa gab und es am 02.03.2020 zu Zusammenstößen zwischen somalischen Truppen mit Truppen Jubalands, bei denen mindestens elf Zivilisten und Kämpfer getötet wurden kam […]. Allerdings ist al-Schabaab bereits, wie auch vom Beschwerdeführer geschildert, seit Jahren aus Bula-Hawa vertrieben, nach wie vor sind die Regierungstruppen an der Macht und die Situation ist aktuell jedenfalls nicht derart, dass jeder Mensch im Heimatort des Beschwerdeführers einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Es wird weiters nicht übersehen, dass es Überschwemmungen in der Bundesrepublik Somalia gegeben hat und von Heuschreckenplagen berichtet wird. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgeht […], wird laut Prognosekarte der Nahrungsmittelversorgung Juni bis September 2020 die Lage in Gedo mit Stufe 02 (von 05 Stufen) gelb/stressed und nur ein Streifen, in dem Bula-Hawa nicht liegt, mit Stufe 03 orange/crisis bewertet. Für Bula-Hawa wird die Situation somit für die kommenden Monate mit Stufe 02 gelb/stressed prognostiziert und war der Ort auch nicht von den jüngsten lokalen Überschwemmungen betroffen. Im Fall seiner Rückkehr kann der Beschwerdeführer wieder auf die Unterstützung seiner nach wie vor in Bula-Hawa bzw der Region Gedo lebenden Clanangehörigen zählen und allgemein ist die Lage in dieser Region somit nicht so schlecht, dass der Beschwerdeführer automatisch von Unterernährung betroffen wäre. Die Probleme mit Wüstenheuschrecken - über die im selben aktuellen Bericht in dem auch die Prognosekarte der Nahrungsmittelversorgung Juni bis September 2020 enthalten ist berichtet wird -, werden voraussichtlich nur lokal signifikant sein, aber nicht landesweit, da die meisten der hochproduktiven Gebiete außerhalb des potenziellen Verbreitungsgebietes liegen. Da der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keine eigene Landwirtschaft betrieben oder eigenes Vieh gehalten hat, ist er nicht vom - mit Wüstenheuschrecken in Verbindung stehenden - verringerten landwirtschaftliches Arbeitseinkommen oder höhere Ausgaben für die Migration in entfernte Weidegebiete, oder der oft schwierigen Entscheidungen zwischen dem Kauf von Futter und Wasser für Nutztiere oder von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr treffen zu müssen, betroffen. Zudem geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass es auch nicht wahrscheinlich ist, dass die nationale Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln und die Preise für Grundnahrungsmittel stark von Normalzustand abweichen werden.
Der Beschwerdeführe[r] hat bis zur Ausreise in Bula-Hawa, in der Region Gedo, gelebt. Er ist persönlich unglaubwürdig und sämtliche Ausreisegründe sind frei erfunden […]. Der Beschwerdeführer kann daher bei seiner Rückkehr wieder mit der Unterstützung seines Clans rechnen, zumal sein Elternhaus nach wie vor im Besitz seiner Familie ist (da die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft waren), er bei seiner Rückkehr wieder dort leben kann und aktuell keine Gefahr einer Binnenvertreibung erkannt werden kann. Er hat im Verfahren nicht glaubhaft machen können im Fall der Rückkehr keine Lebensgrundlage vorzufinden bzw dass seine Grundbedürfnisse nicht gedeckt werden könnten. Es ist es dem 24jährigen Beschwerdeführer jedenfalls zuzumuten Kraft eigener Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Somit ist insgesamt davon auszugehen, dass der gesunde, arbeitsfähige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in der Lage sein wird seinen Lebensunterhalt kraft eigener Arbeit zu bestreiten und auch nicht von Binnenvertreibung betroffen sein wird."
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, dass eine Rückkehr angesichts der Lage in Somalia im Hinblick auf Art2 und 3 EMRK unzulässig sei. Insbesondere sei das Bundesverwaltungsgericht in nicht nachvollziehbarer Weise und ohne entsprechende Ermittlungen von einer Unterstützung durch seinen Clan ausgegangen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen.
II. Erwägungen
A. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und der Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise richtet, ist sie auch begründet:
1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
2. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:
2.1. In Bezug auf die Sicherheitslage geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Somalia zwar kein "failed state" mehr sei, aber nach wie vor als fragiler Staat gelte. In vielen Gebieten der fünf föderalen Gliedstaaten Somalias und der Bundeshauptstadt herrsche Bürgerkrieg. Die Gebiete seien nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, diese werde insbesondere von den islamistischen al-Shabaab-Milizen in Frage gestellt. Darüber hinaus bestünden politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten. Grundsätzlich gelte, dass die staatlichen Strukturen in Somalia sehr schwach seien und wesentliche Staatsfunktionen nicht ausgeübt werden könnten. Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt könne nicht gesprochen werden.
In Zentral- und Südsomalia, einschließlich des Großraums Mogadischu, müsse mit Terror- und Selbstmordanschlägen gerechnet werden. Die Sicherheitslage sei volatil, Angriffe der al-Schabaab auf Sicherheitskräfte, Autobomben, Bomben- und Granatenanschläge seien zu verzeichnen. Es komme regelmäßig zu Anschlägen, Tötungen und Entführungen.
Spezifisch mit Blick auf die Stadt Bula-Hawa (Beledxaawo) in der Region Gedo nahe der Grenze zwischen Somalia und Kenia sei es Anfang des Jahres 2020 wiederholt zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen somalischen Regierungstruppen und Streitkräften Jubalands gekommen. Dabei hätten die Regierungstruppen die Stadt angegriffen und eingenommen. Die Kämpfe hätten sich dann auch auf eine nahe gelegene Stadt auf der kenianischen Seite ausgebreitet. "Tausende von Familien" seien in der Folge zur Flucht aus dem Gebiet gezwungen worden.
Neben der angespannten Sicherheitslage sei Somalia darüber hinaus von schweren Überschwemmungen, einer lahmgelegten Wirtschaft, drohender Wüstenheuschreckenschwärme, einer exponentiellen Ausbreitung von COVID-19, von regelmäßigen Dürren sowie einer oft unzureichenden Nahrungsmittelversorgung mit Acute Food Insecurity Phasen (IPC Phasen) von Phase 2 (stressed) bis hin zu Phase 3 (Krisengebiete) und Phase 4 (Notfallgebiete, die dringend humanitäre Hilfe benötigen) gekennzeichnet. Prognosen deuteten darauf hin, dass von Februar 2020 bis September 2020 1,6 Millionen Menschen von Phase 3 oder 4 und 2,9 Millionen Menschen von Phase 2 betroffen seien.
2.2. Wie das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund zu der Schlussfolgerung gelangt, dass einer Rückkehr des Beschwerdeführers keine, im Hinblick auf Art2 und 3 EMRK relevanten Aspekte entgegenstehen, ist aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht nachvollziehbar. Insbesondere lässt das Bundesverwaltungsgericht bei der rechtlichen Beurteilung seine eigenen, oben zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen zur Sicherheitslage in Somalia im Allgemeinen und in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers im Besonderen gänzlich außer Betracht.
2.3. Dazu kommt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht – nachdem es zunächst auch hinsichtlich der Versorungslage in Somalia eine angespannte Situation feststellt – in der rechtlichen Beurteilung zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers maßgeblich darauf stützt, dass dieser bei einer Rückkehr auf die "Unterstützung seiner nach wie vor in Bula-Hawa bzw der Region Gedo lebenden Clanangehörigen zählen" könne und die Lage nicht so schlecht sei, dass er automatisch von Unterernährung betroffen wäre. Er könne wieder im Elternhaus leben und es bestehe aktuell keine Gefahr einer Binnenvertreibung. Da der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keine eigene Landwirtschaft betrieben oder eigenes Vieh gehalten habe, sei er auch nicht von der Wüstenheuschreckenplage und der deswegen verringerten Landwirtschaftsproduktion betroffen. Vielmehr sei es dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar, kraft eigener Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Der Verfassungsgerichtshof kann nicht erkennen, worauf das Bundesverwaltungsgericht diese für eine zumutbare Rückkehrsituation wesentlichen Annahmen stützt. Weder hat es den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu seiner familiären Situation, zu seinem Bildungsgrad, zu Berufserfahrungen oder zu tatsächlichen Unterstützungsmöglichkeiten durch "seinen Clan" befragt noch hat es diesbezügliche Feststellungen getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht begründet zudem nicht, weshalb der Beschwerdeführer mit einer entsprechenden Unterstützung durch "seinen Clan" rechnen kann, wobei es in diesem Zusammenhang die Frage offen lässt, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht, dem Minderheitenclan der Ashraf angehört. Dies wäre aber insofern von Bedeutung, als nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes der Clan der Ashraf zwar "nicht mehr systematisch verfolgt" werde, aber "immer noch mit eine der schwächsten Gruppen" in Somalia sei und Angehörige des Ashraf-Clans "anfällig gegenüber Ausbeutung, Übergriffen, Kriminalität, sexueller Gewalt etc." seien.
2.4. Da das Bundesverwaltungsgericht somit seine eigenen Feststellungen zur volatilen Sicherheitslage in Somalia im Allgemeinen und in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers im Besonderen nicht berücksichtigt und sich nicht ausreichend mit der maßgeblichen nunmehrigen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, ist es in nicht nachvollziehbarer Weise von einer im Hinblick auf Art2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ausgegangen und hat damit sein Erkenntnis mit Willkür belastet.
B. Im Übrigen, soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
2. Die Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben.
2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E2576.2020Zuletzt aktualisiert am
15.01.2021