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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache des Y in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Juli 1995, Zl. 115.443/3-III/11/95, betreffend Aussetzung einer Berufungsentscheidung in Angelegenheit Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge des Beschwerdeführers und der belangten Behörde, je auf Zuerkennung von Aufwandersatz, werden abgewiesen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid erster Instanz vom 10. April 1995 betreffend den vom Beschwerdeführer am 3. Februar 1995 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten habe gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen, gegen das der Beschwerdeführer Berufung erhoben habe. Das Berufungsverfahren sei bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich anhängig. Da ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot eine relevante Vorfrage für die belangte Behörde zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung darstelle, werde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Sicherheitsdirektion ausgesetzt.
In seiner am 1. September 1995 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Beschwerde, deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 25. September 1995, B 2739/95-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat, und welche der Beschwerdeführer in der Folge ergänzte, erachtet sich der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid in seinen Rechten auf Sachentscheidung, richtige Anwendung des Aufenthaltsgesetzes, Anwendung des Assoziierungsabkommens der EG mit der Türkei und ordnungsgemäße Bescheidbegründung verletzt. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Die belangte Behörde erließ in der Sache selbst den Bescheid vom 18. März 1996, Zl. 115.443/2-III/11/95, gegen den der Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde erhob; sie wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/19/1945, erledigt.
Durch die Sachentscheidung der belangten Behörde hat der angefochtene Aussetzungsbescheid zur Gänze seine normative Wirkung verloren. Es ist gleichgültig, ob die Berufungsentscheidung (in der Sache) zugunsten oder zulasten des Beschwerdeführers ergeht (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 20. November 1990, Zl. 89/14/0057). Daher ist die Ansicht des Beschwerdeführers in seiner ergänzten Beschwerde - welche er auch nach Vorhalt durch den Verwaltungsgerichtshof vom 18. April 1997, die Beschwerde erscheine unter Bedachtnahme auf die prozessuale und auch sachliche Überholung des Beschwerdegegenstandes durch den Berufungsbescheid vom 18. März 1996 gegenstandslos geworden zu sein, aufrecht erhielt -, es liege deshalb keine Klaglosstellung vor, weil durch die Berufungsentscheidung (in der Sache) seine Berufung "verworfen und damit der Antrag an die Bezirkshauptmannschaft abgewiesen wurde", rechtlich verfehlt. Andere Gründe, die gegen die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde sprächen, brachte der Beschwerdeführer nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht daher keinen Anlaß, von seiner bereits im Vorhalt des Berichters vom 18. April 1997 zum Ausdruck gebrachten - oben wiedergegebenen - Rechtsansicht abzugehen.
Wurde der angefochtene Bescheid - wie im vorliegenden Fall - auf andere Weise als durch Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos, ist das Verfahren einzustellen, die Parteien haben aber gemäß § 58 VwGG den ihnen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen (vgl. den bereits zitierten Beschluß vom 20. November 1990).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191329.X00Im RIS seit
20.11.2000