RS Vwgh 1978/6/20 2411/77

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Veröffentlicht am 20.06.1978
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Index

Arbeitsrecht - AuslBG
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14
AVG §15
AVG §37
AVG §39a
AVG §45 Abs2
AVG §45 Abs3
VStG §40
VStG §44
VStG §5 Abs2
VwRallg implizit

Rechtssatz

Ein in Österreich lebender Ausländer ist verpflichtet, sich über die (österreichischen) gesetzlichen Vorschriften zu informieren, auch wenn er der deutschen Sprache nicht mächtig wäre. Es kann nicht das Verschulden an der Unkenntnis des Gesetzes der Behörde zugeschoben und die Behörde allgemein und ausnahmslos verpflichtet werden, beim Parteienverkehr mit Ausländern immer einen Dolmetscher zuzuziehen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002411.X04

Im RIS seit

15.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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