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27/01 RechtsanwälteNorm
RAO 1868 §8 Abs1Rechtssatz
Der Parteienvertreter hat der Behörde seine Bevollmächtigung angezeigt und sich gemäß § 8 Abs. 1 RAO auf die ihm erteilte Vollmacht berufen. Ab diesem Zeitpunkt wären sämtliche Schriftstücke an den Parteienvertreter zuzustellen gewesen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, in E 50. zu § 9 Zustellgesetz zitierte Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012160011.X05Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021