TE OGH 2020/12/22 6R32/20b

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Veröffentlicht am 22.12.2020
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Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr.Bott (Vorsitz) sowie die Richterinnen Dr.Kraschowetz-Kandolf und Mag.Fabsits als weitere Senatsmitglieder in der Ablehnungssache der Vorsteherin des Bezirksgerichts *****, *****, im Zusammenhang mit der beim Bezirksgericht ***** zu ***** anhängigen Rechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Dr.Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, gegen die beklagte Partei *****, vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Feststellung und Einverleibung (Gesamtstreitwert EUR 15.000,00), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 11.November 2020, 2 Nc 24/20t-1, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 914,40 (darin EUR 152,00 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

begründung:

Mit seiner beim Bezirksgericht ***** am 20.August 2019 eingelangten Klage begehrt der Kläger im Wesentlichen die Feststellung seines Eigentumsrechts an einer bestimmten Grundparzelle (Wegteil), die Einwilligung in die Abschreibung derselben sowie die Feststellung des Bestehens und der Einverleibung bestimmter daran ersessener Dienstbarkeiten.

Zur Führung dieses Verfahrens ist/war die nun abgelehnte Vorsteherin des Bezirksgerichts *****, *****, zuständig. Mit Beschluss vom 29.Jänner 2020 (ON 10) wurde das gegenständliche Verfahren mit dem zwischen den Streitteilen ebenfalls anhängigen Verfahren ***** zur gemeinsamen Verhandlung an Ort und Stelle verbunden und diese Verbindung noch in der Tagsatzung vom 14.Juli 2020 (Seite 6 oben des Protokolls/AS 159 verso) aufgehoben.

Mit dem zu 2 C 71/19y ergangenen Urteil vom 10.September 2020 (ON 25) wurde das gesamte Klagebegehren im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der vom Kläger beanspruchte Wegteil sei öffentliches Gut. Eine ausschließliche Besitzausübung habe der Kläger nicht nachweisen können, eine über den Gemeingebrauch hinausgehende privatrechtliche Wegedienstbarkeit lasse sich schon aus seinem Vorbringen nicht ableiten.

In dieser Entscheidung findet sich im Abschnitt „Beweiswürdigung“ auf Seite 12 unter anderem folgender Passus:

Der Kläger ist aufgrund seines unangenehmen cholerischen Wesens, das sich auch während der Verhandlung an Ort und Stelle offenbarte, nach Ansicht des Gerichtes dreist genug, wider besseren Wissens das Eigentum am strittigen Wegabschnitt zu behaupten.“

Nach Zustellung dieser Entscheidung an seinen Rechtsvertreter lehnt der Kläger unter gleichzeitiger Einbringung einer Berufung mit seiner beim BG ***** am 15.September 2020 eingebrachten Eingabe die genannte Richterin als befangen ab. Er sei über die dargestellten Äußerungen der Richterin total schockiert und durch die Urteilsbegründung wie vor den Kopf gestoßen. Allein aus den schriftlichen Äußerungen ergebe sich, dass die nötige Objektivität bei dieser Richterin ihm gegenüber nicht gewahrt sei. In den Verhandlungen habe sie Derartiges nie gesagt, wobei der Kläger im Rahmen seiner Parteieneinvernahme dargelegt habe, weshalb seines Erachtens er bzw seine Rechtsvorgänger das Eigentum ersessen hätten. Der Ablehnungsantrag erweise sich damit als berechtigt.

In ihrer Stellungnahme vom 4.November 2020 (***** des BG *****) zu diesem Antrag erklärt die abgelehnte Richterin, nicht befangen zu sein. Die im Urteil getätigten Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung würden ihren Eindruck wiedergeben, den sie vom Kläger anlässlich der Verhandlung an Ort und Stelle am 9.Juni 2020 gewonnen habe. Die Worte seien zwar hart gewählt, würden jedoch das vom Kläger bei der Begehung des strittigen Weges an Ort und Stelle an den Tag gelegte Verhalten beschreiben. Dieses sei durch unangenehme, unangebrachte Seitenhiebe gegen den in der Verhandlung anwesenden Bürgermeister der Beklagten geprägt gewesen, die sie zwecks Kalmierung der angespannten Situation der Verhandlung bewusst nicht protokolliert habe.

Mit dem nun angefochtenen Beschluss weist der Ablehnungssenat des Landesgerichts Leoben den gestellten Ablehnungsantrag zurück.

Die Befangenheit eines Richters könne zwar durch eine überschießende Sprache begründet werden, allerdings gebe ein Verstoß gegen § 52 Abs 2 Geo an sich für die Annahme einer Befangenheit noch keinen hinreichenden Grund.

Im angefochtenen Urteil habe die genannte Richterin bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit der klägerischen Aussage die inkriminierte Formulierung verwendet. Diese Wortwahl sei zwar Ausdruck einer überschießenden Sprache, für die im Rahmen der Beweiswürdigung keine Notwendigkeit bestehe, jedoch habe sich die Richterin mit den Beweisergebnissen konkret auseinandergesetzt und die Feststellungen umfassend begründet, womit auf ihre Absicht, eine nicht haltbare Ansicht zu Lasten des Klägers durchzusetzen, keineswegs geschlossen werden könne. Für die Annahme einer Befangenheit liege damit noch kein hinreichender Grund vor.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Ablehnungsantrag stattgegeben werde.

Die Beklagte, die eine Rekursbeantwortung erstattet, beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

In seinem Rechtsmittel macht der Kläger geltend, nach der Judikatur solle jeder Anschein einer Voreingenommenheit vermieden werden. Entgegen der Auffassung des Befangenheitssenats gehe es nicht um eine Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung, sondern den durch die Wortwahl begründeten Anschein der Befangenheit. Dies rechtfertige auch den Verdacht, dass die abgelehnte Richterin durch die von ihr gewählte Bezeichnung des Klägers und die zum Ausdruck kommende Einstellung zu ihm eine andere Beweiswürdigung vorgenommen habe. Auch die in ihrer Äußerung angeführte Begründung („unangebrachte Seitenhiebe“) würde bereits wieder einen Ablehnungsgrund darstellen. Hätte es derartige Vorfälle gegeben, hätte das Erstgericht diese im Protokoll festhalten müssen.

Diesen Argumenten ist nicht zu folgen.

Nach der der Sicherung der richterlichen Objektivität im Einzelfall dienenden Bestimmung des § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die Gründe, die eine Befangenheit bewirken (können), sind im Gesetz naturgemäß nicht erschöpfend aufgezählt. Nach den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist ein Richter dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dabei genügt die Besorgnis, dass bei der Entscheidungsfindung andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten; es reicht bereits aus, dass die Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss – auch wenn der Richter tatsächlich unbefangen sein sollte – oder dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Diese Befürchtung muss sich auf konkrete Umstände, die im Zusammenhang mit dem konkreten Verfahren und dessen Parteien stehen, stützen. Das Wesen der Befangenheit ist in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive zu erblicken, wobei die begründete Befürchtung genügt. Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Prüfung der Befangenheit ein strenger Maßstab anzulegen, also die Befangenheit nicht restriktiv auszulegen, sodass im Zweifelsfall Befangenheit anzunehmen sein wird. Andererseits soll die Ablehnung nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien eines nicht genehmen Richters entledigen können (RIS-Justiz RS0046024, RS0096880, RS0111290; Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5, Rz 4ff zu § 19 JN; Ballon in Fasching/Konecny3 § 19 JN [Stand 30.11.2013, rdb.at] Rz 5f uva).

Im hier interessierenden Zusammenhang legt die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo) fest, in welcher Weise im dienstlichen Verkehr mit Parteien sowohl im persönlichen Umgang als auch in einer schriftlichen Erledigung vorzugehen ist. So normiert § 52 Geo unter anderem, dass im dienstlichen Verkehr mit Parteien die Formen der gebotenen Höflichkeit zu wahren und den Parteien mit Ruhe zu begegnen ist (Abs 1), der Verkehr streng sachlich zu führen ist, zwecklose Auseinandersetzungen unter Hinweis auf die dem Gericht obliegenden Aufgaben zu beenden sind, der Richter sich in keine Streitigkeiten mit den Parteien und Vertretern einlassen, keine Rügen erteilen soll, die das nicht prozessuale Verhalten betreffen, und keine Werturteile fällen oder spöttische Bemerkungen machen soll (Abs 2). Notwendige Zurechtweisungen sind ohne Heftigkeit und unter Vermeidung jeder verletzenden Äußerung zu erteilen, wobei gegen unbotmäßige Personen die gesetzlichen Zwangs- und Strafmittel zur Herstellung der Ordnung anzuwenden sind (Abs 3).

Gemäß § 53 Abs 3 Geo sind in schriftlichen Erledigungen Ausführungen, die nicht zur Sache gehören oder jemanden ohne Not verletzen könnten, unzulässig.

Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass unsachliche und persönliche Bemerkungen des Richters zu den Parteien oder ihren Vertretern ebenso zum Anlass einer Ablehnung wegen befürchteter Befangenheit genommen werden können wie im genannten Sinn vorgenommene unnotwendige Ausführungen in schriftlichen Erledigungen (vgl etwa 2 Ob 96/10x; Ballon aaO Rz 9 mit den dort angeführten Beispielen; Fasching, Lehrbuch2 Rz 164; Danzl, Geo8 § 52 [Stand 31.1.2019, rdb.at], Rz 7b).

Selbst wenn jedoch der erkennende Richter bei Begründung seiner Entscheidung das seiner sachbezogenen Beurteilung unterliegende Verhalten einer Partei unnötig scharf kritisiert oder sich im Ausdruck oder Ton vergreift, liegt nach der Rechtsprechung darin kein Ablehnungsgrund, so lange nicht erkennbar ist, der Richter werde sich bei der Entscheidung von unsachlichen persönlichen Erwägungen leiten lassen und persönlichen Vorurteilen Raum geben. Dass ein Verhandlungsrichter in seiner gewonnenen Einschätzung des Prozessstandpunkts einer Partei über deren Prozessführung Ärger empfindet, macht ihn ebenfalls noch nicht befangen. Ärger über eine Prozesspartei (oder ihren Vertreter) ist grundsätzlich eine in der richterlichen Berufswirklichkeit so alltägliche Emotion, dass ihre Anerkennung als Befangenheitsgrund wohl annähernd zu einem Stillstand der Rechtspflege führen müsste. Da die Gerichtsbarkeit von Menschen ausgeübt wird, ist auch anzuerkennen, dass ihre Entscheidungsträger auch Gefühle haben. Solche Emotionen machen einen Richter so lange nicht befangen, als er damit in einer Weise umzugehen versteht, die ihn in der Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben nicht zum Nachteil einer Partei behindert. Von einem Richter kann nämlich erwartet werden, dass er – auch wenn sein Ärger Anlass zu unsachlichen Bemerkungen war – der Partei gegenüber keine unsachlichen Gründe bei seiner Entscheidung einfließen lässt. Herabwürdigende oder gar beleidigende Äußerungen würden die Besorgnis der Befangenheit und damit einen Verstoß gegen das dem Richter durch § 52 Geo auferlegte Sachlichkeitsgebot begründen, da vom Richter zu Recht mehr Disziplin erwartet wird als von anderen Prozessbeteiligten und die genannte Vorschrift zumindest auch die Gewährleistung eines fairen Verfahrens bezweckt (RIS-Justiz RS00598361; 1 Ob 3/92; OLG Innsbruck zu 2 R 131/14b, 1 R 37/15y; RIS-Justiz RS0046083; Ballon aaO Rz 7 mzwN).

Wendet man all diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, erachtet auch das Rekursgericht den geltend gemachten Ablehnungsgrund als nicht gegeben.

Das Rekursgericht verkennt nicht, dass die Führung von Gerichtsverfahren, die insbesonders essentielle Lebensbereiche wie etwa Liegenschaftsexekution, Scheidungen, aber wohl auch Grundstreitigkeiten betreffen, in vielen Fällen besonders für Parteien mit einer hohen emotionalen Belastung verbunden sein kann und zweifellos nicht jede Person, die an der Durchsetzung ihres Standpunkts und damit an einem bestimmten Prozessausgang ein eminentes Interesse hat, ein solches Maß an Selbstdisziplin aufweist, um dadurch zu einem gedeihlichen und störungsfreien Verhandlungsklima einen wesentlichen Beitrag zu leisten. Eine solche Partei, welcher diese Fähigkeit nicht zukommt, muss jedoch gewärtigen, dass ihr diesem Ziel einer sachlichen Führung eines Gerichtsverfahrens abträgliches Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung bei kritischer Betrachtung Niederschlag finden kann und es in diesem Zusammenhang auch zu einer Charakterisierung ihrer Person über eine Wortwahl kommen kann, die sie als herabsetzend und beleidigend empfindet, ohne dass dies jedoch im Sinne der dargestellten Grundsätze jedenfalls einen Befangenheitsgrund zu bilden vermag (vgl auch 8 Ob 65/98m).

Insoweit der Kläger in seinem Rechtsmittel die Unterlassung der Protokollierung seiner in der Tagsatzung von 9.Juni 2020 abgegebenen, von ihm bestrittenen, aber von der Rekursgegnerin bestätigten Äußerungen bemängelt, ist ihm der Inhalt der Stellungnahme der abgelehnten Richterin vorzuhalten, wonach diese davon gerade zu dem Zweck bewusst Abstand genommen hat, um die gespannte Verhandlungsatmosphäre zu kalmieren. Mit dieser Vorgangsweise wurde von ihr der Versuch unternommen, ein offenbar schon angespanntes Verhandlungsklima nicht noch zusätzlich durch Protokollierung unpassender Äußerungen des Klägers aufzuheizen. Dass dies dem jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Sachlichkeitsgebot zu dienen geeignet war, bedarf wohl keiner Erörterung.

Es entspricht dem Wesen von Zivilprozessen, dass ein Rechtsprechungsorgan im Rahmen der Würdigung der Beweise deutlich und nachvollziehbar zum Ausdruck zu bringen hat, welche Beweisergebnisse es als Grundlage für die getroffenen Feststellungen heranzuziehen vermochte, was naturgemäß auch zwingend dazu führt, dass zur Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Beweismittel Stellung zu beziehen ist. In diesem Zusammenhang kann der persönliche Eindruck, den eine Partei im Rahmen ihrer Vernehmung bzw während einer Tagsatzung hinterlassen hat, zweifellos nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sich daraus – wie hier – auch Rückschlüsse auf ihre Glaubwürdigkeit ergeben. Es trifft zwar zu, dass eine völlig unhaltbare Beweiswürdigung grundsätzlich eine Befangenheit zu begründen geeignet ist (EFSlg 105.423, 101.508, 66.832, 69.698 ua), jedoch kann davon im vorliegenden Fall keine Rede sein. Schon der erstgerichtliche Befangenheitssenat hat zutreffend darauf verwiesen, dass in der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils die fehlende Überzeugungskraft der Aussage des Klägers nicht mit dessen Auftreten begründet wird, sondern mit dessen offensichtlich wahrheitswidrigen Angaben, und eine ganze Reihe entgegenstehender Beweisergebnisse wie Urkunden und diverse Zeugenaussagen angeführt ist, denen die abgelehnte Richterin offenbar folgte, sodass schon allein daraus keinerlei Hinweise darauf vorliegen, dass sie sich bei der Entscheidungsfindung von unsachlichen Prinzipien und Überlegungen hätte leiten lassen. Ob diese Beweiswürdigung einer Überprüfung durch das zuständige Berufungsgericht standhält, ist – wie bereits dargelegt – jedenfalls nicht im Ablehnungsverfahren zu klären (RIS-Justiz RS0111290).

Das Erstgericht hat demnach das Vorliegen einer Befangenheit zutreffend verneint, weshalb dem Rekurs ein Erfolg zu versagen ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Das Ablehnungsverfahren bildet einen Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0126588; 8 Ob 68/15f uva).

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 24 Abs 2 JN. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz in Ablehnungssachen ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0098751).

Oberlandesgericht Graz, Abteilung 6

Textnummer

EG00184

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2020:00600R00032.20B.1222.000

Im RIS seit

14.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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