TE Lvwg Erkenntnis 2020/12/14 LVwG-AV-535/001-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2020
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Entscheidungsdatum

14.12.2020

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z1
GewO 1994 §74 Abs2 Z2
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §77 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 04. Mai 2020, Zl. ***, berichtigt mit Bescheid vom 06. Mai 2020, Zl. ***, mit welchen der B KG, ***, ***, die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer KFZ-Lackiererei (Neubau) im Standort ***, Grst. Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, erteilt wurde,

zu Recht:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 04. Mai 2020, Zl. ***, wurde der B KG über deren Antrag unter Spruchpunkt I. die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer KFZ-Lackiererei (Neubau) im Standort ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, unter Auflagen erteilt.

Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurden der Konsenswerberin die im Verfahren aufgelaufenen Kommissionsgebühren und Barauslagen als Verfahrenskosten vorgeschrieben.

Gestützt ist der Bescheid hinsichtlich der Sachentscheidung auf die §§ 74 Abs. 2, 77, 359 Abs. 1 und 2. Satz der Gewerbeordnung (GewO) sowie auf § 93 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG).

Mit Bescheid vom 06. Mai 2020, Zl. ***, berichtigte die belangte Behörde den Bescheid hinsichtlich der Sachentscheidung dahingehend, dass sich die Bestimmung des § 93 Abs. 2 ASchG nur auf die Auflagen der Punkte 1 und 2 beziehe.

Bezüglich der Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung führt die belangte Behörde aus, dass die Betriebsanlage mit den Projektunterlagen und mit der Projektbeschreibung übereinstimmen müsse.

Die Projektbeschreibung lautet im Wesentlichen wie folgt (Hervorhebungen wie im Original):

A) Projektbeschreibung:

Bautechnik und Maschinenbautechnik:

Auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** ist die Errichtung eines Betriebsgebäudes vorgesehen. Das Grundstück wird vom öffentlichen Gut der Gemeindestraße von der Westseite erschlossen und ist mit der Widmung Bauland-Industriegebiet (BI) versehen. An der Ostseite schließt das Bahngleis unmittelbar an. An der Südseite befindet sich die Anrainerparzelle ***, KG ***, welche ebenfalls mit der Widmung Bauland-Industriegebiet versehen ist.

Geplant ist die Errichtung eines Betriebsgebäudes für die Autolackierung. Es handelt sich dabei grundsätzlich um ein erdgeschossiges Gebäude, bei welchem sich lediglich oberhalb der Administrationsräume ein Teilelager und ein Magazin befinden werden.

Die Fundierung erfolgt auf einem Stahlbetonfundament. Die Betriebshalle soll auf einer Stahlrahmenkonstruktion gefertigt werden. Auf diesem werden die Außenwandpaneelen EI 30 und die Dachpaneele befestigt. Sowohl das Büro mit Sanitär- und Aufenthaltsraum als auch der Mischraum und die beiden Räume im Obergeschoß werden in massiver Bauweise gefertigt. Zwischen Erdgeschoß und Obergeschoß wird eine Stahlbetondecke eingezogen. Das Teilelager und das Magazin im Obergeschoß schließen mit der Dachuntersicht ab. In der Betriebshalle werden die Lackierkabine mit danebenliegenden Technikraum, das Lacklager und die Bearbeitungshalle mit den Hebebühnen und den Schleifplatz eingerichtet. Die Betriebshalle erhält zwei Deckensektionaltore in den Außenwänden und straßenseitig eine Gehtüre als Betriebs- und Kundenzugang.

In der Dachfläche werden zusätzlich zu den Öffnungsflächen der beiden Tore und der Gehtüre Rauch- und Wärmeabzugsöffnungen eingebaut. Zur Belichtung aller Aufenthaltsräume dienen Fenster, die überwiegend öffenbar sind.

 

Der Mischraum bildet einen allseitigen Brandabschnitt in REI 90. Die Zugangstüre zum Mischraum wird in Fluchtrichtung mit einem Brandwiderstand in EI230-C ausgeführt.

 

Das Grundstücksgelände wird nur geringfügig verändert, dies überwiegend durch die Herstellung der asphaltierten Freiflächen und der mit Rasensteinen ausgelegten PKW-Stellplätze. Entlang der geplanten straßenseitigen Zufahrt wird eine Pflastermulde mit Einleitung des Regenwassers in Versitzmulden bzw. Filterbecken ausgeführt. Das gesamte Grundstück wird mit einer 2,5 m hohen, blickdichten Einfriedung (Alupaneele) sowie einem elektrisch betriebenen Einfahrtstor abgeschlossen. Das Regenwasser der Dachflächen soll über einen Sickerschacht auf Eigengrund versickert werden. Das Abwasser aus dem Betriebsgebäude und vom Waschplatz, welcher betoniert und nicht asphaltiert wird, wird in den Ortskanal eingeleitet. In der Abwasserkanalisation des Waschplatzes wird ein Ölabscheider eingebaut. An der Südseite der Betriebshalle soll ein Carport mit einer Nutzfläche von ca. 75 m² angebaut werden und dieses wird von der seitlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von 2 m aufweisen. Sämtliche Verglasungen unter Parapet sowie „über Kopf“ werden in Sicherheitsverglasung (VSG bei Stellen bei denen Absturzgefahr besteht sowie „über Kopf“; sonst ESG) ausgeführt, wobei dieser bis in eine Höhe von mind. 1,50 m über das umliegende Standniveau hochgezogen werden.

 

Sämtliche Notausgangstüren im Verlauf der Fluchtwege ins Freie werden mit Panikbeschlägen gemäß ÖNORM EN 179 ausgestattet.

Heizung:

Die Beheizung des Objektes erfolgt durch eine Erdgasbeförderte Zentralheizung. Zu diesem Zweck wird im Obergeschoß eine Gasbrennwerttherme mit einer Einheitsleistung von 30 kW installiert. Die Wärmeverteilung erfolgt über Heizkörper und Fußbodenheizung in der Werkstätte. Die Warmwasserbereitung erfolgt ebenfalls über die Therme, welche als Kombitherme ausgeführt wird.

 

Erdgasanlage:

Die Gashauptabsperreinrichtung wird an der Grundstücksgrenze in einem Mauerbock situiert. Versorgt werden die wie oben beschriebene Kombitherme sowie ein Gasflächenbrenner für die Lackieranlage mit einer Leistung von 220 kW. Die Gasleitung im Gebäudeinneren wird frei auf Schellen verlegt, als Leitungsmaterial werden Edelstahlrohre mit Pressfitting eingesetzt.

 

Lackieranlage:

Die Lackierarbeiten werden in einer Spritzkabine durchgeführt. Die Konstruktion der Kabine besteht aus Blechpanelen mit Polyurethanschäumung. Die Einfahrt erfolgt über eine zweiflügelige Toranlage wobei ein Flügel mit Gehtür ausgestattet ist. Von der Kabine aus ist der Technikraum über eine Gehtür begehbar.

 

Der Luftvolumenstrom der Lackieranlage wird mit 22.500 Kubikmeter pro Stunde angegeben. Die Frischluft wird seitlich angesaugt und über einen Gasflächenbrenner erwärmt und über eine Filterdecke eingeblasen. Die Abluft wird über den Bodenfilter (Gitterrost) abgesaugt und über einen Fortluftkanal – Mündungshöhe 10 m über Niveau – ausgeblasen. Es handelt sich um eine direkte Befeuerung da kein Wärmetauscher integriert ist. Die Anlage wird mit folgenden Sicherheitseinrichtungen ausgestattet:

- Sicherheitsthermostat für zu hohe Zulufttemperatur

- Brennerstörungsmeldung

- Spritzluftsperrventil in der Druckluftleitung

- Strömungswächter

- Kohlenmonoxydmelder (Schwellenwerte: bei Erreichen eines Wertes von 30 ppm wird die Anlage längstens nach 60min abgeschaltet, bei Überschreiten eines Wertes von 100 ppm erfolgt eine sofortige Abschaltung der Lackieranlage)

 

Für die Lackieranlage liegt eine Emissions-, MAK- und UEG-Berechnung des technischen Büros C vor. Laut dieser wurden Emissionsberechnungen hinsichtlich organischen Kohlenstoff und Staub durchgeführt. Weiters ergab die UEG-Berechnung, dass maximal 10 % des UEG Wertes erreicht werden.

 

Vernetzungs- und Reinigungsraum (Mischraum) samt Absaugung:

Im Mischraum werden die Pistolenreinigungsgeräte sowie der Vernetzungstisch und Sicherheitsschrank aufgestellt. Im Sicherheitsschrank, welcher die Anforderungen betreffend Brandschutz an die Qualifikation EI90 erfüllt, sollen maximal 100 Liter brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse 1 und 2 gelagert werden. Im Mischraum ist eine Abluftanlage mit einem Luftvolumenstrom von 375 m³/h geplant, wobei die Mündung der Fortluftleitung 2m über Gebäudehöhe geführt wird. An dieser Absaugung werden das Pistolenreinigungsgerät für Lösungsmittel, der Vernetzungstisch, der Sicherheitsschrank und eine bodennahe Absaugung angeschlossen. Die Zuluft strömt statisch nach.

EX-Schutzkonzept:

Es liegt ein Explosionsschutzkonzept vom technischen Büro D vom 13.09.2019 vor. In diesem sind diverse Maßnahmen für den EX-Schutz aufgelistet. Zum Beispiel Zeitrelais für die Abluftanlage im Mischraum, Ausführung einer Blitzschutzanlage, Sicherheitseinrichtungen gemäß ÖNORM EN 13355 etc. Laut diesen Konzept sind der gesamte Mischraum und die Lackierkabine als Zone 2 definiert. Der Bereich um das Pistolenreinigungsgerät und die Abluftleitung als Zone 1.

 

Sonstige maschinelle Einrichtungen:

In der Werkstätte sollen zwei Zweisäulenhebebühnen und eine Scherenhebebühne aufgestellt werden. Die Druckluftanlage besteht aus einen Schraubenkompressor und einen Druckluftbehälter (270 l, 11 bar). Des Weiteren werden Elektroschweißgeräte eingesetzt.

Der anfallende Staub beim Exzenterschleifer wird über einen Industriestaubsauger erfasst.

 

Elektrotechnik:

Als Schutzmaßnahme ist Nullung mit FI als Zusatzschutz vorgesehen. Das gesamte Gebäude wird mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet. Eine Fluchtwegsbeleuchtung in Form von Einzelakkus wird errichtet. Die Rettungszeichenleuchten werden an folgenden Stellen situiert:

- Im Bereich der Fluchttüren ins Freie

- Über der Ausgangstür der Lackierkabine und des Mischraumes

- Im ersten Obergeschoss, im Gangbereich und im Bereich des Stiegenabganges

 

Verkehrstechnik

Die Firma B KG plant den Neubau eines Betriebsgebäudes (ca. 4 Mitarbeiter). Der Betrieb soll über die *** mit der Grst.Nr. ***, KG *** erschlossen werden. Die öffentliche Gemeindestraße *** endet ca. 200 m nördlich der gegenständlichen Betriebsanlage. Der Verkehr ist, wie auch beim Ortsaugenschein festgestellt, augenscheinlich sehr gering unter wird auf weniger als 100 Fahrzeuge pro 24 h geschätzt. Die *** endet hier nach ca. 150 m.

In der Betriebsanlage werden 5 ArbeitnehmerInnen beschäftigt.

 

Betriebszeiten: Montag – Freitag 6:00 bis 22:00 Samstag 8:00 bis 14:00.“

Darüber hinaus seien vor der Inbetriebnahme Auflagen zu erfüllen bzw. während des Betriebes der Anlage einzuhalten, wobei hinsichtlich der Hintanhaltung einer unzumutbaren Lärmbelästigung folgende Auflage vorgeschrieben wurde:

Die Lüftungsanlagen sind schalltechnisch so auszuführen (z.B. durch Einbau

entsprechender Schalldämpfer oder entsprechende Auswahl der Gebläse), dass

bei voller Leistung folgende A – bewertete Schalldruckpegel in 1m Entfernung

von der jeweiligen Öffnung im Freien nicht überschritten werden:

a)   Frisch- und Fortluftöffnung der Lackierkabine sowie Brennerabluft der Lackierkabine = je 73 dB

b)   Frisch- und Fortluftöffnung des Mischraumes = je 70 dB

     Über die Einhaltung dieser Werte ist der Behörde ein entsprechender mess-

     technischer Nachweis vorzulegen“.

In der Begründung bezieht sich dieser Bescheid auf den Verfahrensgang, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, insbesondere die gewerbebehördliche Verhandlung vom 27. Jänner 2020 und die erstatteten Gutachten bzw. Stellungnahmen der beigezogenen Amtssachenverständigen.

Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den behaupteten Belästigungen durch Lärm und Geruch grundsätzlich um zulässige Einwendungen handle.

Der Amtssachverständige für Lärmtechnik habe ausgeführt, dass bei einer überschlägigen Berechnung hinsichtlich der in einer Entfernung von 400 m auftretenden Betriebslärmimmissionen die beiden Tore und die Lichtkuppel als geöffnet und das obere Drittel der Hallenfenster als gekippt angesehen worden seien. Der mittlere Innenpegel sei mit 80 dB angesetzt worden. Als Andauer der Freiwaschvorgänge sei von einer Stunde pro Tag ausgegangen worden, wobei als Schallleistungspegel der KFZ-Waschvorgänge ein diesbezüglich üblicher Wert von 96 dB angesetzt worden sei. Für die Frischluft- und Fortluftöffnung der Lackierkabine sowie der Brennerabluft sei ein Schalldruckpegel in der Höhe von je 73 dB und für die beiden Lüftungsöffnungen des Mischraumes von je 70 dB, jeweils in 1m Entfernung von der Öffnung berücksichtigt worden. Pegelspitzen seien mit einem Schallleistungspegel von 100 bis 105 dB berücksichtigt worden.

Als Berechnungsergebnis könne demnach ein Beurteilungspegel in 400 Metern Entfernung, wo sich zudem auch das Wohnhaus des Beschwerdeführers befinde, von 30 dB bei höchsten Pegelspitzen von 35 – 40 dB angegeben werden.

Der Sachverständige für Humanmedizin sei zum Ergebnis gekommen, dass durch die mit dem gegenständlichen Betrieb verursachten Schallimmissionen bei den Wohnnachbarn keine körperlichen, nachweisbaren Erkrankungen zu erwarten seien.

Weiters habe der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik dargelegt, dass nach den angegebenen Berechnungen von keiner Belästigung für die Wohnnachbarschaft auszugehen sei.

Zusammengefasst ergebe sich, dass aufgrund der Entfernung des Wohngebäudes des Beschwerdeführers zur geplanten Betriebsanlage (mehr als 400 Meter) schon aufgrund der Lebenserfahrung, insbesondere aber wegen der vorliegenden Gutachten, eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht gegeben sei.

Hinsichtlich der Einwendung des Beschwerdeführers betreffend des in ca. 150 Meter weit entfernten Gasthauses stehe dem Nachbarn lediglich die Wahrnehmung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte offen. Allerdings mangle es dem Gasthaus, das sich selbst im Bauland-Industriegebiet befinde, an einer Berechtigung.

Abschließend wird unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach soweit eine Messung der von einer Betriebsanlage ausgehenden Immission möglich sei - von Sonderfällen abgesehen - eine solche vorzunehmen und die bloße Schätzung bzw. Berechnung dieser Immissionen auf Grund der Projektunterlagen unzulässig sei, Folgendes ausgeführt:

Dazu wird im Übrigen angemerkt, dass in der jüngsten Fachliteratur dieser Vorrang des Messens der älteren VwGH-Judikatur kritisch betrachtet wird und die Berechnung als genauer angesehen wird“.

Da die Betriebsanlage noch nicht existent sei und Messungen daher nicht möglich seien, stelle sich eine diesbezügliche Frage nicht, da Immissionen an bestimmten Punkten nicht gemessen werden könnten. Letztlich sehe die Auflage unter Punkt 32. einen (solchen) messtechnischen Nachweis vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die per E-Mail erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers, in welcher er Folgendes vorbringt:

Bei der mündlichen Verhandlung vor Ort, am 27.01.2020 habe ich als Nachbar der Betriebsanlage, folgende Erklärung abgegeben. Seite 15 des Genehmigungs-bescheides. Für mich war zu keinem Zeitpunkt ersichtlich, dass das in den Akten vorliegende Gutachten von Hrn. E ASV für Luftreinhaltetechnik nur eine technische Vorprüfung ist. Ich habe an die Verhandlungsleitern, die Frage gestellt, gibt es ein Luftreinhaltegutachten, worauf mir die Verhandlungsleiterin, das Gutachten oder wie am 11.02.2020 behauptet wird, einer luftreinhaltetechnische „Vorprüfung“ vorlag und kein Gutachten übergab. Ich lasse mir zu keinem Zeitpunkt vom ASV für Luftreinhaltetechnik unterstellen, dass ich eine Behauptung aufgestellt habe und jemanden wissentlich falsch beschuldigt habe. Das weise ich aufs schärfste zurück.

Sondern die Verhandlungsleiterin hätte mich darauf aufmerksam machen müssen, dass dies eine Vorprüfung ist und kein Gutachten. Ich hatte als Nachbar lt. den gesetzlichen Bestimmungen des AVG dem § 43 Abs. 3 keine Möglichkeit an Hrn. E eine Frage zu stellen, weil er nicht vor Ort war. Weiteres konnte ich keine Fragen an Hrn. F stellen, weil das Gutachten bzw. dessen Stellungnahme erst am 05.02.2020 bei der BH Amstetten eingelangt ist. Warum wurde die mündliche Verhandlung vor Ort am 27.01.2020 durchgeführt, wenn Gutachten noch nicht, fertiggestellt wurden bzw. erst später von der BH Amstetten angefordert wurden. Damit hat mann wissentlich den Nachbarn lt. den § 43 Abs. 3 des AVG Informationen vorenthalten. Hier verkennt/anerkennt die Behörde nicht die gesetzlichen Bestimmungen.

Meine schriftliche Stellungnahme vom 19.04.2020 auf Ersuchen der BH Amstetten vom 14.04.2020 wurde aus welchen Gründen auch immer, nicht im Bescheid/ im Akt angeführt. Meiner Meinung nach, wieder ein Verwaltungsverfahrenfehler.

Nun zu den Ausführungen des ASV für Lärmtechnik. Am 27.01.2020 war keine Stellungnahme des ASV für Lärmtechnik vorhanden bzw. war der ASV für Lärmtechnik zu keinem Zeitpunkt vor Ort bzw. seine überschlägigen Berechnungen/Stellungnahme wurden erst am 13.02.2020 abgegeben. Daher konnte ich als Nachbar keine Fragen am 27.01. 2020 stellen bzw. Einsicht in die Berechnungen nehmen, wie lt. dem § 43 Abs. 3 des AVG vorgesehen.

Obwohl ich als Nachbar die Niederschrift der mündlichen Verhandlung angefordert habe, habe ich diese bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erhalten. Auch hier wurden gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten. Weiters habe ich meiner Stellungnahme vom 19.04.2020 die BH Amstetten aufgefordert, den Nachbarn die Unterlagen betreffend des angeführten anderen Verfahren, welches vom ASV erwähnt wird, zur Einsicht zu übermitteln. Auch dem ist die Behörde nicht nachgekommen. Auf Grund das ich keine Frage an den ASV bei der mündlichen Verhandlung stellen konnte bzw. mir keine Unterlagen (welches Verfahren) übermittelt wurde, konnte ich keinem Ziviltechniker beauftragen, die Angaben etc. zu überprüfen.

Auf Grund meiner Nachforschungen, könnte es sein, dass der ASV für Lärmtechnik das schalltechnische Gutachten von G vom 09.12.2019 meinen könnte? In diesem schalltechnischen Projekt wurden örtliche Lärmmessungen in der ***, *** und in der *** vorgenommen. Die Liegenschaft *** liegt ca. 900 m entfernt von den Betrieb, welcher genehmigt wurde. Alle anderen Liegenschaften (Messpunkte) sind 900 m bis ca. 1400 m vom Betrieb entfernt. Die gleichen Entfernungen gelten übrigens auch als Entfernung zu meiner Liegenschaft. Diese örtlichen Messtellen (ortsüblicher Lärm) unterliegen wesentlichen anderen Lärmeinwirkungen als meine Liegenschaft ***. Wie bereits ausgeführt konnte ich keinen Ziviltechniker mit einem Gegengutachten beauftragen, um eventuelle Mängel festzustellen, weil keine brauchbaren Informationen vorlagen. Auch hier wurde mir das Recht auf Einsicht etc. von der BH Amstetten vorenthalten.

 

Ferner wird vom VwGH vom 26.05.2015 folgendes ausgeführt. Nach der – auf Genehmigungsvoraussetzungen für Behandlungsanlagen nach dem § 43 Abs. 1 AWG 2002 übertragbaren -Judikatur zu den Genehmigungsvoraussetzungen für Betriebsanlagen nach der GewO 1994 ist es im den Fall, dass eine Messung am entscheidenden Immissionspunkt möglich ist, von Ausnahmenfällen abgesehen – unzulässig, die dort zu erwartenden Immissionen aus den Ergebnissen einer Messung an einem anderen Ort zu prognostizieren. Auf Boden dieser Rechtsprechung ist der Durchführung von Messungen – soweit diese möglich sind – grundsätzlich der Vorrang vor lärmtechnischen Berechnungen einzuräumen. etc. (vgl. zur Frage der unterlassenen Messung der Umgebungslärmsituation das E 21. 12.2011, 2010/04/0046; E 9. 09.2015, Ra 2015/04/0030)“.

Es ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Die B KG ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Das Grundstück befindet sich im Bauland Industriegebiet.

Auf diesem Grundstück soll ein Betriebsgebäude für Autolackierung als erdgeschossiges Gebäude, bei welchem sich oberhalb der Administrationsräume ein Teilelager und ein Magazin befinden werden, errichtet werden. Die Betriebshalle soll auf einer Stahlrahmenkonstruktion gefertigt werden. Das Büro mit Sanitär- und Aufenthaltsraum, der Mischraum und die Räume im Obergeschoss werden in massiver Bauweise gefertigt. In der Betriebshalle werden die Lackierkabine mit danebenliegendem Technikraum, das Lacklager und die Bearbeitungshalle mit den Hebebühnen und der Schleifplatz eingerichtet. Die Lackierarbeiten werden in einer Spritzkabine durchgeführt.

Die Lackierkabine als auch der Mischraum verfügen jeweils über eine mechanische Zu- und Abluftanlage (der Luftvolumenstrom der Lackieranlage liegt bei 22.500 m³/h), wobei letzterer mit einer geringeren Luftleistung von rund 375 m³/h ausgestattet sein wird.

Die Betriebszeiten der Betriebsanlage sind von Montag bis Freitag jeweils 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie samstags von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr festgelegt.

Der Kundenverkehr wurde mit ca. 5 – 10 Autos pro Tag angegeben. Weiters werden ca. 1 – 2 Autos pro Woche mit Hochdruckreiniger gewaschen. Die Geräusche-entwicklung in der Betriebsanlage wurde mit weniger als 80 dB angegeben.

Von der gegenständlich geplanten Betriebsanlage befinden sich die nächsten Wohnhäuser südlich bis östlich mehr als 400 Meter entfernt.

Das auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, befindliche Wohngebäude, welches südöstlich und mehr als 400 Meter zur gegenständlichen Betriebsanlage entfernt liegt, steht im Eigentum des Beschwerdeführers und der H.

Die B KG suchte mit Schreiben vom 20. September 2019, bei der belangten Behörde am 27. September 2020 eingelangt, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Lackiererei im Standort ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, unter Anschluss der Projektunterlagen an.

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik hat im Zuge seines Gutachtens vom 06. Dezember 2019 hinsichtlich der im Bereich der Fahr-, Park- und Dachflächen anfallenden Niederschlagswässer bei der gegenständlichen Betriebsanlage im Wesentlichen Folgendes dargelegt:

„(…)

Die Entwässerung des Waschplatzes über einen Mineralöl- und Restölabscheider, vor Einleitung in den Schmutzwasserkanal, entspricht dem Stand der Technik. Die Bemessung der Abscheideanlage erfolgte auf Grundlage der ÖNORM EN 858-2 und wurde somit entsprechend der gültigen Normen und Richtlinien durchgeführt. Es sind Reinigungsleistungen entsprechend dem Stand der Technik zu erwarten.

Aufgrund der geringen zu erwartenden Einleitfracht bezogen auf den Parameter „Summe der Kohlenwasserstoffe“ ist keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gemäß § 3 der Indirekteinleiterverordnung zum Wasserrechtsgesetz 1959 (Schwellenwertunterschreitung) gegeben. Ein Indirekteinleitervertrag mit dem Kanalbetreiber ist abzuschließen.

Die Entwässerung der Dachflächen über Sickerschächte entspricht dem wasserwirtschaftlichen Grundsatz des Wasserrückhaltes und ist als zulässige, das Grundwasser nicht gefährdende, Lösung anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass keine Grundwassergefährdenden Stoffe eingeleitet werden.

Oberflächenentwässerung Verkehrsflächen (Fahr- und Parkflächen):

Derartige Abwässer gelten in der Regel als gering bzw. nur mäßig verschmutzt. In Niederschlagswässern von Fahr- und Parkflächen ist mit Verunreinigung durch Kohlenwasserstoffe, Reifen- und Bremsabrieb und durch geringe Kraft- und Betriebstoffmittelverluste zu rechnen. Daher ist eine Vorreinigung vor Einleitung in den Untergrund erforderlich.

Die Verkehrsflächenwässer werden über eine zumindest 30cm starken humosen Bodenfilterkörper in den Untergrund verrieselt. Es ist zu erwarten, dass durch Filtration, biologische Ab- und Umbauvorgänge sowie Ionentausch und Adsorption das abgeleitete Wasser so weit gereinigt ist, dass das Grundwasser nicht nachteilig im Sinne des WRG 1959 beeinträchtigt wird. Die Bemessung der Anlagenteile, wie Sickerschächte und Filtermulden- bzw. Becken, erfolgte nach ÖNORM B 2506-1 bzw. ÖWAV Regelblatt 45 und somit entsprechend den Regelwerken der Technik. Damit wird sichergestellt, dass das öffentliche Interesse an der Reinhaltung von Gewässern ausreichend geschützt wird“.

Unter Ladung der bekannten Beteiligten, unter anderem des Beschwerdeführers, führte die belangte Behörde am 27. Jänner 2020 eine Ortsaugenscheinverhandlung durch.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden von den beigezogenen Amtssachverständigen Gutachten aus den Bereichen Bautechnik, Maschinenbautechnik und Verkehrstechnik erstattet.

Der Amtssachverständige für Bautechnik sowie der Amtssachverständige Maschinenbautechnik kommen zusammengefasst zum Ergebnis, dass nach fachlicher Voraussicht durch die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlage Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteilige Einwirkungen im Sinne des

§ 74 Abs. 2 Z 2 – 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt werden, wenn das Vorhaben projektgemäß durchgeführt und die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Auflagen und Bedingungen erfüllt bzw. eingehalten werden.

Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik hat das geplante Projekt im Zuge seines nachstehenden Gutachtens wie folgt beurteilt:

„Augenscheinlich befinden sich Teile der Anlage im Bauverbotsbereich gem. §42 Eisenbahngesetz 1957. Mit dem Eisenbahnbetreiber, die I GmbH wurde das Einvernehmen hergestellt. Dies betreffend liegt eine schriftliche Zustimmungserklärung vom 12.11.2019 vor (im Akt).

Senkrechtparkplätze neben Betriebsanlagen mit einer direkten Zu- und Abfahrt auf die öffentliche Straße sind nicht Stand der Technik. Hier wird aber keine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO 1994 gesehen, da:

a) auf der *** ein sehr geringes Verkehrsaufkommen besteht und diese Gemeindestraße ausschließlich der Erschließung der anrainenden Betriebe dient.

b) aufgrund der geringen Anzahl der Stellplätze (6).

c) aufgrund dem Umstand, dass die 5 m tiefen Senkrechtstellplätze erst ab der Eigen

grundgrenze beginnen und bis zum Fahrbahnrand der öffentlichen Straße noch ein

Schutzstreifen von ca. 3,5 m verbleibt, der es beim Ausparken ermöglicht, dass noch entsprechende Sicht auf die vorbeifahrenden Fahrzeuge auf der öffentlichen Straße erlangt werden können.

d) Der Projektwerber erklärt, dass er diesen Schutzstreifen im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer der angrenzenden Straße, der Gemeinde ***, staubfrei befestigen wird (Beton oder Asphalt).

Innerhalb des Betriebes werden zahlreiche Stellflächen angeordnet, die dem Abstellen der Fahrzeuge dienen. Diese und die öffentlichen PKW-Stellflächen (6) werden beleuchtet. 1 Stellplatz wird als barrierefreier Stellplätze gem. ÖN B 1600 mit einer Mindestbreite von 3,5 m ausgeführt.

Der Bereich vor den Fluchttüren wird mit weißen Bodenmarkierungen gekennzeichnet (x) und zusätzlich wird eine Tafel auf den Fluchttüren mit dem Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ mit dem Hinweis „Fluchttüren frei halten“ angebracht“.

Abschließend führt der Amtssachverständige aus, dass bei projekt- und beschreibungsgemäßer Ausführung sowie Vorschreibung der im Spruch genannten Auflagen aus verkehrstechnischer Sicht die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Beeinträchtigungen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs voraussichtlich nicht als wesentlich im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO 1994 anzusehen sind.

Der Vertreter des Arbeitsinspektorates erklärte im Zuge der Verhandlung, dass bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung sowie Vorschreibung der Auflagen aus dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen gemäß § 93 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 (ASchG), gegen die Erteilung der Bewilligung keine Einwendungen bestehen.

In der gewerbebehördlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer folgende Einwendungen erhoben:

Auf Nachfrage wurde festgehalten, dass die Firma B KG keinen Brunnenbau vorsieht. Die Firma B hat ein Lärmtechnisches Projekt vorzulegen und die Behörde wird angehalten, den Nachbarn Einsicht zu gewähren.

Es ist notwendig von einer akkreditierten Prüfstelle ein Luftreinhaltegutachten einzuholen, woraus detailliert ersichtlich ist, in welchen Mengen (pro Jahr) Farbe, organische Verbindungen, diffuse Emissionen, organische Lösungsmittel usw. auf die Menschen und Umwelt einwirken. Das derzeitige Gutachten von ASV für Luftreinhaltetechnik E ist meiner Meinung nach nicht korrekt, da nicht die nächsten Nachbarschaften nicht in 400m Entfernung sind, sondern in einer Entfernung von ca. 100 m sich ein Gasthaus befindet wo täglich von 8.00 bis 22.00 Uhr Menschen verkehren. Speziell im Sommer (Gastgartenbetrieb) sind die Gäste Emissionen vermehrt ausgesetzt.“

In der Folge gab die Konsenswerberin hinsichtlich der Lärmsituation (Fahrbewegung) mit E-Mail vom 03. März 2020 bekannt, dass die Gesamtlärmbelastung der gegenständlichen Betriebsanlage unter 80 dB betragen werde. Hinsichtlich des Kundenverkehrs sei pro Tag mit 5 – 10 Autos zu rechnen und werden 1 – 2 Autos pro Woche mit dem Hochdruckreiniger gewaschen werden.

Ergänzend wurde zur Beurteilung einer allfälligen Geruchsbelästigung durch die Lackierarbeiten eine Ausbreitungsberechnung von Gerüchen vom 05. Februar 2020, erstellt durch die J GmbH, vorgelegt. In dieser kommt F zu folgendem Ergebnis:

„Die Ausbreitungsrechnung gem. TA-Luft für Gerüche zeigt, dass bei den Anrainern mit keiner Geruchstundenhäufigkeit zu rechnen ist. Die zulässigen Geruchsstunden gem. deutscher GIRL (Geruchsimmissionsrichtline) sind in Wohn- und Mischgebieten mit nicht mehr als 10 Prozent der Jahresstunden und in Gewerbe- und Industriegebieten mit nicht mehr als 15 Prozent der Jahresstunden angegeben.

In Österreich wird für die Beurteilung die TECHNISCHE GRUNDLAGE für die

Beurteilung von Einwirkungen, die beim Betrieb von Koch-, Selch-, Brat- und

Backanlagen auftreten können und Abhilfemaßnahmen“- BMWA 2004

herangezogen.

Hier werden folgende Bewertungskriterien für zumutbare Geruchsbelastungen verwendet:

stark wahrnehmbare Gerüche ....................... ? 3 % der Jahresstunden

Gesamtgeruchsbelastung (wahrnehmbar und

stark wahrnehmbar) ...................................... ? 8 % der Jahresstunden

Die Geruchsausbreitungsrechnung mit den Werten aus dem Punkt 2 ergab keine Beeinträchtigung durch Gerüche aus der Lackieranlage der Fa. B AG in der ***, Gst.Nr. *** beim Einsatz von <1100 kg LM“.

Unter Bezugnahme auf diese Berechnung hat der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik in seiner immissionstechnischen Beurteilung vom 11. Februar 2020 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

„(…)

Unabhängig von dieser Problemstellung wurde allerdings inzwischen das Ergebnis einer Geruchsausbreitungsrechnung gemäß TA Luft 2002 vorgelegt. Herr F (J, Ingenieurbüro für Technische Chemie, ***) kommt in seiner Beurteilung vom 5. Februar 2020 zum Schluss, dass im Bereich der nächstgelegenen Wohnnachbarschaften keinerlei betriebsspezifische Geruchsimmissionen auftreten werden. Aus der grafischen Darstellung der Ergebnisse in Form von Isolinien geht aber auch hervor, dass die relative Geruchswahrnehmungshäufigkeit am Immissionspunkt Imbissstube mit unter 10 % der Jahresstunden zu veranschlagen ist. Gemäß den Bestimmungen der deutschen Geruchsimmissions-Richtlinie ist eine Geruchsimmission erst dann als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die relative Häufigkeit der Geruchsstunden 15 % in Gewerbe- oder Industriegebieten überschreitet. Auf Bereiche, in denen sich Personen nur vorübergehend aufhalten, ist diese Richtlinie selbstredend nicht anzuwenden“.

Hinsichtlich der von der gegenständlichen Betriebsanlage zu erwartenden Lärmentwicklung kommt der Amtssachverständige für Lärmtechnik in seiner Stellungnahme im Wesentlichen zu folgendem Ergebnis:

 

„(…) Die Lackierkabine verfügt über eine mechanische Zuluft- und Abluftanlage, wobei die Abluft über Dach geführt wird und die Zuluftansaugung durch die Fassade erfolgt. Die Lufterwärmung erfolgt über einen Erdgasbrenner. Der Mischraum verfügt gem. Schreiben der Fa. D vom 28.11.2019 ebenfalls über eine mechanische Be- und Entlüftung mit einer geringen Luftleistung von rund 375 m³/h.

 

Die Arbeitshalle wird aus Sandwichpaneelen hergestellt, in der Ost- und Westseite befindet sich je ein Sektionaltor. In der Dachfläche befinden sich 5 Lichtkuppeln. Zusätzlich zu den öffenbaren Toren werden gemäß Einreichplan die oberen Teile der Hallenfenster kippbar ausgeführt.

Vom lärmtechnischen ASV wurde basierend auf den obigen Daten eine überschlägige Berechnung der in einer Entfernung von 400 m auftretenden Betriebslärmimmissionen durchgeführt.

 

Dabei wurden die beiden Tore und die Lichtkuppel als geöffnet und das obere Drittel der Hallenfenster als gekippt angesehen. Der mittlere Innenpegel wurde mit 80 dB angesetzt. Als Andauer der Freiwaschvorgänge wurde von einer Stunde pro Tag ausgegangen, wobei als Schallleistungspegel der KFZ Waschvorgänge ein diesbezüglich üblicher Wert von 96 dB angesetzt wurde.

 

Für die Frischluft- und Fortluftöffnung der Lackierkabine sowie der Brennerabluft wurde ein Schalldruckpegel in der Höhe von je 73 dB und für die beiden Lüftungsöffnungen des Mischraumes von je 70 dB, jeweils in 1m Entfernung von der Öffnung berücksichtigt. Pegelspitzen wurden mit einem Schallleistungspegel von 100 bis 105 dB berücksichtigt

 

Als Ergebnis der Berechnung kann ein Beurteilungspegel in 400m Entfernung in der Größenordnung von 30 dB bei höchsten Pegelspitzen von 35 bis 40 dB angegeben werden.

 

Dem lärmtechnischen ASV ist aus einem anderen Verfahren bekannt, dass an einem Punkt der angeführten Nachbarschaften in der Abendzeit ein Absinken des leisesten Einstundenwertes des Basispegels (nach Eröffnung der Umfahrungsstraße) auf 27 dB festgestellt wurde.

 

Der Beurteilungspegel der errechneten Betriebsgeräusche liegt daher im Bereich dieses leisesten Basispegels, weshalb in den Beurteilungszeiträumen Tag- und Abendzeit von einer geringen Auffälligkeit der Betriebsgeräusche ausgegangen werden kann.

(…)“

Der Sachverständige für Humanmedizin kommt hinsichtlich der lärmmedizinischen Bewertung und der Emissionen bzw. Immissionen durch die Lackier- und Spritzkabine bei seiner Beurteilung der diesbezüglich zu erwartenden Auswirkungen auf den menschlichen Organismus im Wesentlichen zusammengefasst zu folgendem Schluss (Hervorhebungen wie im Original):

„(…)

Lärmmedizinische Bewertung:

(…)

Als Ergebnis der Berechnung wurde ein Beurteilungspegel von 30db bei höchsten Pegelspitzen von 35 bis 40dB angegeben.

Die durch den beantragten Betrieb verursachte Schallimmissionen bei den Wohnnachbarn führen lt. derzeitigem Wissensstand zu keinen körperlichen, nachweisbaren Erkrankungen bei normal empfindenden, gesunden Kindern und Erwachsenen, sodass aus lärmmedizinischer Sicht nichts gegen eine Betriebsgenehmigung spricht.

Bewertung der Emissionen/Immissionen der Lackier- und Trockenspritzkabine (Luftreinhaltung):

(…)

Für die Berechnung verwendet wurde ein Autoklarlack (2K-HS-Klarlack P190-7000, 2K.HS-Härter P210-8815, 2K-Verdünnung P850-1492) ), der der lösungsmittelreichste der üblicherweise in Verwendung befindlichen Autolacke darstellt.

 

Gefahren des zur Verwendung beabsichtigten Klarlacks inkl. Härter und Verdünner sind kurz zusammengefasst: allergische Reaktionen, Augenreizungen, Schläfrigkeit und Benommenheit (narkotisierende Wirkung), Reizung der Atemwege bis zu asthmaartigen Symptomen, Depressionen und Gehörschädigung (Ethylbenzol).

Die Geruchsausbreitungs-Berechnung sowie das Gutachten von E ergaben keine nennenswerte Beeinträchtigung durch Gerüche (inkl. Einwendungen von Herr A) aus der Lackieranlage beim Einsatz von ca. 1100kg Lösemittel jährlich. Es ist daher von keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen und somit spricht nichts gegen eine Betriebsgenehmigung aus humanmedizinscher Sicht“.

Mit Schreiben vom 14. April 2020 wurden dem Beschwerdeführer das Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik vom 12. Februar 2020, das Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmschutztechnik vom 13. Februar 2020 und das Gutachten des Amtssachverständigen für Humanmedizin mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

Zum diesem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Mai 2020 folgende Erklärung abgegeben (Hervorhebungen wie im Original):

 

„(…) Am Tag der mündlichen Verhandlung am 28.01.2010 konnte ich, als Nachbar an die Amtssachverständigen lt. den gesetzlichen Bestimmungen des AVG, welche nicht vor Ort waren, bzw. kein schalltechnisches Gutachten zur Einsicht vorlag, konnte ich keine einzige Frage stellen. Lt. Hrn. E lag zum Zeitpunkt der Verhandlung „lediglich das Ergebnis einer luftreinhaltetechnischen Vorprüfung“ und kein Gutachten vor. Ob der Imbisstube eine Schutzfunktion zukommt ist eine Rechtsfrage. Dann ist diese Frage vor einer Genehmigung im Interesse des Besitzers und der Gäste zu klären. Meine Forderung nach einem Gutachten, erstellt von einem unabhängigen gerichtlich beeideten Sachverständigen, bleibt somit aufrecht.

Auf meine Frage an die Verhandlungsleiterin, dass lt. den gesetzlichen Bestimmungen ein schalltechnisches Gutachten notwendig ist, wurde mir versichert, dass das Unternehmen dies noch nachreichen muss, und auch an mich zur Einsicht zur Verfügung gestellt wird.

Seit Fertigstellung der Umfahrungsstraße und Rückbau der Straße von Beginn des Ortes *** und Einführung einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 Km/h hat sich der/die örtlichen IST- Lärmverhältnisse wesentlich zu Gunsten der Straßen Anrainer verbessert.

Daher ist es notwendig ein schalltechnisches Gutachten Inkl. Verkehrszählung von einem unabhängigen gerichtlich beeideten Sachverständigen beizubringen. Uns ist nicht bekannt, dass an den Messpunkten MP-2 b (***) und am Messpunkt MP- 2 (***) Lärm - Messungen nach Fertigstellung der Umfahrungsstraße durchgeführt wurden.

Dem lärmtechnischen Amtssachverständigen ist aus einem anderen Verfahren bekannt (Welches Verfahren, Wann, Datum), dass an einem Punkt der angeführten Nachbarschaften in der Abendzeit ein Absinken des leisesten Einstundenwertes des Basispegels (nach Eröffnung der Umfahrungsstraße) auf 27 db festgestellt wurde. Dieses Gutachten aus dem „anderem Verfahren“ welcher Nachbarschaft usw. hat der lärmtechnische Amtssachverständige vorzulegen und den Nachbarn Einsicht zu gewähren.

Zum Abschluss meiner Stellungnahme möchte ich ein Schreiben vom 09.09.2003 der Bezirkshauptmannschaft Amstetten im Verfahren Fa. K anführen:

Auf Grund der beiden per E-Mail übermittelten Stellungsnahmen von ………… und nach Rücksprache mit dem Amtssachverständigen für Lärmschutz – Technik wird es von der Behörde als erforderlich geachtet, in Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend eines gesetzmäßig durchgeführten Verwaltungsverfahren eine schalltechnische Messung durchzuführen. (die Judikatur hat sich nicht verändert)

Die Firma B KG hat ein schalltechnisches Gutachten und ein luftreinhalte Gutachten von unabhängigen gerichtlich beeideten Sachverständigen beizubringen. Die Nachbarn müssen Einsicht erhalten und eventuelle Fragen lt. AVG sind von den Sachverständigen zu beantworten. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Unternehmen nicht genehmigungsfähig. (…)

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde die beantragte gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen KFZ-Lackiererei (Neubau) unter Vorschreibung von Auflagen.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum behördlichen Verfahren ergeben sich in unbedenklicher Hinsicht aus dem Verwaltungsakt, den erstatteten Gutachten bzw. Stellungnahmen der Amtssachverständigen, dem angefochtenen Bescheid sowie den Projektbeschreibungen bzw. Projektunterlagen. Insbesondere war die Verhandlungsschrift der von der Gewerbebehörde durchgeführten Ortsaugenscheinverhandlung vom 27. Jänner 2020 heranzuziehen, in welcher die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen und das Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik, des Amtssachverständigen für Maschinenbau und des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik beinhaltet sind.

Die Situierung des Grundstücks des Beschwerdeführers und jenes der Konsenswerberin sowie die Entfernung der beiden Grundstücke voneinander konnte das Landesverwaltungsgericht durch Einsichtnahme in das Geoinformationssystem des Landes Niederösterreich, imap, feststellen und decken sich mit den Ausführungen der Amtssachverständigen. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an den gegenständlichen Grundstücken wurde anhand einer Einsicht in das öffentliche Grundbuch überprüft.

Die Feststellungen zur Geruchsemmission bzw. Geruchsbelästigung beruhen auf dem Ergebnis der Geruchsausbreitungsrechnung der J GmbH vom 05. Februar 2020, in welcher auf die verschiedensten Windrichtungen, Windstärken und Ausbreitungsklassen sowie unter anderem auf die vom Beschwerdeführer geforderte Prüfung der Lösungsmittel Rücksicht genommen wurde. Auf Basis dieser Berechnung führt der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2020 nachvollziehbar aus, dass sich nach den Bestimmungen der deutschen Geruchsimmissions-Richtlinie eine Geruchsimmission jedoch erst dann als erhebliche Belästigung darstellen würde, wenn im Bereich des Gewerbe- und Industriegebietes (in dem sich auch die Imbissstube befindet) die relative Häufigkeit der Geruchsstunden 15 % überschreitet. In diesem Zusammenhang kommt der Amtssachverständige jedoch zum Ergebnis, dass in Bezug auf die genannte Imbissstube von einer relativen Geruchswahrnehmungshäufigkeit von unter 10 % der Jahresstunden auszugehen ist. Für die nächstgelegene Wohnnachbarschaft (und somit dem Beschwerdeführer) besteht demnach unter Zugrundlegen der Ausbreitungsberechnung keine betriebsspezifische Geruchsemmission.

Die Feststellungen hinsichtlich der auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu erwartenden Lärmauswirkungen bzw. Lärmimmissionen, stützen sich auf die Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 13. Februar 2020, der zu der gegenständliche Lackierkabine samt Mischraum und Arbeitshalle die Pegel näher dargelegt hat und bei seiner Berechnung davon ausgegangen ist, dass die beiden Tore, die Lichtkuppel geöffnet und das obere Drittel der Hallenfenster gekippt ist. Demnach kann nach fachlicher Ansicht – unter Beachtung vorzuschreibender Auflagen – bei einer Entfernung von 400 Metern von der Betriebsanlage ein Beurteilungspegel von 30 dB bei höchsten Pegelspitzen von 35 – 40 dB ausgegangen werden. Der Beurteilungspegel der errechneten Betriebs-geräusche liegt nach Ansicht des Sachverständigen unter Mitberücksichtigung seiner fachlichen Erfahrung im leisesten Basispegel, weshalb zu Tag- und Abendzeit nur von einer geringen Auffälligkeit der Betriebsgeräusche ausgegangen werden kann.

Hinsichtlich der bautechnischen und maschinenbautechnischen Beurteilung stützt sich das erkennende Gericht auf die im Zuge des mündlichen Ortsaugenscheines seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten, in denen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde, dass durch die geplante Betriebsanlage in fachlicher Hinsicht dann Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO vermieden sowie Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2-5 GewO auf ein zumutbares Maß beschränkt werden können, wenn das Vorhaben projektgemäß errichtet und betrieben wird und zusätzlich die die oben wörtlich wiedergegebenen Auflagen und Bedingungen erfüllt bzw. eingehalten werden.

Die Feststellungen hinsichtlich der medizinischen Beurteilung stützen sich auf das Gutachten des humanmedizinischen Sachverständigen, der seiner Beurteilung das Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik, das Gutachten für Luftreinhaltetechnik sowie die Berechnung der J zu Grunde gelegt hat. Demnach führt der Sachverständige plausibel und nachvollziehbar aus, dass die durch den gegenständlichen Betrieb verursachten Schallimmissionen zu keinen körperlichen, nachweisbaren Erkrankungen normal empfindender, gesunder Kinder und Erwachsenen führen wird. Der Sachverständige kommt darüber hinaus schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis, dass beim Einsatz von ca. 1.100 kg Lösemittel im Zuge des Betriebes der Lackieranlage keine nennenswerten Geruchsbeeinträchtigungen und dadurch auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

Von den unbedenklichen und nachvollziehbaren gutachterlichen Feststellungen ausgehend, erweisen sich die Einwendungen und daran anknüpfend die Darlegungen in der Beschwerde als nicht überzeugend, insbesondere war das pauschale Vorbringen seitens der Beschwerdeführers und seine Forderungen, ein Luftreinhaltegutachten sowie ein schalltechnisches Gutachten einzuholen, nicht geeignet, die auf das konkrete Projekt bezogenen und schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen zu widerlegen bzw. diesen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.

In rechtlicher Hinsicht ist auf folgende Rechtslage abzustellen:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.   das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2.   die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.   die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.   die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.   eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 74 Abs. 3 GewO besteht die Genehmigungspflicht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

Gemäß § 75 Abs. 2 GewO sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

Gemäß § 77 Abs.1 GewO ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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