Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.12.2020Norm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1Rechtssatz
Die Nachbareigenschaft und damit Parteistellung gemäß § 75 Abs 2 erster Satz GewO ist schon dann gegeben, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass die betroffene Person durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten gefährdet werden könnte (vgl VwGH 2007/07/0045; 96/04/0252).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Einwendungen; Immissionen; Nachbar; subjektiv öffentliches Recht; Akteneinsicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.535.001.2020Zuletzt aktualisiert am
14.01.2021