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16 MedienrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Frequenznutzungsplanes, BGBl 957/1993, mit E v 27.09.95, G1219/95, V76/95 ua.Spruch
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit je S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid vom 25. Jänner 1995, Z611.192/1-RRB/95, hat die Regionalradiobehörde der Radio Eins Privatradio Gesellschaft m. b.H. die Sendelizenz für Regionalradio Wien 2 erteilt und den anderen Bewerbern die Lizenz versagt.
Gegen diesen Bescheid erheben 1. das "Radio ABC" (Verein Austrian Broadcasting Corporation) (protokolliert zu B673/95; der gleichzeitig eingebrachte zu V43/95 protokollierte Verordnungsprüfungsantrag wurde gesondert behandelt), 2. der Verein zur Förderung und Unterstützung von freien lokalen nichtkommerziellen Radioprojekten (Freies Radio Wien) (protokolliert zu B688/95; gleichzeitig wurde in eventu ein zu G38/95 protokollierter Gesetzesprüfungsantrag eingebracht),
3. die CD City Radio Gesellschaft m.b.H. (protokolliert zu B699/95), 4. die RS-Privatradio Gesellschaft m.b.H. (protokolliert zu B710/95) sowie 5. der ÖJC-Österreichischer Journalistenclub (protokolliert zu B715/95) gestützt auf Art144 B-VG Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof.
2. In den unter Pkt. 1. genannten Beschwerden werden die Verletzung verschiedener verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere der auf Rundfunkfreiheit nach Art10 EMRK und auf Gleichheit vor dem Gesetz, sowie Rechtsverletzungen wegen Anwendung von für rechtswidrig erachteten generellen Normen (und zwar einzelner Bestimmungen des Regionalradiogesetzes, BGBl. 506/1993, sowie des Frequenznutzungsplans, BGBl. 957/1993, in der zu B688/95 protokollierten Beschwerde auch von Bestimmungen des KartG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt.
II. Unter anderem aus Anlaß dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Absätze 1 bis 3 und 5 des §2 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz), BGBl. 506/1993, und gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Zuordnung von Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk (Frequenznutzungsplan), BGBl. 957/1993, ein. Mit Erkenntnis vom 27. September 1995, G1219/95, V76/95 ua., hob er die in Prüfung genommenen Bestimmungen (des Gesetzes und) der Verordnung auf.
III. Die Beschwerden sind
begründet.
Die belangte Behörde hat bei Erlassung des Bescheides eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Sie sind dadurch in ihren Rechten verletzt worden (zB VfSlg. 10404/1985).
Der Bescheid ist daher aufzuheben.
IV. Bei diesem Ergebnis war auf das in der Beschwerde B688/95 gestellte (zu G38/95 protokollierte) Eventualbegehren auf Gesetzesprüfung nicht mehr einzugehen.
V. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B673.1995Dokumentnummer
JFT_10049072_95B00673_2_00