Entscheidungsdatum
17.08.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W117 2233821-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Michael DREXLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 241489610/180008804 (DEF), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 3 FPG idgF, § 46 Abs. 2a und 2b FPG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Mit im Spruch angeführtem und gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wurde unter Spruchteil I. gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG dem Beschwerdeführer aufgetragen,
„zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie: Den Interviewtermin bei Ihrer diplomatischen Vertretungsbehörde am 22.07.2020 wahrzunehmen“, wobei er diesen Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente mitzubringen habe.
Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen über ihn verhängt werde.
Unter Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
In der Begründung des Bescheides wurde auf der Tatsachenebene im Wesentlichen ausgeführt (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):
Mit ha. Bescheid vom 19.11.2019 sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen worden. Grund hierfür sei eine massive strafrechtliche Verurteilung. Gegenständliche Entscheidung sei am am 07.04.2020 in Rechtskraft erwachsen und sei auch seit diesem Tag durchsetzbar.
Die Frist zur freiwilligen Ausreise bis 21.04.2020 habe er ungenützt verstreichen lassen bzw. sei er auch nach erfolgter Grenzöffnung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
Er halte sich daher illegal im Bundesgebiet auf. Auch die von ihm eingebrachte außerordentliche Revision ändere an diesem Sachverhalt nichts, zumal ihm die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde bis dato nicht zuerkannt worden sei.
Der Aktenlage sind keine Schritte bezüglich einer freiwilligen Ausreise zu entnehmen.
Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 26.05.2020 sei er aufgefordert worden, bis spätestens 26.06.2020 der Verwaltungsbehörde seinen Personalausweis bzw. seinen Reisepass, im Original, vorzulegen. Mit Schreiben vom 24.06.2020 habe er mitgeteilt, dass die angeforderten Dokumente nicht finden zu können und auch nicht zu wissen, wo sich diese befinden.
Da er nicht im Besitz eines Dokumentes sei, habe die Verwaltungsbehörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein. Ein Interviewtermin habe für den 22.07.2020, um 15:00 Uhr organisiert werden können.
Rechtlich begründend wurde insbesondere ausgeführt:
Der Beschwerdeführer verfüge über kein gültiges Reisedokument und sei seit Eintritt der Rechtskraft bzw. Durchsetzbarkeit der gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendenden Entscheidung bis dato seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen. Der nun anstehende Termin mit Vertretern seines Heimatlandes ermögliche es der Behörde, seine Identität durch autorisierte Vertreter seines Heimatlandes festzustellen bzw. bestätigen zu lassen und den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments fortzusetzen.
Aus diesem Grund sei es für die Behörde unerlässlich, dass er in dem hier angeführten Umfang an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitwirke und den angegebenen Botschaftstermin wahrnehme. Da der Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ein persönliches Erscheinen vor Vertretern seines Heimatlandes vorsehe, sei es von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unumgänglich, das Nichterscheinen seinerseits und damit die Vereitelung der Erlangung eines Reisedokuments unter Strafe zu stellen.
Da eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und ohne ein Reisedokument (Ersatzreisedokument) eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, sei ihm seine Verpflichtung zur Mitwirkung, ein Ersatz-bzw. Reisedokument zu erlangen, daher aufzuerlegen.
Mit Schriftsatz vom 21.07.2020, eingebracht am selben Tag bei der Verwaltungsbehörde, erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde.
Darin führte er aus:
„Ich habe beim Verwaltungsgericht eine außerordentliche Revision eingebracht, die auch angenommen wurde. Es wurde der Gegenseite aufgetragen, eine Revisionsbeantwortung zu erstatten.
Das letzte Wort ist in diesem Fall noch nicht gesprochen und sollten die Unterbehörden die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abwarten und keine Zwangsmaßnahmen setzen.
(…)
Aus all den genannten Gründen stelle ich sohin den
Antrag
das Bundesverwaltungsgericht wolle
• meiner Beschwerde stattgeben und den Bescheid aufheben
(…)“
Die Verwaltungsbehörde leitete diese Beschwerde mit Schriftsatz vom 28.07.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2020, weiter.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2019, Zl. 241489610-171281846/BMI-BFA_WIEN_RD, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).
Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 06.4.2020, L524 2214743-2/4E, zugestellt am 07.04.2020, wurde die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abgewiesen und die Entscheidung der Verwaltungsbehörde bestätigt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer befand sich von 22.04.2016 bis 25.10.2016 in Untersuchungshaft und verbüßte in dieser Zeit auch Verwaltungsstrafen. Seit 06.12.2017 befindet sich der Beschwerdeführer durchgehend in Haft. Der Beschwerdeführer war zunächst wiederum in Untersuchungshaft und verbüßte auch eine Ersatzfreiheitsstrafe. Seit 19.04.2018 befindet er sich in Strafhaft.
Das errechnete Strafende ist der 22.07.2022.
Der Beschwerdeführer wurde bis zum 17.06.2020 in der Justizanstalt Simmering angehalten. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer im gelockerten Vollzug und ist Freigänger gemäß § 126 Abs. 2, 3 und 4 StVG. Er trägt eine Fußfessel.
Der Beschwerdeführer konnte daher zu keinem Zeitpunkt ab Beginn seiner Haftanhaltung(en) – bis zum aktuellen gelockerten, aber immer noch Vollzug – Österreich freiwillig verlassen.
Beweiswürdigung:
Obige Feststellungen in Bezug auf die rechtskräftige Beendigung des Rückkehr-/Einreiseverbotsverfahrens ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage und jene des Gerichtsaktes der Gerichtsabteilung L524 zur Zahl 2214743-2 in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Auszug aus der (Straf)Vollzugsinformation.
In diesem Verfahren wurden (eben) auch die Verurteilungen und die Haftaufenthalte angeführt, ebenso, dass sich der Beschwerdeführer aktuell (mit Fußfessel) im gelockerten Vollzug befindet.
Aus diesen Feststellungen wiederum ergibt sich die schlussfolgernde Feststellung der Unmöglichkeit des Verlassens Österreich auf freiwilliger Basis. In diesem Sinne erweist sich demnach der von der Verwaltungsbehörde angenommene Sachverhaltsparameter, er habe bis dato keine Anstalten gemacht, freiwillig auszureisen, als aktenwidrig – auch ein gelockerter Strafvollzug bleibt ein Strafvollzug! Der Beschwerdeführer konnte daher gar nicht der im Bescheid über die Rückkehrentscheidung/das Einreiseverbot normierten Verpflichtung, binnen 14 Tagen auszureisen, nachkommen.
Da der Aktenlage keine Anhaltspunkte für ein vorzeitiges Strafende zu entnehmen sind, muss aktuell weiterhin aufgrund der im Akt aufliegenden Strafvollzugsinformation von einem Ende des Strafvollzuges – mag dieser aktuell auch in gelockerter Form stattfinden – per 22.07.2022 ausgegangen werden.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen der Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
Da also der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die maßgebliche Bestimmungen lauten:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(…)
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides
§ 46 FPG bestimmt:
"§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt. Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken."
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Zunächst ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von der Verwaltungsbehörde selbst eingeräumten Frist, Österreich binnen 14 Tagen (ab rechtskräftigem Abschluss des Rückkehrentscheidungsverfahrens) freiwillig zu verlassen, aktuell nicht gemäß §46 Abs. 1 FPG zur Ausreise zu verhalten ist, da er sich derzeit noch im Strafvollzug befindet und von der Möglichkeit der ihm von der Behörde eingeräumten Frist des freiwilligen Verlassens des Bundesgebietes noch gar keinen Gebrauch machen konnte und auch nicht kann.
Sollte sich zwischenzeitlich keine Änderung in Richtung vorzeitiges Ende des Strafvollzuges ergeben, ist vom entsprechenden Ende des 22.07.2022 auszugehen und hat dann der Beschwerdeführer die Möglichkeit, Osterreich innerhalb der angeführten Zeit freiwillig zu verlassen.
Erst bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist kann der Beschwerdeführer im Sinne der angeführten Bestimmung „zur Ausreise (Abschiebung) veranlasst werden“.
Da eine Abschiebung aktuell – eben aufgrund der von der Verwaltungsbehörde selbst eingeräumten Frist!! – gar nicht zur Diskussion steht, entbehrt daher die gemäß § 46 Abs. 2b FPG mit dem gegenständlichen Bescheid aufgetragene Verpflichtung der Wahrnehmung eines Interviewtermins bei der türkischen Botschaft am 22.07.2020, um im Sinne des § 46 Abs. 2a FPG „die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen“, der Grundlage.
Dementsprechend erweist sich die rechtliche Beurteilung der Verwaltungsbehörde, die diese von ihr selbst dem Beschwerdeführer eingeräumte Frist, Österreich freiwillig zu verlassen, gänzlich außer Acht lässt, als inhaltlich rechtswidrig und war daher der gegenständlich angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Auf das vom Beschwerdeführervertreter in seinem Beschwerdeschriftsatz angeführte Argument der Behandlung seiner außerordentlichen Revision gegen das oben angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot betreffend, brauchte daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf den unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erfolgten Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung.
Zu Spruchpunkt B – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Ausreise Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Frist Haft Heimreisezertifikat Mitwirkungsauftrag Reisedokument StrafvollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W117.2233821.1.00Im RIS seit
14.01.2021Zuletzt aktualisiert am
14.01.2021