Entscheidungsdatum
01.09.2020Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W161 2234251-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2020, Zl. 1263335104-200287582, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 i.d.g.F. und § 61 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, brachte am 13.03.2020 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab drei Treffer der Kategorie 1 mit Deutschland (vom 23.11.2015, 06.01.2016 und 06.04.2016).
2. Bei der Erstbefragung am 14.03.2020 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seinen Herkunftsstaat im Jahr 2015 verlassen und sei über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland und über unbekannte Länder nach Deutschland gelangt, wo er sich von Ende 23.10.2015 bis 10.03.2020 aufgehalten habe. Seit 13.03.2020 sei er in Österreich. Er habe in Deutschland ein Asylverfahren gehabt, das negativ abgeschlossen worden sei und er sei nach Österreich gekommen, weil seine Freundin schwanger geworden sei und er sie heiraten möchte. Seine Freundin lebe in Österreich. Zu Deutschland könne er nur angeben, dass er dort gearbeitet und Deutschkurse besucht habe, er habe dort keine Straftat begangen. Er wisse nicht, warum er einen negativen Bescheid erhalten habe. Es sei ihm in Deutschland gut gegangen. Er habe dort arbeiten könne, er wäre dort gerne geblieben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Heimat im Jahr 2015 verlassen, weil er sich dort in ein Mädchen verliebt habe, das der Volksgruppe der Paschtunen angehört habe. Ihre Eltern seien gegen eine Heirat gewesen. Da der Vater des Mädchens ein hochrangiger Offizier gewesen sei habe ihm Gefahr gedroht. Es sei auch ein Anschlag auf ihn verübt worden, er habe jedoch flüchten können. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst, dass die Familie seiner damaligen Freundin ihn verfolgen und töten würde.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 20.03.2020 ein auf Art. 18 Abs.1 lit.b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland.
Mit Schreiben vom 01.04.2020 stimmte Deutschland dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.
4. Bei der Einvernahme durch das BFA am 13.05.2020 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen und bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Er sei ledig, afghanischer Staatsbürger und habe keine Kinder. Er habe elf Jahre lang die Grundschule besucht und als Tischler gearbeitet. Befragt nach seiner Heirat in Deutschland gab er an, er habe eigentlich vorgehabt, in Deutschland zu heiraten, am Anfang sei seine Frau auch in Deutschland gewesen, sie wäre aber nach Österreich abgeschoben worden und habe Asyl bekommen. Sie würden einander seit 2018 kennen. Er möchte nach Deutschland, dort seine Frau heiraten und dann wieder nach Österreich. Seine Frau sei auch schon schwanger. Auf die Frage, weshalb er vorhabe, seine Frau in Deutschland zu heiraten, gab der Beschwerdeführer an: „Ich glaube, dass ich hier nicht bleiben darf, also dachte ich, dass ich die paar Wochen hier noch bei meiner Frau bleiben darf und dann nach Deutschland gehe. Dann wenn ich in Deutschland bleiben und heiraten darf, werde ich meine Frau heiraten und komme wieder nach Österreich. Was ich weiß ist mein Verfahren in Deutschland abgeschlossen, ich hätte einen afghanischen Pass vorlegen müssen und das habe ich nicht getan.“
Er gab weiters an, er sei, wie er glaube, seit zwei Monaten in Österreich, seine Frau sei, wie er annehme, 2015 nach Österreich gekommen, dann nach Deutschland gegangen und 2018 wieder nach Österreich abgeschoben worden. Seither lebe sie in Österreich. Nach dem Kennenlernen im Jahr 2018 in XXXX hätten sie telefoniert und sich getroffen. Als sie nach Österreich gekommen wäre, hätten sie zwei bis drei Monate gar keinen Kontakt gehabt, weil sie kein Telefon gehabt hätte. Als sie dann ein Handy gehabt hätte, habe sie ihn angerufen und wäre zu ihm nach Deutschland gekommen. Er habe eigentlich in Deutschland auch für die Hochzeit alles vorbereitet, jedoch keine Zeit gehabt, um alles vorzubereiten. Sein Anwalt in Deutschland habe ihm gesagt, dass der Pass bedeute, dass er nach Afghanistan abgeschoben werde. Seit neun Monaten habe er auch mit seiner Familie in Afghanistan keinen Kontakt mehr. Seine zukünftige Frau sei zweimal nach Deutschland gekommen, einmal vor langer Zeit und einmal im November 2019. Er habe eine Schwester in Österreich, ihr genaues Geburtsdatum kenne er nicht. Sie sei seit 2016 in Österreich und habe eine Aufenthaltsberechtigung. Er sei noch nicht bei seiner Schwester gewesen, aber sie lebe im Grenzbereich zwischen Deutschland und Österreich. Er habe zu ihr nur telefonischen Kontakt. Es bestehe zu seiner Schwester kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Er lebe im Moment alleine im Lager. Er wolle jetzt mit seiner Frau leben, er wisse nicht, ob das gesetzlich möglich sei. Es sei richtig, dass er am 23.11.2015, am 06.01.2016 und zuletzt am 06.04.2016 in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Beim letzten Mal sei sein Antrag auch abgelehnt worden. Er sei selber ratlos, er wisse nicht, wie es weitergehen solle, ob er nach Deutschland oder nach Afghanistan gehe, irgendwann müsse er zurück, weil seine Frau und sein Kind hier seien. In Deutschland habe er eine Duldung, das sei die letzte Option, das hieße, man habe keine Chance mehr. Befragt, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in sein Familien- und Privatleben eingreifen würden, gab der Beschwerdeführer an, der einzige Grund sei seine Frau und sein ungeborenes Kind. Er habe nach der Rückübersetzung keine Einwände vorzubringen. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Deutschland die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.
Zu COVID-19 und zur Lage in Deutschland traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert und gekürzt, Stand 15.05.2020):
Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die
erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.
In Österreich gibt es mit Stand 05.08.2020, 09:34 Uhr: 21.481 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 719 Todesfälle; in Deutschland wurden zu diesem Zeitpunkt 213.090 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 9.166 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden.
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht, dies bestätigt auch Chinas Gesundheitsbehörde und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Menschen mit milden Symptomen erholen sich der WHO zufolge in zwei Wochen, solche mit schweren Symptomen brauchen drei bis sieben Wochen.
Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung: 15.5.2020
In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019; vgl. BAMF o.D.a, BAMF o.D.b, BR o.D., UNHCR o.D.a, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).
Im Berichtsjahr 2019 wurden 142.509 Erstanträge vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entgegengenommen. Dies bedeutet gegenüber 2018 (161.931 Erstanträge) eine Abnahme der Erstantragszahlen um 12 %. 2019 wurden insgesamt 165.938 Asylanträge (Erstanträge und Folgeanträge) gestellt. Im gesamten Berichtsjahr 2019 wurden insgesamt 183.954 Entscheidungen über Asylanträge getroffen. Im Jahr zuvor waren es 216.873 Entscheidungen; dies bedeutet einen Rückgang um 15,2 %. Dabei lag die Gesamtschutzquote für alle Staatsangehörigkeiten im Berichtsjahr 2019 bei 38,2 % (70.239 positive Entscheidungen von insgesamt 183.954). Im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreswert (35,0 %) stieg die Gesamtschutzquote somit um 3,2 Prozentpunkte an (BAMF 2020). In den ersten vier Monaten 2020 hat die Zahl der Asylanträge im Vergleich zu den entsprechenden Zahlen des Vorjahrs weiter abgenommen.
(BAMF 4.2020)
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 4.5.2020
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.a): Ablauf des Asylverfahrens, https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/ablaufasylverfahrens-node.html, Zugriff 4.5.2020
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 4.5.2020
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2020): Aktuelle Zahlen (Ausgabe: Dezember 2019), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZahlen/aktuelle-zahlen-dezember-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 5.5.2020
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (04.2020): Aktuelle Zahlen. April 2020, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZahlen/aktuelle-zahlen-april-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 11.5.2020
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung: 15.5.2020
Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten (AIDA 16.4.2019).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 4.5.2020
Non-Refoulement
Letzte Änderung: 15.5.2020
Bei jedem Asylantrag prüft das Bundesamt auf Grundlage des Asylgesetzes, ob eine der vier Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot – vorliegt. Wird ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt. Den Betroffenen wird dann von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt (BAMF o.D.b).
Im Jahr 2018 hob die Regierung ihr Abschiebeverbot für Afghanistan auf und im ersten Halbjahr wurden etwa 200 Personen dorthin abgeschoben. Die Praxis erlaubte bis dahin nur Abschiebungen von verurteilten Kriminellen und Personen, die als Sicherheitsrisiko betrachtet wurden. NGOs, darunter auch Amnesty International, kritisierten dies als Verstoß gegen das Refoulement-Prinzip (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 8.5.2020
- USDOS (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027519.html, Zugriff 15.5.2020
Versorgung
Letzte Änderung: 15.5.2020
Für Versorgung und Unterkunft der Asylwerber ist die zuständige Aufnahmeeinrichtung verantwortlich. Während ihres Aufenthalts erhalten die Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Zu ihnen zählen: Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie individuelle Leistungen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen (BAMF o.D.b; vgl. AIDA 16.4.2019).
Asylwerberleistungen werden auch in der Anschlussunterbringung (wie etwa einer Gemeinschaftsunterkunft oder auch einer privaten Wohnung) erbracht (BAMF o.D.b). Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen werden die Grundleistungen als Sachleistungen bereitgestellt. Die Höhe der finanziellen Unterstützung beläuft sich je nach Unterbringung auf:
Bezieher
Betrag bei Unterbringung in den Aufnahmeeinrichtungen
Betrag bei Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen
Für alleinstehende Leistungsberechtigte
135 €
354 €
Für jeden von zwei erwachsenen Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen
122 €
318 €
Für weitere erwachsene Leistungsberechtigte im selben Haushalt
108 €
284 €
Für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
76 €
276 €
Für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
83 €
242 €
leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
79 €
214 €
Für in Aufnahmezentren untergebrachte Asylwerber gilt, dass diese mit Essen, Heizung, Kleidung und sanitären Produkten versorgt werden. Daher sind die Sätze deutlich niedriger (AIDA 16.4.2019).
Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Für einen möglichen Arbeitsmarktzugang nehmen Beraterinnen und Berater der Bundesagentur für Arbeit vor Ort in den Ankunftszentren Erstdaten der Antragstellenden auf. Diese stehen dann den Arbeitsagenturen und Jobcentern bundesweit zur Verfügung (BAMF o.D.b).
Beim Arbeitsmarktzugang für Asylwerber und Geduldete gelten die folgenden Regelungen: Asylwerber benötigen grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis, die durch die lokale Ausländerbehörde erteilt wird. Im 1. bis zum 3. Monat befinden sich die Personen in der Wartefrist. Ab dem 4. Monat können Asylwerber sowie Geduldete in vielen Teilen Deutschlands (mit Ausnahme einiger Regionen) eine Arbeit aufnehmen. Ab dem 16. Monat ist der Arbeitsmarkt in ganz Deutschland ohne Vorrangprüfung offen. Immer dann, wenn keine Vorrangprüfung erfolgt, ist auch eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer möglich. Ab dem 49. Monat ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr erforderlich; aber weiterhin jene der Ausländerbehörde. Für Fachkräfte und bei Ausbildung gilt ein erleichterter Arbeitsmarktzugang (BMAS 26.3.2020).
Flüchtlinge und Asylsuchende sehen sich bei der Arbeitssuche mit mehreren Hürden konfrontiert, unter anderem langen Überprüfungszeiten für Vorqualifikationen, fehlenden amtlichen Zeugnissen und Abschlüssen sowie eingeschränkten Deutschkenntnissen (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 11.5.2020
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 12.5.2020
- BMAS – Bundesministerium für Arbeit und Soziales (26.3.2020): Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge, https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Infos-fuer-Asylsuchende/arbeitsmarktzugang-asylbewerber-geduldete.html, Zugriff 12.5.2020
- USDOS (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027519.html, Zugriff 12.5.2020
Unterbringung
Letzte Änderung: 15.5.2020
Zunächst werden alle Asylsuchenden in den nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtungen des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen. Eine solche Einrichtung kann für die vorübergehende oder auch für die längerfristige Unterbringung zuständig sein (BAMF o.D.b). In Deutschland gibt es grundsätzlich drei verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. 2015 und 2016 waren Notunterkünfte im Betrieb, die bis auf wenige Ausnahmen inzwischen wieder geschlossen wurden (AIDA 16.4.2019).
Asylwerberinnen und Asylwerber werden in der Regel zunächst in einer Erstaufnahmeunterkunft untergebracht. Nach einer Gesetzesreform vom Juli 2017 wurde die maximale Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung von sechs auf 24 Monate erhöht. Diese Regelung wurde jedoch bis Ende 2018 nur in Bayern umgesetzt. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, kommen Asylwerber normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften unter, wobei es sich um Unterbringungszentren im selben Bundesland handelt. Asylwerber müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen eine dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Die Standards und die Lebensbedigungen in Gemeinschaftsunterkünften unterscheiden sich nicht nur regional, sondern auch oft innerhalb bestimmter Regionen stark, daher kann nur schwerlich eine allgemeingültige Aussage über die Lebensbedingungen in solchen Einrichtungen getroffen werden (AIDA 16.4.2019).
Die Ankunftszentren sind der zentrale Zugangspunkt zum Asylverfahren. In diesen Zentren werden alle für das Asylverfahren erforderlichen Schritte durchgeführt. Dies beinhaltet die ärztliche Untersuchung durch die Länder, die Erfassung der persönlichen Daten und die Identitätsprüfung, die Antragstellung, Anhörung und Entscheidung über den Asylantrag sowie erste Integrationsmaßnahmen, wie etwa die sogenannten Erstorientierungskurse durch das Bundesamt. Darüber hinaus findet eine Erstberatung zum Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Arbeitsagentur statt (BAMF o.D.b).
Mit den neuen Ankunfts-, Entscheidungs- und Rückkehr-Einrichtungen (AnkER-Einrichtungen) wurde die Grundidee der Ankunftszentren weiterentwickelt. Das zentrale Element des AnkER-Konzepts ist die Bündelung aller Funktionen und Zuständigkeiten: von Ankunft über Asylantragstellung und Entscheidung bis zur kommunalen Verteilung, ersten integrationsvorbereitenden Maßnahmen bzw. der Rückkehr von Asylantragstellenden. Alle direkt am Asylprozess beteiligten Akteure sind vor Ort in den AnkER-Einrichtungen vertreten. Dies sind in der Regel die Aufnahmeeinrichtungen des Landes, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Ausländerbehörden, Verwaltungsgerichte, Jugendämter und die Bundesagentur für Arbeit. Für die Ausgestaltung der Zentren wird dabei kein starres Konzept vorgegeben – die Länder können hier die Schwerpunkte setzen, die ihnen besonders wichtig sind (BAMF o.D.b).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 8.5.2020
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 11.5.2020
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 15.5.2020
Asylwerber sind grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert, sondern haben im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In Abhängigkeit von Aufenthaltsdauer und -status definiert das Gesetz unterschiedliche Leistungsniveaus (GKV 6.11.2019).
Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder bei Schmerzen vor. Hierbei werden beispielsweise auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Sonstige, darüber hinausgehende Leistungen liegen im Ermessen der Sozialbehörden und können gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer – kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Berichten zufolge werden jedoch notwendige, aber kostspielige diagnostische Maßnahmen oder Therapien von den lokalen Behörden nicht immer bewilligt (AIDA16.4.2019; vgl. GKV 6.11.2019).
Zuständig für die Umsetzung dieses Leistungsanspruchs sind die Länder bzw. die von ihnen per Landesgesetz bestimmten Behörden. Innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthalts in Deutschland (sogenannte Wartezeit) wird dies in der Regel über die Ausgabe von speziellen Behandlungsscheinen (Krankenscheinen) durch die Sozialämter sichergestellt (GKV 6.11.2019). Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet (AIDA 16.4.2019). Die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG liegt demnach im Ermessen der kommunalen Leistungsträger. Nach der Wartezeit werden die Asylwerber gemäß § 264 Abs. 2 SGBV auftragsweise von den gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), mit der Sie nahezu dieselben Leistungen erhalten wie gesetzlich Krankenversicherte. Die Krankenkassen erhalten die Aufwendungen und einen Verwaltungskostenanteil von den Trägern der Sozialhilfe erstattet (GKV 6.11.2019).
Es wirde kritisiert, dass auch Asylwerber, die eine Gesundheitskarte besitzen, immer noch lediglich Zugang zu einer Notfallbehandlung hätten. Einige Gemeinden und private Gruppen sorgten für eine zusätzliche Gesundheitsversorgung (USDOS 13.3.2020).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 11.5.2020
- GKV – GKV-Spitzenverband (6.11.2019): Fokus: Asylsuchende/ Flüchtlinge, https://www.gkv-spitzenverband.de/presse/themen/fluechtlinge_asylbewerber/fluechtlinge.jsp, Zugriff 12.5.2020
- USDOS (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027519.html, Zugriff 12.5.2020
Begründend wurde festgestellt, die Identität des Antragstellers stehe nicht fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass dieser an schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leide. Der Antragsteller habe am 23.11.2015, am 06.01.2016 und zuletzt am 06.04.2016 jeweils einen Asylantrag in Deutschland gestellt. Deutschland habe sich mit Schreiben vom 01.04.2020 gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Führung seines Asylverfahrens für zuständig erklärt.
In Österreich lebe die Schwester des Antragstellers, diese sei laut seinen Angaben seit dem Jahr 2016 in Österreich und besitze eine Aufenthaltsberechtigung. Er lebe mit der angeführten Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt, ein solcher habe bisher auch nicht bestanden. Zu der angeführten Verwandten bestehe weder ein finanzielles, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der Antragsteller habe drüber hinaus im Verfahren angegeben, dass seine zukünftige Ehefrau in Österreich aufhältig wäre. Diese namentlich genannte Ehefrau sei am 29.11.2018 von Deutschland nach Österreich überstellt worden und seit 14.12.2018 in Österreich asylberechtigt. Sie sei schwanger, der errechnete Geburtstermin belaufe sich auf den XXXX . Der Antragsteller lebe seit 22.05.2020 mit XXXX in einem gemeinsamen Haushalt.
Er sei spätestens am 13.03.2020 in Österreich illegal eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe nicht. Im Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Deutschland ergeben. Der Antragsteller habe auch keine konkreten auf ihn persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung nach Deutschland als wahrscheinlich erscheinen liessen. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder, dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Aufgrund des Umstandes des zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht existenten Familienverhältnisses und der wirtschaftlichen Ungebundenheit erlaube eine Interessenabwägung im vorliegenden Fall zu Recht einen Eingriff in das Familienleben. Der Antragsteller selbst gebe in seiner Einvernahme an, in Deutschland gearbeitet und Geld mitgebracht zu haben. Des Weiteren habe zum Zeitpunkt seiner Einreise noch nie ein gemeinsamer Haushalt mit seiner zukünftigen Ehefrau bestanden und habe er bis 22.05.2020 in der Grundversorgung des Bundes gelebt. Im vorliegenden Fall stelle eine Rückführung nach Deutschland zum Zwecke der Führung seines Asylverfahrens keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK und keinen Verstoß gegen das von Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben dar. Dem Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben stünden die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Dublin III-VO und des darin normierten europäischen Systems der Zuständigkeiten zur Prüfung von Asylanträgen entgegen. In diesem Sinne erweise sich der Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben mit der zukünftigen Ehefrau als nicht unverhältnismäßig. Allein durch die geplante Heirat mit einem in Österreich anerkannten Flüchtling sei keine Verpflichtung Österreichs zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO entstanden.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher insbesondere vorgebracht wird, Der Beschwerdeführer lebe seit 22.05.2020 mit seiner asylberechtigten Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt. Das Paar habe auch vor, standesamtlich zu heiraten. Die beiden hätten sich bereits 2018 in Deutschland kennengelernt. Die Schwangerschaft der Lebensgefährtin sei auch bereits zu einem Zeitpunkt entstanden, als das Paar noch in Deutschland gewesen wäre. Mittlerweile sei am XXXX das gemeinsame Kind des Paares zur Welt gekommen. Das Kind werde den Asylstatus gemäß
§ 34 AsylG 2005 von seiner Mutter ableiten können. Eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG habe zu unterbleiben, wenn im Rahmen der Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt werde, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Die belangte Behörde hätte jedenfalls eingehend begründen müssen, weshalb die Anordnung der Außerlandesbringung gegenüber dem Beschwerdeführer und die damit verbundene Trennung von seinem minderjährigen Kind im öffentlichen Interesse geboten ist. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland würde nicht nur den Beschwerdeführer selbst in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzen, sondern auch seine minderjährige Tochter, welche dann ohne Vater aufwachsen müsste. Es werde daher beantragt, das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich zuzulassen, da es durch die Anordnung der Außerlandesbringung jedenfalls zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK komme. In eventu werde aufgrund des Sachverhalts beantragt, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch mache, da sonst eine Verletzung von Art. 8 EMRK drohe.
Der Beschwerde sind eine Geburtsurkunde der am XXXX geborenen Tochter XXXX , ein Vaterschaftsanerkenntnis sowie ein Schreiben der XXXX vom 13.08.2020 beigefügt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Jahr 2015 über Griechenland illegal in das Gebiet der Mitgliedsstaaten ein. Er verließ das Gebiet der Mitgliedsstaaten in der Folge und reiste über unbekannte Länder bis Deutschland, wo er am 23.11.2015, am 06.01.2016 und am 06.04.2016 jeweils einen Asylantrag stellte. Seine Anträge wurden in Deutschland abgelehnt. Er reiste dann weiter und stellte am 13.03.2020 in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Das BFA richtete am 20.03.2020 ein Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Deutschland stimmte mit Schreiben vom 01.04.2020 der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.d Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Dublin-Staaten seit seiner Asylantragstellung in Deutschland für mehr als drei Monate verlassen hätte.
Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Freundin namens XXXX , mit welcher er seit 22.05.2020 im gemeinsamen Haushalt lebt. Am XXXX wurde in XXXX die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und der XXXX geboren. Der Beschwerdeführer hat die Vaterschaft zu diesem Kind anerkannt.
XXXX stellte am 18.3.2016 einen Asylantrag in Österreich. Während des laufenden Asylverfahrens begab sie sich nach Deutschland, wo sie einen weiteren Asylantrag stellte und sich ca. 6 – 7 Monate aufhielt, bis sie von den deutschen Behörden nach einem Dublin-Verfahren am 29.11.2018 nach Österreich überstellt wurde. Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2018 wurde ihr in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt (siehe beigeschaffte Unterlagen des BFA betreffend das Asylverfahren der XXXX ) .
Der Beschwerdeführer hatte keinen Anlass darauf zu vertrauen, dass ihm nach Ablehnung seines Asylantrages in Deutschland nunmehr nach seiner Anreise und der Stellung eines Asylantrages in Österreich hier internationaler Schutz gewährte werde. Es ist ihm, seiner Lebensgefährtin und der vor wenigen Tagen geborenen Tochter möglich und zumutbar, das Familienleben in Deutschland weiterzuführen, gegebenenfalls vorübergehend bis zur Erlangung eines österreichischen Aufenthaltstitels durch den Beschwerdeführer. Weiters ist es dem Beschwerdeführer, seiner Lebensgefährtin und dem Kind zumutbar, das Familienleben während eines Verfahrens über die gemeinsame legale Niederlassung in Österreich in geringerer Intensität zu gestalten. Es ist der Mutter des Kindes als Inhaberin eines Konventionsreisepasses möglich, den Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Deutschland zu besuchen.
Die vorliegende Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer bildet einen Missbrauch der Bestimmungen des Asylrechts und widerspricht auch den Zielsetzungen der Dublin-Verordnung.
Das Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellt in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung.
Sonstige intensiv ausgeprägte private oder berufliche Bindungen der beschwerdeführenden Partei im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht. Zwar lebt auch eine Schwester des Beschwerdeführers in Österreich. Mit dieser hat er jedoch nur telefonischen Kontakt und besteht weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu dieser.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und seinen Antragstellungen in Deutschland ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage, insbesondere den EURODAC-Treffermeldungen.
Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Deutschland ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmung Deutschlands. Daraus ergibt sich letztlich auch, dass das Verfahren auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Deutschland abgeschlossen ist.
Aus der Aktenlage ergibt sich im Übrigen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer zwischen seiner Antragstellung in Deutschland und seiner Ankunft in Österreich das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate oder auf Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat, Gegenteiliges wurde auch nicht vorgebracht.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage.
Schwere Erkrankungen des Beschwerdeführers wurden weder behauptet, noch wurden im Verfahren diesbezügliche ärztliche Befunde vorgelegt.
Die Feststellungen über die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruhen auf seinen Angaben und den vorgelegten Personenstandsdokumenten. Der Beschwerdeführer reiste bereits spätestens am 13.03.2020 nach Österreich. Erst am 22.05.2020 begründete er erstmalig einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin. Erst nach Bescheiderlassung der erstinstanzlichen Behörde wurde das gemeinsame Kind am XXXX in XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ging die Beziehung zu seiner jetzigen Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt ein, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsrechtes bewusst sein musste. Die Zumutbarkeit der Fortführung des Familienlebens zwischen ihm und seinen Angehörigen in Österreich ist gegeben, da seiner Lebensgefährtin aufgrund ihres Aufenthaltsstatus in Österreich die Einreise in diesen Staat möglich und aufgrund der geographischen Nähe von Deutschland als Nachbarstaat auch zumutbar ist. Im Übrigen ist das gemeinsame Kind erst wenige Tage alt und braucht dieses sicher in den ersten Lebenswochen vorwiegend seine Mutter. Es ist dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin zumutbar, Schritte zur Legalisierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Rahmen der vorgesehenen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu setzen. Der Beschwerdeführer ist aber offenbar nicht gewillt, Entscheidungen europäischer Gerichte zu akzeptieren. So hat er in Deutschland bereits dreimal einen Asylantrag gestellt, welcher jedes Mal abgewiesen wurde und sich in der Folge illegal weiter nach Österreich begeben, um hier einen weiteren Antrag zu stellen. Das erst seit kurzer Zeit bestehende Familienleben in Österreich ist daher nur in eingeschränktem Maße schützenswert.
Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffend Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt 3.).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Deutschland auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Zur Aktualität der Quellen älteren Datums verwies das BFA im angefochtenen Bescheid darauf, dass zwischenzeitlich keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage eingetreten sei, dieser Einschätzung wird vom erkennenden Gericht im Wesentlichen beigepflichtet (vgl. näher unter Punkt II.4.3.2.).
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen in Zusammenschau mit laufender Medienbeobachtung ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das deutsche Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des BVwG insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die Abschiebepraxis, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Deutschland den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. In-dividuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderfeststellungen klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.
Die Feststellungen zu XXXX ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie den beigeschafften Aktenbestandteilen ihres Asylverfahrens.
2.2. Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Demnach ist nicht zu erkennen, dass sich die Situation in Deutschland schlechter darstelle als in Österreich;
Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den hier gegenständlichen Anwendungsbereich der Dublin-III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben respektive keine sogenannten Dublin-Rückkehrer übernehmen, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen erst dann wieder durchgeführt werden, wenn sich die Lage entspannt, sich die einzelnen Mitgliedstaaten wieder dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen sogenannten Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen und insofern insgesamt eine Situation eintritt, die mit jener vor Ausbruch der Pandemie vergleichbar ist.
Die skizzierten derzeit bestehenden Überstellungshindernisse sind aus heutiger Sicht - aller Wahrscheinlichkeit nach - zeitlich begrenzt; es ist davon auszugehen, dass Reisebewegungen jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin-III-VO geregelte grundsätzlich sechsmonatige Überstellungsfrist) wieder aufgenommen werden können;
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Deutschland im vorliegenden Gerichtsverfahren nicht zu beanstanden und hinreichend; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann - und nur dann - Überstellungen durchgeführt werden, wenn Deutschland – entsprechend seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen, deren durchgehende Einhaltung bis zum Beweis des Gegenteils vorausgesetzt werden kann - für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um keine besonders vulnerable Person handelt und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass er aktuell im besonderen Maße auf eine medizinische Versorgung angewiesen wäre. (vgl. diesbezüglich BVwG vom 14.04.2020, W125 2229105-1)
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. …
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 56/2018 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. …
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:
"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszu