TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/14 W161 2234572-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.2020
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Entscheidungsdatum

14.09.2020

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch

W161 2234572-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2020, Zl. 1266200608-200596909, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 i.d.g.F. und § 61 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsangehöriger, brachte am 14.07.2020 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab zwei Treffer der Kategorie 1 und zwar mit Italien vom 17.03.2017 und mit Deutschland vom 06.01.2018.

2. Bei der Erstbefragung am 14.07.2020 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am XXXX geboren. Er habe seinen Herkunftsstaat am 19.03.2017 verlassen und sei über Niger und Libyen nach Italien gelangt (Aufenthalt von April 2017 bis November 2017). In der Folge sei er von November 2017 bis 13.07.2020 in Deutschland gewesen. Seit 13.07.2020 sei er in Österreich. Er habe in Italien und Deutschland um Asyl angesucht. In Italien habe er sein Asylverfahren nicht abgewartet. In Deutschland habe er einen negativen Asylbescheid erhalten und innerhalb einer Woche das Land verlassen müssen. Die Unterlagen darüber habe er in München zurückgelassen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, nach dem Tod seiner Mutter wären er und seine Schwester von seinem Vater schlecht behandelt worden. Sie hätten auf der Straße gelebt und um Almosen gebettelt. Als sie eines Tages gehört hätten, dass ihr Vater von Unbekannten erschossen worden wäre, hätten sie beschlossen, Nigeria zu verlassen, da sie niemanden mehr in Nigeria gehabt hätten. Auf dem Weg nach Libyen sei seine Schwester verstorben und er wäre alleine weitergereist.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 16.07.2020 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland.

Mit Schreiben vom 21.07.2020 stimmte Deutschland dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-Verordnung ausdrücklich zu.

Der Beschwerdeführer gab bei den deutschen Dublin-Behörden sein Geburtsdatum mit XXXX sowie XXXX an. Aus einem Auszug aus dem deutschen Ausländerzentralregister ergibt sich ein weiteres Geburtsdatum, nämlich der XXXX .

4. Bei der Einvernahme durch das BFA am 18.08.2020 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Befragt, ob seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung richtig, vollständig und wahrheitsgetreu wären, gab der Beschwerdeführer an wie folgt:

„VP: Die Angaben waren nicht vollständig. Man sagte mir, dass man mein Alter in Deutschland gesehen hat, aber das war nicht mein wahres Alter. Als ich damals einvernommen wurde, hatte ich Angst. Ich war nicht ganz bei mir, aufgrund der Tatsache, wie ich in Österreich behandelt wurde. Nachgefragt zu meinem Geburtsdatum gebe ich an, dass ich 17 Jahre alt bin.

LA: Wann ist Ihr Geburtstag?

VP (denkt nach): Das war 2003, am XXXX .

LA: Wie kam es zum Datum XXXX ?

VP: Die deutschen Behörden haben Ihnen das mitgeteilt. Ich habe dazu nicht mehr zu sagen, ich habe Ihnen die Wahrheit gesagt.“

Der Beschwerdeführer gab in der Folge an, er verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente. Befragt nach seinem Gesundheitszustand gab er an, er habe manchmal Schmerzen im Brustbereich aufgrund eines Problems, das er zuvor gehabt hätte. Es gehe dabei um sein Leben in Afrika. Er sei in Österreich bei einem Arzt gewesen, als er Quarantäne gewesen wäre. Man habe ihm gesagt, er werde einen Arzt sehen, wenn er hierher komme, aber er habe bisher keinen Arzt gesehen. Er habe diese Schmerzen nicht ständig. Manchmal habe er sie und manchmal fühle er sich besser. Er habe diese Schmerzen einmal, manchmal zweimal pro Woche. Meistens würden sie auftreten, wenn etwas Schreckliches passiere. Die Schmerzen hätten im Jahr 2016 in Afrika begonnen. Der Auslöser sei damals gewesen, dass er dort sehr viel Stress gehabt hätte. Befragt nach einer diesbezüglichen Behandlung im Heimatland gab er an, man habe ihm manchmal Medikamente gegeben. Er wisse aber nicht, wie diese geheißen hätten. Es seien jedenfalls Schmerztabletten gewesen und hätten sie ihm immer geholfen. Befunde könne er nicht vorlegen. Er nehme derzeit in Österreich keine Medikamente.

Er habe in Österreich oder sonst in Europa keine Verwandten, er habe eine Verlobte. Sie wohne in einer Stadt hier in der Nähe, den Namen der Stadt habe er aber vergessen. Befragt nach dem Namen der Verlobten gab er an, sie heiße XXXX . Den Familiennamen kenne er nicht, ebenso wenig wie ihr Geburtsdatum. Er habe sie nicht danach gefragt. Er wisse nicht, wie alt sie sei. Er habe diese Frau vor zwei Wochen über die sozialen Medien kennengelernt. Befragt ob zu seiner Verlobten ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe, gab der Beschwerdeführer an, momentan hänge er von ihr ab. So wie er sie gesehen habe, möge er sie. Aber momentan würden sie einander noch nicht so richtig vertrauen, weil die Beziehung erst vor kurzem begonnen habe. Befragt, ob er sicher sei, dass er mit dieser Frau tatsächlich verlobt sei, gab der Beschwerdeführer an, nein, sie seien nicht verlobt.

Über Vorhalt der beabsichtigten Ausweisung nach Deutschland gab der Beschwerdeführer an, Deutschland wolle ihn nicht haben. Man habe ihm eine Frist von einer Woche gegeben, um das Land zu verlassen. Man habe ihm auch kein Geld bezahlt, er sei dort nicht zur Schule gegangen und habe keinen Job gehabt, also warum sollte Deutschland ihn zurückhaben wollen. Befragt, was einer Ausweisung seiner Person nach Deutschland entgegenstehen, gab er an, er möchte zur Schule gehen und arbeiten. Er sei in Deutschland zwei Jahre aufhältig gewesen, es habe keine ihn konkret betreffenden Vorfälle in Deutschland gegeben. Er habe in Deutschland nicht gut gelebt. Deutschland sei zwar gut, aber er habe dort nicht zur Schule gehen können und habe man ihm dort kein Geld bezahlt. Man habe ihm gesagt, er müsste das Land verlassen.

Über Vorhalt, dass aus dem Schreiben der deutschen Behörden hervorgehe, dass er dort unter anderen Geburtsdaten ( XXXX alias XXXX ) bekannt sei, gab der Beschwerdeführer an: „Ich weiß nicht, ob vielleicht der Dolmetscher dort in Deutschland einen Fehler gemacht hat. Nachgefragt, welche Daten ich in Deutschland angegeben habe, gebe ich an, dass ich den deutschen Polizisten sagte, dass ich 14 Jahre alt bin.“

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Deutschland die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.

Zur Lage in Deutschland traf das BFA folgende Feststellungen (Stand 15.05.200, unkorrigiert und gekürzt):

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung: 15.5.2020

In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019; vgl. BAMF o.D.a, BAMF o.D.b, BR o.D., UNHCR o.D.a, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).

Im Berichtsjahr 2019 wurden 142.509 Erstanträge vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entgegengenommen. Dies bedeutet gegenüber 2018 (161.931 Erstanträge) eine Abnahme der Erstantragszahlen um 12 %. 2019 wurden insgesamt 165.938 Asylanträge (Erstanträge und Folgeanträge) gestellt. Im gesamten Berichtsjahr 2019 wurden insgesamt 183.954 Entscheidungen über Asylanträge getroffen. Im Jahr zuvor waren es 216.873 Entscheidungen; dies bedeutet einen Rückgang um 15,2 %. Dabei lag die Gesamtschutzquote für alle Staatsangehörigkeiten im Berichtsjahr 2019 bei 38,2 % (70.239 positive Entscheidungen von insgesamt 183.954). Im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreswert (35,0 %) stieg die Gesamtschutzquote somit um 3,2 Prozentpunkte an (BAMF 2020). In den ersten vier Monaten 2020 hat die Zahl der Asylanträge im Vergleich zu den entsprechenden Zahlen des Vorjahrs weiter abgenommen.

(BAMF 4.2020)

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 4.5.2020

-        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.a): Ablauf des Asylverfahrens, https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/ablaufasylverfahrens-node.html, Zugriff 4.5.2020

-        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 4.5.2020

-        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2020): Aktuelle Zahlen (Ausgabe: Dezember 2019), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZahlen/aktuelle-zahlen-dezember-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 5.5.2020

-        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (04.2020): Aktuelle Zahlen. April 2020, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZahlen/aktuelle-zahlen-april-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 11.5.2020

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Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung: 15.5.2020

Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten (AIDA 16.4.2019).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 4.5.2020

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Non-Refoulement

Letzte Änderung: 15.5.2020

Bei jedem Asylantrag prüft das Bundesamt auf Grundlage des Asylgesetzes, ob eine der vier Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot – vorliegt. Wird ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt. Den Betroffenen wird dann von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt (BAMF o.D.b).

Im Jahr 2018 hob die Regierung ihr Abschiebeverbot für Afghanistan auf und im ersten Halbjahr wurden etwa 200 Personen dorthin abgeschoben. Die Praxis erlaubte bis dahin nur Abschiebungen von verurteilten Kriminellen und Personen, die als Sicherheitsrisiko betrachtet wurden. NGOs, darunter auch Amnesty International, kritisierten dies als Verstoß gegen das Refoulement-Prinzip (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 8.5.2020

-        USDOS (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027519.html, Zugriff 15.5.2020

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Versorgung

Letzte Änderung: 15.5.2020

Für Versorgung und Unterkunft der Asylwerber ist die zuständige Aufnahmeeinrichtung verantwortlich. Während ihres Aufenthalts erhalten die Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Zu ihnen zählen: Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie individuelle Leistungen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen (BAMF o.D.b; vgl. AIDA 16.4.2019).

Asylwerberleistungen werden auch in der Anschlussunterbringung (wie etwa einer Gemeinschaftsunterkunft oder auch einer privaten Wohnung) erbracht (BAMF o.D.b). Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen werden die Grundleistungen als Sachleistungen bereitgestellt. Die Höhe der finanziellen Unterstützung beläuft sich je nach Unterbringung auf:

Bezieher

Betrag bei Unterbringung in den Aufnahmeeinrichtungen

Betrag bei Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen

Für alleinstehende Leistungsberechtigte

135 €

354 €

Für jeden von zwei erwachsenen Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen

122 €

318 €

Für weitere erwachsene Leistungsberechtigte im selben Haushalt

108 €

284 €

Für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

76 €

276 €

Für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

83 €

242 €

leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres

79 €

214 €

Für in Aufnahmezentren untergebrachte Asylwerber gilt, dass diese mit Essen, Heizung, Kleidung und sanitären Produkten versorgt werden. Daher sind die Sätze deutlich niedriger (AIDA 16.4.2019).

Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Für einen möglichen Arbeitsmarktzugang nehmen Beraterinnen und Berater der Bundesagentur für Arbeit vor Ort in den Ankunftszentren Erstdaten der Antragstellenden auf. Diese stehen dann den Arbeitsagenturen und Jobcentern bundesweit zur Verfügung (BAMF o.D.b).

Beim Arbeitsmarktzugang für Asylwerber und Geduldete gelten die folgenden Regelungen: Asylwerber benötigen grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis, die durch die lokale Ausländerbehörde erteilt wird. Im 1. bis zum 3. Monat befinden sich die Personen in der Wartefrist. Ab dem 4. Monat können Asylwerber sowie Geduldete in vielen Teilen Deutschlands (mit Ausnahme einiger Regionen) eine Arbeit aufnehmen. Ab dem 16. Monat ist der Arbeitsmarkt in ganz Deutschland ohne Vorrangprüfung offen. Immer dann, wenn keine Vorrangprüfung erfolgt, ist auch eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer möglich. Ab dem 49. Monat ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr erforderlich; aber weiterhin jene der Ausländerbehörde. Für Fachkräfte und bei Ausbildung gilt ein erleichterter Arbeitsmarktzugang (BMAS 26.3.2020).

Flüchtlinge und Asylsuchende sehen sich bei der Arbeitssuche mit mehreren Hürden konfrontiert, unter anderem langen Überprüfungszeiten für Vorqualifikationen, fehlenden amtlichen Zeugnissen und Abschlüssen sowie eingeschränkten Deutschkenntnissen (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 11.5.2020

-        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 12.5.2020

-        BMAS – Bundesministerium für Arbeit und Soziales (26.3.2020): Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge, https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Infos-fuer-Asylsuchende/arbeitsmarktzugang-asylbewerber-geduldete.html, Zugriff 12.5.2020

-        USDOS (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027519.html, Zugriff 12.5.2020

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Unterbringung

Letzte Änderung: 15.5.2020

Zunächst werden alle Asylsuchenden in den nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtungen des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen. Eine solche Einrichtung kann für die vorübergehende oder auch für die längerfristige Unterbringung zuständig sein (BAMF o.D.b). In Deutschland gibt es grundsätzlich drei verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. 2015 und 2016 waren Notunterkünfte im Betrieb, die bis auf wenige Ausnahmen inzwischen wieder geschlossen wurden (AIDA 16.4.2019).

Asylwerberinnen und Asylwerber werden in der Regel zunächst in einer Erstaufnahmeunterkunft untergebracht. Nach einer Gesetzesreform vom Juli 2017 wurde die maximale Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung von sechs auf 24 Monate erhöht. Diese Regelung wurde jedoch bis Ende 2018 nur in Bayern umgesetzt. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, kommen Asylwerber normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften unter, wobei es sich um Unterbringungszentren im selben Bundesland handelt. Asylwerber müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen eine dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Die Standards und die Lebensbedigungen in Gemeinschaftsunterkünften unterscheiden sich nicht nur regional, sondern auch oft innerhalb bestimmter Regionen stark, daher kann nur schwerlich eine allgemeingültige Aussage über die Lebensbedingungen in solchen Einrichtungen getroffen werden (AIDA 16.4.2019).

Die Ankunftszentren sind der zentrale Zugangspunkt zum Asylverfahren. In diesen Zentren werden alle für das Asylverfahren erforderlichen Schritte durchgeführt. Dies beinhaltet die ärztliche Untersuchung durch die Länder, die Erfassung der persönlichen Daten und die Identitätsprüfung, die Antragstellung, Anhörung und Entscheidung über den Asylantrag sowie erste Integrationsmaßnahmen, wie etwa die sogenannten Erstorientierungskurse durch das Bundesamt. Darüber hinaus findet eine Erstberatung zum Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Arbeitsagentur statt (BAMF o.D.b).

Mit den neuen Ankunfts-, Entscheidungs- und Rückkehr-Einrichtungen (AnkER-Einrichtungen) wurde die Grundidee der Ankunftszentren weiterentwickelt. Das zentrale Element des AnkER-Konzepts ist die Bündelung aller Funktionen und Zuständigkeiten: von Ankunft über Asylantragstellung und Entscheidung bis zur kommunalen Verteilung, ersten integrationsvorbereitenden Maßnahmen bzw. der Rückkehr von Asylantragstellenden. Alle direkt am Asylprozess beteiligten Akteure sind vor Ort in den AnkER-Einrichtungen vertreten. Dies sind in der Regel die Aufnahmeeinrichtungen des Landes, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Ausländerbehörden, Verwaltungsgerichte, Jugendämter und die Bundesagentur für Arbeit. Für die Ausgestaltung der Zentren wird dabei kein starres Konzept vorgegeben – die Länder können hier die Schwerpunkte setzen, die ihnen besonders wichtig sind (BAMF o.D.b).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 8.5.2020

-        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 11.5.2020

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Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 15.5.2020

Asylwerber sind grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert, sondern haben im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In Abhängigkeit von Aufenthaltsdauer und -status definiert das Gesetz unterschiedliche Leistungsniveaus (GKV 6.11.2019).

Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder bei Schmerzen vor. Hierbei werden beispielsweise auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Sonstige, darüber hinausgehende Leistungen liegen im Ermessen der Sozialbehörden und können gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer – kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Berichten zufolge werden jedoch notwendige, aber kostspielige diagnostische Maßnahmen oder Therapien von den lokalen Behörden nicht immer bewilligt (AIDA16.4.2019; vgl. GKV 6.11.2019).

Zuständig für die Umsetzung dieses Leistungsanspruchs sind die Länder bzw. die von ihnen per Landesgesetz bestimmten Behörden. Innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthalts in Deutschland (sogenannte Wartezeit) wird dies in der Regel über die Ausgabe von speziellen Behandlungsscheinen (Krankenscheinen) durch die Sozialämter sichergestellt (GKV 6.11.2019). Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet (AIDA 16.4.2019). Die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG liegt demnach im Ermessen der kommunalen Leistungsträger. Nach der Wartezeit werden die Asylwerber gemäß § 264 Abs. 2 SGBV auftragsweise von den gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), mit der Sie nahezu dieselben Leistungen erhalten wie gesetzlich Krankenversicherte. Die Krankenkassen erhalten die Aufwendungen und einen Verwaltungskostenanteil von den Trägern der Sozialhilfe erstattet (GKV 6.11.2019).

Es wirde kritisiert, dass auch Asylwerber, die eine Gesundheitskarte besitzen, immer noch lediglich Zugang zu einer Notfallbehandlung hätten. Einige Gemeinden und private Gruppen sorgten für eine zusätzliche Gesundheitsversorgung (USDOS 13.3.2020).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 11.5.2020

-        GKV – GKV-Spitzenverband (6.11.2019): Fokus: Asylsuchende/ Flüchtlinge, https://www.gkv-spitzenverband.de/presse/themen/fluechtlinge_asylbewerber/fluechtlinge.jsp, Zugriff 12.5.2020

-        USDOS (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027519.html, Zugriff 12.5.2020

Zu COVID-19 wurde festgestellt:

„Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Deutschland wurden bisher 226.831 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 9.240 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 18.08.2020).

Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 18.08.2020).

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.“

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden wären, werde angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Die Identität des Antragstellers stehe nicht fest, dieser sei volljährig und gesund sei. Er habe am 17.03.2017 in Italien und am 06.01.2018 in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Deutschland habe sich mit Schreiben vom 21.07.2020 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Führung seines Asylverfahrens für zuständig erklärt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller in Deutschland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.

Er verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Auch eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe nicht. Soweit der Antragstellerin Österreich vorbringe, zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich minderjährig gewesen zu sein bzw. am XXXX alias am XXXX geboren zu sein, sei anzuführen, dass es sich um ein bereits seit einigen Jahren geradezu regelmäßig zu beobachtendes Phänomen handle, dass Asylwerber im Rahmen der Asylantragstellung in Österreich fälschlicherweise behaupten, minderjährig zu sein, um so eine Zulassung zum Verfahren im Bundesgebiet zu erwirken. Aufgrund des persönlichen Erscheinungsbildes und des vorliegenden Ermittlungsergebnisses insbesondere unter Mithilfe der deutschen Behörden ergebe sich, dass es sich beim Antragsteller um eine volljährige Person handle. Dieser habe keinerlei identitätsbezeugende Dokumente in Vorlage gebracht, aus welchen sich ein abweichendes Lebensalter seiner Person ergeben würde.

Im Übrigen wurde ausgeführt, dass ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren nicht hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu. Die Ausweisung greife auch nicht auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMKR in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens ein. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. FPG zu Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme am 18.08.2020 vorgebracht, minderjährig zu sein (Geburtsjahr 2003). In der Bescheidbegründung bleibe die eventuelle Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vollkommen unberücksichtigt. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dieser leide bei psychischer Belastung immer wieder unter starken Brustschmerzen und habe dies auch in seiner Einvernahme vor dem BFA dargelegt. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz für zulässig zu erklären und an die erste Instanz zu verweisen, um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen sowie dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu den Bescheid nach § 41 Abs. 3 AsylG zu beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen.

7. Am 01.09.2020 wurde von der Vertretung des Beschwerdeführers eine Ambulanzkarte des Landesklinikums XXXX über eine Behandlung am 31.08.2020 vorgelegt.

In der Anamnese ist vermerkt:

„Pat.spricht nur Englisch, ist vor 7 Wochen von Afrika nach Österreich gekommen. Seither hat er bei Aufregung oder manchen Bewegungen Atemnot und einen stechenden Schmerz in der Brust. Seit heute Morgen wieder stäker Dyspnoe und Brustschmerz. Schmerzmedikation hat bisher nicht geholfen.“

Als Diagnose ist angeführt:

„Skelletogener Thoraxschmerz, Intercostalneuralgie. Ausschluss ACS bzw PE.“

Vermerkt ist eine erfolgrieche chirotherap.Manipulation Th 6/7 rechts, empfohlen wird eine Kontrolle beim Hausarzt oder Orthopäden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer reiste spätestens im Jahr 2017 über Italien illegal in das Gebiet der Mitgliedsstaaten ein. Er stellte am 17.03.2017 einen Asylantrag in Italien, wartete jedoch den Ausgang seines Asylverfahrens nicht ab und reiste weiter nach Deutschland, wo er sich eigenen Angaben zufolge von November 2017 bis Juli 2020 aufhielt. Am 06.01.2018 stellt er einen Asylantrag in Deutschland, welcher negativ entschieden wurde. Er reiste dann weiter und stellte am 14.07.2020 in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Im deutschen Ausländerzentralregister scheint der nunmehrige Beschwerdeführer auf mit dem Geburtsdatum XXXX . In seinem Asylverfahren in Deutschland gab er auch den XXXX und den XXXX als Geburtsdatum an. Seine Behauptung, wonach er in Deutschland angegeben hätte, 14 Jahre alt zu sein, kann aus den beigeschafften Unterlagen der deutschen Behörden nicht nachvollzogen werden. In Österreich nannte er bei der Erstbefragung den XXXX als Geburtsdatum, bei der Einvernahme vor dem BFA gab er den XXXX als Geburtsdatum an. Urkunden zum Nachweis seiner Identität und insbesondere seines Alters wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

Das BFA richtete am 16.07.2020 ein Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Deutschland stimmte mit Schreiben vom 21.07.2020 der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.d Dublin-III-Verordnung ausdrücklich zu.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Dublin-Staaten sei seiner Asylantragstellung in Deutschland für mehr als drei Monate verlassen hätte.

Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten. Von ihm wurden im Verfahren keine ärztlichen Befunden vorgelegt. Auch ein Spitalsaufenthalt war bis dato nicht erforderlich.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.

Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei in Österreich sprechen würden, wurden während sämtlicher Befragungen als auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nur hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat bestritten.

Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Partei, zu ihren Asylantragstellungen in Europa sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage und den EURODAC-Treffern.

Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Deutschland ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Deutschlands.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage.

Schwere Erkrankungen des Beschwerdeführers wurden weder behauptet, noch wurden im Verfahren diesbezügliche ärztliche Befunde vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren genannten Schmerzen im Brustbereich hat er eigenen Angaben zufolge bereits seit dem Jahr 2016 und führten diese bis zur Bescheid-Erlassung in erster Instanz nicht dazu, dass er deswegen einen Arzt oder ein Krankenhaus hätte aufsuchen müssen. Erst nach Beschwerde-Einbrinung suchte er eine Ambulanz auf, wo ein Brustschmerz sowie ein Nervenschmerz der Brustwand entlang eines Zwischenrippenvervs unter Ausschluss eines Koronarsyndroms und einer pulmonalen Embolie festgestellt, eine chirotherapeutische Manipulation durchgeführt und eine Kontrolle beim Hausarzt oder Orthopäden empfohlen wurde. Die vorgelegte Ambulanzkarte vermag weder darzustellen, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde, die seine Überstellung nach Deutschland unzulässig machen würde, noch ergeben sich daraus Anhaltspunkte für die Einholung eines Sachverständigen – Gutachtens. Der Beschwerdeführer war seit seiner Ankunft in Österreich auch nicht in stationärer Krankenhaus – Behandlung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine besonderen, privaten oder familiären Bindungen hat, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren im Zusammenhalt mit dem Akteninhalt. Die von ihm genannte „Verlobte“ von der er weder Familiennamen, noch Alter oder Adresse kennt und von welcher er in der Folge angab, dass er doch nicht mit ihr verlobt sei, kannte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem BFA erst 2 Wochen. Aus dieser Beziehung kann bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers keinesfalls ein Eingriff in seine Rechte nach Art.8 EMRK abgeleitet werden.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Ausländerzentralregister, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in Deutschland unter dem Geburtsdatum XXXX geführt wurde. Darüber hinaus folgt aus den Angaben der deutschen Dublin-Behörden, dass er in Deutschland auch die Geburtsdaten XXXX und XXXX angegeben hat.

In Österreich gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung sein Geburtsdatum mit XXXX an. Bei der niederschriftlichen Einvernahme gab er dann an, er sei 17 Jahre alt und sein Geburtstag wäre der XXXX . Der Beschwerdeführer, der im Übrigen keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorlegen konnte, gab unter Berücksichtiung seiner Angabe, dass er in Deutschland auch ein Alter von 14 Jahren angegeben hätte, somit in Deutschland und Österreich bereits insgesamt sechs (!) verschiedene Geburtsdaten an, ohne allerdings einen Nachweis für seine Identität vorlegen zu können.

Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen hat die erstinstanzliche Behörde sehr wohl im Bescheid nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Neben den beigeschafften Unterlagen aus Deutschland stützt sich die erstinstanzliche Behörde auch auf das persönliche Erscheinungsbild des Beschwerdeführers. Betrachtet man das im Akt befindlichen Foto des Beschwerdeführers ergibt sich auch aufgrund dieses Fotos sehr stark der Eindruck, dass der dort abgebildete Mann jedenfalls mindestens 18 Jahre alt sein muss. Den Argumenten im Bescheid, wonach sich viele erwachsene Asylwerber in Österreich als Minderjährige ausgeben, um dadurch zu bewirken, dass aufgrund der Bestimmungen der Dublin-Verordnung Österreich als jenes Land bestimmt wird, dass für ihr Asylverfahren zuständig ist, ist uneingeschränkt zu folgen. Im vorliegenden Fall konnte aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes von der Einholung eines Sachverständigengutachtens ausnahmsweise abgesehen werden. Es erscheint auch nicht logisch und nachvollziehbar, dass ein Beschwerdeführer, der tatsächlich minderjährig ist, in Deutschland drei verschiedene Geburtsdaten angegeben hätte, wonach er volljährig wäre. Der Beschwerdeführer konnte dazu auch keine glaubwürdige Erklärung abgeben. Auch stimmen seine Angaben zu seinem Geburtsdatum weder in den einzelnen Einvernahmen überein noch sind sie sonst stimmig und nachvollziehbar. So gab der Beschwerdeführer beispielsweise in der Erstbefragung an, sein Vater sei im Jahr 2016 verstorben, „als ich 11 Jahre alt war“. Dies ergäbe jedoch ein Geburtsjahr 2005.

Wenn die erstinstanzliche Behörde somit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, ist den im angefochtenen Bescheid genannten Argumenten somit uneingeschränkt zu folgen und konnte im vorliegenden Fall konnte aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Altersbestimmung abgesehen werden.

Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffend Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt 3.).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Deutschland nicht maßgeblich geändert hat.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das deutsche Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Deutschland den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen.

Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Demnach ist nicht zu erkennen, dass sich die Situation in Deutschland (prozentual zur Einwohnerzahl) schlechter darstelle als in Österreich;

Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den hier gegenständlichen Anwendungsbereich der Dublin-III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben respektive keine sogenannten Dublin-Rückkehrer übernehmen, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen erst dann wieder durchgeführt werden, wenn sich die Lage entspannt, sich die einzelnen Mitgliedstaaten wieder dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen sogenannten Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen und insofern insgesamt eine Situation eintritt, die mit jener vor Ausbruch der Pandemie vergleichbar ist.

Die skizzierten derzeit bestehenden Überstellungshindernisse sind aus heutiger Sicht - aller Wahrscheinlichkeit nach - zeitlich begrenzt; es ist davon auszugehen, dass Reisebewegungen jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin-III-VO geregelte grundsätzlich sechsmonatige Überstellungsfrist) wieder aufgenommen werden können;

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Deutschland im vorliegenden Gerichtsverfahren nicht zu beanstanden und hinreichend; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann - und nur dann - Überstellungen durchgeführt werden, wenn Deutschland – entsprechend seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen, deren durchgehende Einhaltung bis zum Beweis des Gegenteils vorausgesetzt werden kann - für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um keine besonders vulnerable Person handelt und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass er aktuell im besonderen Maße auf eine medizinische Versorgung angewiesen wäre. (vgl. diesbezüglich BVwG vom 14.04.2020, W125 2229105-1)

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3.       …

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 56/2018 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2.       …

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:

"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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