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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. der E,
2. der C und 3. der M, sämtliche in T, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. April 1997, Zl. RU1-B-9705/00, betreffend Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG in einer Bausache, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Den Beschwerdeführerinnen wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Tulln vom 18. Juli 1996 aufgetragen, die bewilligungspflichtigen Bauarbeiten auf ihrem Grundstück Nr. nn/2, KG Tulln, einzustellen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 17. Dezember 1996 wurde über die Beschwerdeführerinnen die angedrohte Geldstrafe von S 5.000,-- verhängt. Die Beschwerdeführerinnen seien der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Tulln vom 18. Juli 1996 aufgetragenen Verpflichtung nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 1996 sei den Beschwerdeführerinnen eine Zwangsstrafe von S 5.000,-- angedroht worden, falls sie ihrer Verpflichtung zur Einstellung der Bauarbeiten nicht nachkämen. Die Stadtgemeinde Tulln habe mitgeteilt, daß am 13. Dezember 1996 vier Arbeiter auf der Baustelle angetroffen worden seien. Im Bereich des südlichen Stiegenaufganges seien an der Deckenunterseite Feuerschutzplatten bereits zur Hälfte montiert.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführerinnen aus, die von der Stadtgemeinde Tulln erstattete Mitteilung vom 13. Dezember 1996 entspräche nicht den Tatsachen, vielmehr hätte sich am 13. Dezember 1996 zur gleichen Zeit ein Elektriker mit Arbeitern im Hause befunden, der im Auftrag eines Mieters dort tätig gewesen seien. Eine Deckenmontage habe nicht stattgefunden. Zum Beweis dafür sei Ing. J als Zeuge geführt und ein Lokalaugenschein beantragt worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. April 1997 wurde die Berufung der Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) im Zusammenhalt mit § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, die Beschwerdeführerinnen hätten trotz eines rechtskräftigen Auftrages zur Baueinstellung die Bauarbeiten fortgesetzt. Als Beweis für die Fortsetzung der Bauarbeiten habe die Stadtgemeinde Tulln nicht nur Aktenvermerke sondern auch Fotos vorgelegt. Die Fortführung der Arbeiten sei anläßlich eines Ortsaugenscheines am 13. Dezember 1996 festgestellt worden. Aus dem Aktenvermerk von diesem Tag und den Fotos gehe eindeutig hervor, daß im Bereich südlich des Stiegenaufganges an der Deckenunterseite einer Holztramdecke der Halle Feuerschutzplatten bereits zur Hälfte montiert worden seien. Daraus ergebe sich eindeutig, daß die Beschwerdeführerinnen trotz der verfügten Baueinstellung die Bauarbeiten an dem oben genannten Objekt fortgesetzt hätten und die Zwangsstrafe somit zu Recht verhängt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerinnen erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Nichtverhängung einer Zwangsstrafe verletzt. Wenn § 5 Abs. 2 VVG einen Sinn haben solle, dann müsse im Zuge der Vollstreckung darauf geachtet werden, daß das weitere Zuwiderhandeln nach Androhung als Tatsache festgestellt werde. Dies setze aber logisch voraus, daß nicht nur die Art des Zuwiderhandelns angeführt, sondern auch die konkrete Verpflichtung, welcher zuwidergehandelt worden sei, angeführt werde. Es sei eine eindeutige Feststellung notwendig, daß nicht nur gegen den Auftrag zur Einstellung von Bauarbeiten verstoßen worden sei, sondern gegen einen Auftrag zur Einstellung bewilligungspflichtiger Bauarbeiten. In dieser Hinsicht sei den in Beschwerde gezogenen Bescheiden und den Bescheiden erster Instanz nichts zu entnehmen. Dem Sachvorbringen in der Berufung sei lediglich damit begegnet worden, das Gegenteil stehe für die Berufungsbehörde fest. Aus dem Berufungsvorbringen lasse sich unschwer ableiten, daß hier durchaus auch Mißverständnisse vorgelegen sein könnten. Jedenfalls aber hätte die belangte Behörde den angebotenen Zeugen zu vernehmen gehabt. Es wäre auch der beantragte Ortsaugenschein in Anwesenheit dieses Zeugen und der Beschwerdeführerinnen vorzunehmen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
Im rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Tulln vom 18. Juli 1996 wurde den Beschwerdeführerinnen aufgetragen, die bewilligungspflichtigen Bauarbeiten auf ihrem Grundstück einzustellen. Die Vollstreckungsbehörden haben - entgegen dem Beschwerdevorbringen - konkret festgestellt, welche Arbeiten trotz dieses Auftrages auf der den Beschwerdeführerinnen gehörigen Baustelle dieses Grundstückes durchgeführt worden sind (südlich des Stiegenaufganges an der Deckenunterseite einer Holztramdecke der Halle wurden Feuerschutzplatten montiert). Warum es sich bei diesen festgestellten Arbeiten nicht um baubewilligungspflichtige Maßnahmen im Sinne der im Zeitpunkt der Feststellung derselben anzuwendenden
NÖ Bauordnung 1976 gehandelt haben soll (vgl. hiezu § 92 Abs. 1 Z. 4 NÖ BO 1976), wird in der Beschwerde nicht begründet.
Insoweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, aus ihrer Berufung hätte sich unschwer ableiten lassen können, "daß hier durchaus auch Mißverständnisse vorgelegen sein können", zeigen sie keinen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG entscheidungserheblichen Verfahrensmangel auf. Nach dieser Gesetzesstelle sind für den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Überprüfung nämlich nur jene Verfahrensmängel relevant, bei deren Vermeidung nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der Beschwerdeführer, der eine Verfahrensverletzung geltend macht, hat jedoch die Wesentlichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels darzulegen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zl. 95/05/0232). Die Beschwerdeführerinnen zeigen mit dem Hinweis, die Berufungsbehörde hätte den angebotenen Zeugen Ing. J einvernehmen und einen Ortsaugenschein durchführen müssen, die Wesentlichkeit des von ihnen behaupteten Verfahrensmangels nicht auf, weil sie nicht darlegen, zu welchen anderen Ergebnissen die belangte Behörde bei Durchführung dieser Beweismittel gekommen wäre.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführerinnen behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050156.X00Im RIS seit
20.11.2000