Entscheidungsdatum
14.10.2020Norm
AsylG 2005 §7Spruch
W281 1318811-3/4E
W281 2221581-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , StA. KOSOVO, gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg Außenstelle Salzburg vom 24.06.2019, Zl. XXXX und 2. XXXX , geb. XXXX , StA. KOSOVO, gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg Außenstelle Salzburg vom 17.06.2019, Zl. XXXX , beide vertreten durch: RA Dr. Gerhard MORY:
A)
I. Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte dem ersten im Kopf des Beschlusses genannten Beschwerdeführer (BF1) mit Bescheid vom 24.06.2019 den mit Bescheid vom 15.10.2012 zuerkannten Status eines Asylberechtigten von Amts wegen ab, stellte fest, dass dem BF1 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt und stellte ebenfalls fest, dass er seinen Konventionsreisepass an das Bundesamt zurückzustellen hat (Spruchpunkt I.). Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung derzeit nicht möglich ist, da der BF1 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ ist (Spruchpunkt IV.)
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte dem zweiten im Kopf des Beschlusses genannten Beschwerdeführer (BF2) mit Bescheid vom 17.06.2019 den mit Bescheid vom 15.10.2012 zuerkannten Status eines Asylberechtigten von Amts wegen ab und stellte fest, dass dem BF2 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung derzeit nicht möglich ist, da der BF2 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ ist (Spruchpunkt IV.)
Gegen diese Bescheide erhoben der BF1 und der BF2 fristgerecht Beschwerde.
Mit Schriftsätzen vom 14.10.2020 gaben beide Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Vertreter bekannt, dass die Beschwerden zurückgezogen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerden der Beschwerdeführer bislang nicht entschieden.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der schriftlichen Erklärung der Beschwerdeführer vom 14.10.2020 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille beider Beschwerdeführer auf die Zurückziehung der Beschwerde und auf die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gerichtet ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) I. Verbindung der Verfahren
Das Bundesverwaltungsgericht kann gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist.
Der BF1 ist Sohn des BF2. In beiden Beschwerdeverfahren sind die gleichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheidungswesentlich. Daher sind die Verfahren, die der selben Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
Zu A) II. Einstellung der Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden waren die diesbezüglichen Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung Verfahrensverbindung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W281.1318811.3.00Im RIS seit
14.01.2021Zuletzt aktualisiert am
14.01.2021