TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/20 G306 2236086-1

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Veröffentlicht am 20.10.2020
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Entscheidungsdatum

20.10.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs4

Spruch

G306 2236086-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Dr. Peter PHILLIP, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2020, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)       Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

C)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) hält sich laut ZMR Auszug seit dem 14.01.2015 im Bundesgebiet auf und ist seither mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Der BF ging bis zur Verhaftung einer Beschäftigung im Bundesgebiet nach.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgericht XXXX , Zl: XXXX vom XXXX .2020 (rk) wegen Einbruchdiebstahls – als Beteiligter - zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe (10 Monate bedingt) von 15 Monaten verurteilt. Der BF befindet sich noch in Strafhaft, hat jedoch die Fußfessel beantragt.

Im Bundesgebiet lebt die leibliche Mutter sowie der Stiefvater, bei welchen der BF bis zu seiner Verhaftung wohnte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG einen Rückkehrentscheidung samt 5-jährigen Einreiseverbot. Das BFA erkannte unter Spruchpunkt III. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ab.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 06.10.2020 gegen den oben genannten Bescheid vor.

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (fälschlicher Weise in der Begründung Spruchpunkt IV. im Spruch Spruchpunkt III.) im Wesentlichen mit seiner strafrechtlichen Verurteilung. Es bestehe die Gefahr, dass der BF zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes wieder strafbare Handlungen begehen werde. In der Zusammenschau des Gesamtverhaltens ergebe sich, dass der BF der Republik Österreich gegenüber ablehnend eingestellt sei und nur auf seinen persönlichen Vorteil bedacht sei.

In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, bringt der BF unter anderem vor, dass er sehr wohl im Bundesgebiet über familiäre Beziehungen verfüge. Er lebe seit 2015 im gemeinsamen Haushalt seiner Mutter und seines Stiefvaters. Die belangte Behörde habe auch keine Feststellungen über die Gefährlichkeit des BF getroffen sondern habe ihre Ausführungen lediglich auf die strafrechtliche Verurteilung gestützt

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.

Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde richtet sich (zumindest implizit) auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise der BF geboten sei.

Da der BF in seiner Beschwerde explizit den Feststellungen im bekämpften Bescheid, was sein Privat- und Familienleben anbelangt, widerspricht und angibt, dass sehr wohl im Bundesgebiet ein Familienleben mit seiner Mutter und Stiefvater - mit welchen er im gemeinsamen Haushalt lebt – stattfindet, ist eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung nicht von der Hand zu weisen. Es wird aufgrund dessen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, an welcher der BF auch persönlich zu erscheinen hat. Es ist der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2236086.1.00

Im RIS seit

14.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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