Entscheidungsdatum
28.10.2020Norm
BFA-VG §9Spruch
W192 2208369-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Weber, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2018, Zl. 375853304/180801679, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 22.08.2018 holte die zuständige Behörde eine fremdenpolizeiliche Stellungnahme des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 25 Abs. 1 NAG betreffend den nunmehrigen Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen ein. Darin teilte die Behörde mit, dass dem Beschwerdeführer im Mai 2013 ein Erstaufenthaltstitel zum Zweck „Familienangehöriger“ mit Gültigkeit vom 22.04.2013 bis 22.04.2014 und in weiterer Folge der Aufenthaltstitel zum Zweck „Familienangehöriger“ mit Gültigkeit vom 23.04.2014 bis 23.04.2015 erteilt worden ist. Ein weiterer Aufenthaltstitel sei ihm aufgrund der Vorlage eines gefälschten B1-Sprachdiploms mit Gültigkeit bis 24.04.2018 erteilt worden, wobei jedoch das entsprechende Verfahren wiederaufgenommen worden und somit der Verlängerungsantrag aus dem Jahr 2015 in Bearbeitung sei.
Der Beschwerdeführer habe die Integrationsvereinbarung innerhalb der bis 14.05.2015 offenen Frist nicht erfüllt. Bei der neuerlichen Antragstellung am 22.03.2018 habe der Beschwerdeführer neuerlich das gefälschte B1 Sprachdiploms vorgelegt, welches bereits zum Vorantrag vorgelegt worden war und zur Wiederaufnahme des Verfahrens geführt habe.
Am 05.09.2018 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab er an, dass er sich seit 2012 in Österreich aufhalte und er nach seiner Eheschließung einen Aufenthaltstitel erhalten habe.
Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass das von ihm vorgelegte B1 Sprachdiploms gefälscht gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe in Österreich seine Ehegattin und drei Kinder. Der Beschwerdeführer sei in den letzten Jahren hauptsächlich geringfügig beschäftigt, weil er Zucker habe und 2015 einen Herzinfarkt erlitten habe. In Österreich lebe der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin, seinen zwei leiblichen Kindern und seinem Stiefsohn. Seine Mutter und sein Bruder würden in Serbien leben und der Beschwerdeführer habe mit seiner Mutter regelmäßig Kontakt, mit seinem im Herkunftsstaat lebenden Bruder weniger. Der Beschwerdeführer befürchte, dass im Fall einer Rückkehr nach Serbien seine frühere Gattin versuchen würde, ihm seine Kinder wegzunehmen und er würde außerdem seine derzeitige Ehegattin verlieren. Er habe zwar die Obsorge für seine beiden Töchter, verfüge in Serbien jedoch nur über die Zweizimmerwohnung, wo seine Mutter lebe. Seine beiden Töchter hätten im Elternhaus der Exgattin bessere Bedingungen. Der Beschwerdeführer komme für den Unterhalt seiner beiden Töchter in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge eine Schulbesuchsbestätigung einer seiner Töchter, Gehaltsabrechnungen, ein Sprachdiplom A1 vom Dezember 2012 sowie Arztschreiben vor. Aus den Arztschreiben ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Juli 2014 auf einer Baustelle einen Arbeitsunfall erlitten hat, er im April 2015 nach einem Vorderwandhebungsinfarkt und Laienreanimation durch seinen Bruder etwa 14 Tage in stationärer Krankenbehandlung war, er an Diabetes mellitus II leidet und kardiologische Kontrollen sowie medikamentöse Behandlung benötigt.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem Beschwerdeführer zugestellt am 19.09.2018, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt III.).
Begründet wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rückkehrentscheidungstatbestand des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG erfüllt sei, da der Beschwerdeführer im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels ein gefälschtes Sprachdiplom vorgelegt habe. Die Behörde stützt die vorliegende Rückkehrkehrentscheidung somit erkennbar auf das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 6 NAG.
In Österreich würden die Ehegattin und der Stiefsohn des Beschwerdeführers leben, seine beiden Töchter würden sich hier unrechtmäßig aufhalten. Im Zusammenhang mit der Vorlage des gefälschten Sprachzertifikates habe Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Der Beschwerdeführer leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und habe Bindungen zum Herkunftsstaat, wo seine Mutter und sein Bruder leben. Da der Beschwerdeführer wegen der Vorlage eines gefälschten Sprachzertifikates eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle, würden seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich geringes Gewicht haben. Die Rückkehrentscheidung bedeute keine dauerhafte Trennung von seinen in Österreich lebenden Angehörigen, da er zur sichtvermerkfreien Einreise für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Gebiet der Schengen-Staaten berechtigt sei und der Kontakt somit auch durch Besuche sowie über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden könne.
3. Mit Schriftsatz vom 10.10.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, die Rückkehrentscheidung aufzuheben, da nicht entsprechend berücksichtigt sei, dass der Beschwerdeführer sich bereits seit 2013 rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe, hier auch einer Beschäftigung nachgegangen sei, hier verheiratet und integriert sei und an sich gut Deutsch spreche.
Mit Eingabe vom 16.03.2019 legte der Beschwerdeführer die Kopie eines Zeugnisses des ÖSD über die von ihm abgelegte Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 vor.
Mit Schreiben vom 13.02.2020 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht eine im September 2018 vom Beschwerdeführer beim BFA persönlich eingebrachte Eingabe vor, worin dieser um Genehmigung der Familienzusammenführung hinsichtlich seiner Person und seiner beiden Töchter mit seiner Ehegattin ersuche und ausführte, dass er mit der Ehefrau seit 31.10.2012 verheiratet sei. Er habe das Sorgerecht für seine beiden Töchter zugesprochen erhalten. Diese würden seit September 2016 die Schule besuchen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei seit 01.03.2017 wegen Invalidität arbeitsunfähig und brauche dringend dessen Unterstützung. Der Beschwerdeführer besuche einen Deutschkurs. Er bedaure seinen Fehler mit dem Sprachdiplom zutiefst. Angeschlossen wurden die Kopie des Mietvertrags des Beschwerdeführers, der Verständigung über die Anpassung der Invaliditätspension seiner Ehegattin sowie ein Arztschreiben.
4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtabteilung zugewiesen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.10.2020 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, bei welcher der Beschwerdeführer über seine persönlichen Verhältnisse in Österreich und im Herkunftsstaat befragt wurde und die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erörtert wurde. Weiters erfolgte eine Befragung der Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin
Mit Schriftsatz vom 14.10.2020 legte der Beschwerdeführer weitere Belege zu seiner privaten und familiären Situation vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat eine nichteheliche Beziehung geführt, der seine beiden minderjährigen Töchter entstammen, für welche ihm das Sorgerecht durch Beschluss des zuständigen serbischen Gerichts vom 06.04.2017 zugesprochen worden ist.
Der Beschwerdeführer hat sich seit Dezember 2009 zunächst mit Unterbrechungen und ab September 2010 mit Vornahme von Hauptwohnsitzmeldungen weitgehend durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten.
Er schloss im Jänner 2012 die Ehe mit einer serbischen Staatsangehörigen und stellte am 22.03.2012 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß Rot-Karte plus“. Er wurde im Februar 2012 im Zuge einer Kontrolle bei Schwarzarbeit betreten und in weiterer Folge wegen Überschreitung der sichtvermerkfreien zulässigen Aufenthaltszeit zur Ausreise aufgefordert. Er ist freiwillig ausgereist und hat sich am 04.04.2012 bei der österreichischen Botschaft in Belgrad gemeldet.
Diese Ehe des Beschwerdeführers wurde am 04.07.2012 rechtskräftig geschieden und sein Erstantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ am 02.08.2012 negativ entschieden.
Am 31.10.2012 heiratete der Beschwerdeführer seine nunmehrige Ehegattin, eine österreichische Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer brachte am 16.11.2012 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ ein, wobei er dazu am 08.09.2012 sichtvermerkfrei eingereist und am 03.12.2012 ausgereist ist.
Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erstmals am 22.04.2013 mit Gültigkeit bis 22.04.2014, weiters am 23.04.2014 mit Gültigkeit bis 23.04.2015 und am 24.04.2015 mit Gültigkeit bis 24.04.2018 erteilt. Der Beschwerdeführer stellte am 22.03.2018 einen entsprechenden Verlängerungsantrag, wobei mittlerweile festgestellt wurde, dass das von ihm - bereits bei der Antragstellung im April 2015 - vorgelegten Sprachdiplom B1 eine Totalfälschung ist. Mit rechtskräftigem Bescheid der Aufenthaltsbehörde wurde das rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ ex 2015 wiederaufgenommen.
Im Strafverfahren wegen der Vorlage des gefälschten Sprachdiploms ist die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Beschwerdeführers gemäß §198 iVm §200 Abs. 5 StPO (Diversion) laut Verständigung vom 07.01.2019 zurückgetreten.
Die beiden minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers aus der seinerzeit im Herkunftsstaat geführten Beziehung halten sich seit August 2016 durchgehend in Österreich auf. Deren Erstanträge auf Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ vom Oktober 2017 wurden von der zuständigen Behörde am 13.12.2017 abgewiesen. Die beiden Töchter des Beschwerdeführers besuchen in Österreich seit 2017 eine Sonderschule. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat über Anträge der beiden Töchter auf Erteilung von Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen vom 12.03.2018 bisher keine Eintscheidung getroffen.
Der Beschwerdeführer hat am 26.01.2019 die Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 absolviert.
Der Beschwerdeführer war von 2012 bis Juli 2014 im Wesentlichen durchgehend erwerbstätig. Er erhielt aufgrund des Arbeitsunfalles vom Juli 2014 eine Versehrtenrente in der Höhe von € 200 sowie seit 01.07.2015 Rehabilitationsgeld in der Höhe von € 33,02 netto täglich. Er war zuletzt 2018 und 2019 über einige Monate als Reinigungsarbeiter beschäftigt. Er lebt mit seiner Ehefrau, deren Sohn und seinen beiden Töchtern in einer Mietwohnung mit Garten, wobei keine Mietzinsbeihilfe bezogen wird. Es besteht ein intensiv ausgeprägtes Familienleben des Beschwerdeführers zu den genannten Angehörigen.
2. Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren gegenüber der Behörde und in der Beschwerdeverhandlung, auf den Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf den im Verfahren vorgelegten Belegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Der mit „Verlängerungsverfahren“ betitelte § 24 NAG lautet:
„§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(5) Stellt der Fremde entgegen § 9 Abs. 5 Z 3 IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“
Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte § 9 IntG lautet:
„§ 9. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.
(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 bzw. 2 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 bzw. 2 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.“
Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 NAG lautet:
„§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“
Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte bis 30.09.2017 gültige § 14a NAG idf. BGBl. I 145/2017 lautete:
„§ 14a. (1) Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.
(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
1. die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.
(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
3.1.2.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
3.1.2.2. Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2) oder soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt (Z 9).
Der Beschwerdeführer war bis zum 23.04.2015 im Besitz eines Aufenthaltstitels gemäß dem NAG und stellte am 16.04.2015 einen diesbezüglichen Verlängerungsantrag.
Der Beschwerdeführer hielt sich sohin jedenfalls im Zeitraum der Gültigkeit dieses Aufenthaltstitels und aufgrund der fristgerechten Antragstellung auf Verlängerung dieses Titels gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 NAG iVm. § 31 Abs. 1 Z 9 FPG auch darüber hinaus, somit auch aktuell, rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
3.1.2.3. Aufgrund der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und fristgerechten Stellung eines Verlängerungsantrages hat die belangte Behörde ihre Entscheidung im Grunde zu Recht auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG gestützt.
Gemäß § 9 IntG (gleichlautend die hier relevante Vorgängerbestimmung § 14a NAG alt) hatte der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels (22.04.2013) die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung nachzuweisen. Da diese Zweijahresfrist am 22.04.2015 abgelaufen ist und der Beschwerdeführer seinen Verlängerungsantrag auf das gefälschte B1-Sprachdiplom gestützt hat, liegt ein Verstoß gegen § 11 Abs. 2 Z 6 NAG vor.
3.1.2.4. Unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ist die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH Ra 2016/21/0198 vom 20.10.2016).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.08.2011, 2008/21/0605; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich hat mit anfänglichen Unterbrechungen etwa 2010 begonnen und erreicht die genannte Dauer von zehn Jahren knapp nicht. Der Beschwerdeführer war jedoch jeweils bestrebt, seinen Aufenthalt rechtmäßig zu gestalten und es war in weiterer Folge sein Aufenthalt seit der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ am 22.04.2013 bis dato rechtmäßig. Davor ist der Beschwerdeführer nach Überschreitung der zulässigen sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer nach erfolgter Aufforderung zur Ausreise 2012 freiwillig ausgereist und hat auch in weiterer Folge nach Einbringung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels die Frist für den sichtvermerksfreien Aufenthalt beachtet. Weiters ist dem Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass er seinen Aufenthalt niemals auf die Stellung eines im Ergebnis nicht berechtigten Antrages auf internationalen Schutz zu schützen versucht hat.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und die ausgeprägte Beziehung zum Sohn seiner Ehegattin familiäre Bindungen auf, die ihrer Art nach auf Dauer ausgerichtet sind. Weiters befinden sich die zwei minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers seit 2016 in Österreich. Sie erhalten sich hier unrechtmäßig auf, wobei in diesem Zusammenhang relativierend zu berücksichtigen ist, dass die belangte Behörde über Anträge der beiden Töchter auf Erteilung von Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen vom 12.03.2018 bisher keine Entscheidung getroffen hat.
Der Beschwerdeführer war in Österreich legal erwerbstätig und bestreitet nunmehr nach einem erlittenen Arbeitsunfall und zwei Herzinfarkten seinen Lebensunterhalt aus Ansprüchen auf Versicherungsleistungen. Der Beschwerdeführer hat mittlerweile die Integrationsprüfung abgelegt.
Dem steht der Umstand gegenüber, dass der Beschwerdeführer erstmals im April 2015 und in weiterer Folge im April 2018 bei der Stellung von Verlängerungsanträgen für einen Aufenthaltstitel ein gefälschtes Sprachdiplom vorgelegt hat. Da im entsprechenden Strafverfahren die Staatsanwaltschaft gemäß § 198 StPO von der Verfolgung der Straftat zurückgetreten ist, steht jedoch fest, dass eine Bestrafung nicht geboten erschien, um den Beschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, und dass die Schuld des Beschwerdeführers nicht als schwer anzusehen war.
Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile die Integrationsprüfung im Jänner 2019 abgelegt hat, ist auch das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel nach § elf Abs. 2 GZ 6N AG weggefallen.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Wegen der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist der angefochtene Bescheid zu beheben und es besteht kein Raum für einen Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 durch das Bundesverwaltungsgericht (VwGH Ra 2018/21/0227 vom 24.01.2019).
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Deutschkenntnisse Integration Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung behoben VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W192.2208369.1.00Im RIS seit
14.01.2021Zuletzt aktualisiert am
14.01.2021