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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art18 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Wien vom 19. Mai 1995, Zl. MA 65-12/416/94, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug (und aufgrund eines Devolutionsantrages) ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Mai 1995 wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 89a Abs. 7 und Abs. 7a StVO für die am 9. Oktober 1992 um
12.45 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung an einem näher umschriebenen Ort verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten KFZ der Ersatz der Kosten im Gesamtbetrag von S 1.260,-- vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet grundsätzlich gegen die der Entfernung seines KFZ zugrundeliegende Verordnung vom 31. Oktober 1989 ein, daß diese in gesetzwidriger Weise erlassen worden sei. Der Tatort sei als Ladezone von Montag bis Freitag (werktags) von 07.00 bis 17.00 Uhr gekennzeichnet gewesen. Die Behörde habe die vor Erlassung der Verordnung nach § 94f Abs. 1 lit. b Z. 2 StVO gebotene Anhörungspflicht von gesetzlichen Interessensvertretungen verletzt, weil durch die verordnete Ladezone die Mitglieder verschiedener gesetzlicher Interessensvertretungen (Rechtsanwaltskammer, Notariatskammer, Ingenieurkammer, Apothekerkammer und Ärztekammer) infolge eines entsprechenden Sitzes der Kanzleien etc. betroffen seien. Der Beschwerdeführer regte insbesondere die Anfechtung der Verordnung beim Verfassungsgerichtshof nach Art. 139 B-VG an.
Dem ist entgegenzuhalten, daß sich der Verfassungsgerichtshof aufgrund einer Parallelbeschwerde des Beschwerdeführers (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 1996, B 1822/95-10) gegen den angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 1995 im Erkenntnis vom 6. März 1996, V 164/95-6, mit der Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der vom Beschwerdeführer erwähnten Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 31. Oktober 1989 unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung des § 94 f Abs. 1 lit. b Z. 2 StVO befaßte und zu dem Ergebnis gelangte, daß diese Verordnung nicht gesetzwidrig war. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich gerügte Rechtswidrigkeit der Verordnung liegt daher nicht vor. Es besteht für den Verwaltungsgerichtshof auch keine Veranlassung, im Sinne der Anregung des Beschwerdeführers an den Verfassungsgerichtshof mit einem entsprechenden (neuerlichen) Verordnungsprüfungsantrag heranzutreten.
Ferner rügt der Beschwerdeführer die fehlende ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung. Es sei aus dem gesamten Verwaltungsakt u.a. nicht ersichtlich, daß eine ordnungsgemäße Kundmachung erfolgt wäre; es fehle insbesondere ein entsprechender Kundmachungsnachweis (Aktenvermerk im Sinne des § 44 Abs. 1 zweiter Satz StVO). Die belangte Behörde habe sich u.a. nicht mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argument einer unrichtigen Kundmachung im Sinne einer unrichtigen Aufstellung der Verkehrszeichen (gesetzliche Mindest- und Höchstabstände; § 48 Abs. 5 StVO) auseinandergesetzt.
Der Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerde betreffend den auch vor ihm angefochtenen gewesenen Bescheid vom 19. Mai 1995 in seinem Erkenntnis vom 11. Juni 1996, B 1822/95-10, ab, weil der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei. In der Begründung hielt der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich fest, daß aus den vorgelegten Verordnungsakten sowie der - unwidersprochen gebliebenen - Äußerung des Magistrates der Stadt Wien hervorgehe, daß die gegenständliche Verordnung durch Aufstellung von Verkehrszeichen nach "§ 52 Z. 1 StVO" (gemeint wohl: § 52 lit. a leg. cit.) mit entsprechenden Zusatztafeln gehörig kundgemacht worden sei. Aufgrund dieser Feststellungen ist daher auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, daß die vom Beschwerdeführer gerügten Kundmachungsmängel der Verordnung im Zusammenhang mit den aufgestellten Verkehrszeichen tatsächlich vorgelegen hätten.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995020272.X00Im RIS seit
12.06.2001