Entscheidungsdatum
03.11.2020Norm
BFA-VG §9Spruch
W281 2223407-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. SERBIEN, vertreten durch: RA Mag. Stefan ERRATH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 16.08.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I., II. und III. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen“.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: LPD) vom 13.02.2019 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt bzw. belangte Behörde) in Kenntnis gesetzt, dass die Magistratsabteilung 35 (im Folgenden: MA 35) die LPD ersucht habe, aufgrund des Verdachtes einer zwischen der BF (im Folgenden: BF) und einem österreichischen Staatsbürger inzwischen geschiedenen Aufenthaltsehe eine Befragung der Eheleute vorzunehmen. Bei dieser Befragung seien widersprüchliche Angaben gemacht worden. Der österreichische Staatsbürger habe, nachdem er mit den Unterschieden konfrontiert worden sei, zugegeben, dass er die BF nur geheiratet habe um ihr einen Aufenthaltstitel in Österreich zu verschaffen. Die diesbezüglichen Einvernahmen wurden dem Bundesamt übermittelt.
2. Mit Schreiben vom 21.02.2019 verständigte das Bundesamt die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme, gab bekannt, dass beabsichtigt sei eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen, forderte die BF schriftlich auf innerhalb von 14 Tagen Fragen zu den persönlichen Verhältnissen zu beantworten und zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
3. Mit Schreiben vom 05.03.2019 begehrte die BF durch ihre anwaltliche Vertretung die Zustellung einer Kopie der Einvernahmen der BF und des Exmannes der BF und stellte eine anschließende Stellungnahem in Aussicht. Mit E-Mail vom 05.03.2019 übermittelte das Bundesamt die Einvernahmen an den Rechtsanwalt der BF und räumte eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen ein.
In der Folge erstattete die BF keine Stellungnahme.
4. Mit oben im Spruch angeführten Bescheid vom 16.08.2019, dem Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) der BF zugestellt am 20.08.2019, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen sowie ein Einreiseverbot erlassen.
5. Mit per Post am 10.10.2019 eingebrachten Schriftsatz, erhob die BF durch ihren neuen RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht.
Darin wurde neben Anberaumung einer mündlichen Verhandlung begehrt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid beheben, in eventu den Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen.
Der exakte Wortlaut des Eingeständnisses des Ehemannes bzw. der Bericht der LPD habe aufgrund der ablaufenden Rechtsmittelfrist nicht beigeschafft werden können. Ein Familienleben iSd des Art. 8 EMRK setzt zwar grundsätzlich eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft voraus; nach der Judikatur sei die Vollziehung des Geschlechtsverkehrs jedoch nicht zwingende Voraussetzung für eine Familiengemeinschaft iSd Art 8 EMRK. „Zweckehen“ seien nicht zwingend „Aufenthaltsehen“, wenn die weiteren „Elemente“ prägend bestünden. Selbst unter der Annahme, dass es sich tatsächlich um eine Aufenthaltsehe handle sei ein Einreiseverbot nicht erforderlich bzw. die Dauer überschießend. Im Übrigen wurde Judikatur zitiert.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die Verwaltungsakten langten am 13.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache einer anderen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
Am 20.10.2020 führte das Bundesverwaltungsgerichteine Verhandlung durch, bei der sowohl die BF als auch ihr ehemaliger Gatte als Zeuge (im Folgenden Gatte oder Zeuge) einvernommen wurden. Die belangte Behörde wurde geladen, nahm jedoch an der Verhandlung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die BF ist serbische Staatsbürgerin und am XXXX in Serbien geboren. Sie führt den im Spruch angeführten Namen.
Sie hält sich seit 10.09.2015 durchgehend in Österreich auf. Zuvor war sie von 03.12.2013 bis 14.02.2014 im Bundesgebiet gemeldet und sonst bis 10.09.2015 im Bundesgebiet ungemeldet aufhältig. Von 10.09.2015 bis 21.02.2018 lebte die BF im Verborgenen, war aber zu dieser Zeit an der Adresse XXXX Wien gemeldet. Seit 22.02.2018 weist die BF eine weitere Wohnsitzmeldung in Wien XXXX auf.
Am 28.03.2018 wurde die Tochter der BF geboren. Die Tochter spricht Serbisch und etwas Deutsch. Vater dieses Kindes ist XXXX . Weder die BF noch deren Tochter leben mit dem Vater des Kindes in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Der Vater des Kindes lebt in Serbien.
Die BF hat in Österreich zwei Schwestern und eine Tante. Die BF pflegt keine engen sozialen Kontakte in Österreich.
Im Herkunftsstaat halten sich eine Schwester und die Eltern der BF auf.
Die BF ist nicht Mitglied in einem Verein. Sie ist nicht gemeinnützig oder ehrenamtlich tätig. Sie spricht Deutsch auf A2 Niveau. Sie ist strafgerichtlich unbescholten.
Die BF heiratete am 10.09.2015 den österreichischen Staatsangehörigen XXXX ausschließlich zu dem Zweck, um in Österreich einen Aufenthaltstitel zu beantragen, um in Österreich arbeiten zu können und nach Österreich zuwandern zu können. Weder bei der Eheschließung noch in den Jahren danach wurde ein tatsächliches Eheleben geführt bzw bestand kein Wille ein solches zu führen, es bestand kein gemeinsamer Haushalt, die BF und XXXX haben nicht zusammengewohnt.
Die Ehe wurde am 28.03.2018 geschieden.
Die Aussagen der BF und des Gatten vor der LPD wurden dem RV der BF nachweislich übermittelt und von der BF im Gesamten Verfahren nicht substantiiert bestritten.
Der BF wurde erstmal von 19.10.2015 bis 19.10.2016 ein Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck „Familienangehörige“ erteilt, nachdem sie sich bei der Antragstellung auf die Ehe mit XXXX berief. Der Aufenthaltstitel wurde von 20.10.2016 bis 20.10.2017 und von 21.10.2012 bis 21.10.2020, jeweils unter Berufung auf die Ehe, verlängert. Der Ma 35, die die Aufenthaltstitel erteilt hat, war zum Zeitpunkt der Erteilung nicht bekannt, dass die BF die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen hat, um in Österreich einen Aufenthaltstitel beantragen zu können und nach Österreich zuwandern zu können und kein tatsächliches Eheleben nicht führt.
Ab 18.05.2018 stellte die BF einen Zweckänderungsantrag für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot Karte plus.
Von 09.11.2015 bis 07.02.2018 sowie seit 02.12.2019 bis dato war bzw. ist die BF bei der XXXX als Arbeiterin beschäftigt. Von 08.02.2018 bis 31.05.2018 hat sie Wochengeld bezogen. Von 30.08.2019 bis 30.09.2019 war sie geringfügig beschäftigt. Sie ist gesund und arbeitsfähig.
2. Beweiswürdigung
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem von der BF und dem Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, in das Strafregister sowie in das GVS-Informationssystem, die Dienstnehmerauskunft des AJ-WEB und das Integrierte Zentrale Fremdenregister (IZR). Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Feststellungen zur Identität der BF, zu ihrem Aufenthalt seit 10.09.2015, zur Eheschließung mit und Scheidung von XXXX , zur Erteilung der Aufenthaltstitel und zum Zweckänderungsantrag wurden im Bescheid getroffen, sind unstrittig und wurden in der mündlichen Verhandlung erläutert, von der BF bestätigt und ist ihnen somit nicht substantiiert entgegengetreten worden.
Die Wohnsitzmeldung der BF in Österreich sowie das Fehlen einer solchen bis 10.09.2015 bei ihren vorangegangenen Aufenthalten in Österreich, ergibt sich aus einer Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR). Dem besagten Fremdenregister lässt sich zudem die Antragstellung der BF auf Erteilung einer Aufenthaltskarte am 21.09.2019, am 21.07.2016, am 05.10.2017 und der Zweckänderungsantrag am 18.05.2018 entnehmen.
Im Verfahren sind keine Ermittlungsergebnisse hervorgekommen, die darauf schließen lassen, dass die MA 35 bei der Erteilung der Aufenthaltstitel bis 21.10.2020 von der missbräuchlichen Eheschließung der BF gewusst hat. Aus dem Akt ist ersichtlich, dass der MA 35 erst bei dem Zweckänderungsantrag vom 18.05.2018 Zweifel gekommen sind und Ermittlungen eingeleitet wurden (AS 1-3).
Das Vorhandensein familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich wurde von der BF nur in Form ihrer Schwestern und ihrer Tochter behauptet und gab die BF letztlich an, über keine richtigen Freundschaften, sondern nur über Arbeitskollegen zu verfügen. Die Feststellungen zur Tochter der BF und, dass kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kindsvater der Tochter der BF oder der BF besteht, sowie den Familienangehörigen in Österreich und Serbien, sowie zur sozialen Integration ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 8 und 9 der Niederschrift). Sonstige Integrationssachverhalte wurde von der BF zudem nicht vorgebracht. Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Auskunft zum Strafregister. Den konsistenten Angaben der BF folgen die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten in Serbien.
Die Feststellungen zur Berufstätigkeit ergeben sich aus einer Abfrage zum AJ-Web und den damit übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die BF gestand in der mündlichen Verhandlung ihre Gesundheit ein, woraus sich wiederum die Arbeitsfähigkeit der BF ableiten lässt, welche letztlich durch die in einer Abfrage zum AJ-Web dokumentierte Erwerbstätigkeit für die oben genannte Firma bestätigt wird.
Dass die BF zu dem alleinigen Zweck, einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erhalten, in Österreich arbeiten zu können und nach Österreich Zuwandern zu können, eine Ehe mit XXXX geschlossen hat und ein tatsächliches Eheleben nicht geführt hat, ergibt sich nicht nur aus den widersprüchlichen und damit unglaubhaften Aussagen der BF und des Gatten vor der LPD (siehe Abschlussbericht LPD Wien vom 01.02.2019, PAD/18/01891540/001/VW, AS 12 bis Rückseite AS 15) sondern auch aus den widersprüchlichen und damit unglaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 20.10.2020 (siehe Protokoll zur Verhandlungsschrift OZ 5), wobei der Zeuge seine Aussage vor der LPD zunächst revidierte und zugab, die BF ausschließlich geheiratet zu haben um ihr den Aufenthalt zu ermöglichen (Rückseite AS 13), in der Verhandlung aber seine Aussage änderte (S. 11 bis 15 der Niederschrift).
Die BF hat im Verfahren vor dem Bundesamt und in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten, dass sie eine Aufenthaltsehe eingegangen ist. Sie hat auch die Aussagen in den Einvernahmeprotokollen vor der LPD nicht substantiiert bestritten. In der Beschwerde werden ausschließlich Beschwerdegründe angeführt, die sich auf die Erlassung des Einreiseverbotes beziehen, in den Beschwerdegründen wurde auch die Rückkehrentscheidung nicht substantiiert bekämpft. Diese Beschwerdegründe wurden in der mündlichen Verhandlung, trotz mehrfacher Möglichkeit, nicht konkret ergänzt oder modifiziert (S. 4, 10 und 16 der Niederschrift).
Wie den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Einvernahmeprotokollen der BF und dessen Gatten entnommen werden kann, weisen die Angaben derselben einige Widersprüchlichkeiten auf, welche die BF im gesamten Verfahren nicht substantiiert bestritten hat und auch nicht erklärt hat. Zudem weisen nicht nur die Angaben vor der LPD Widersprüchlichkeiten zu den Angaben in der mündlichen Verhandlung auf, sondern weisen auch die Angaben der BF und des Zeugen in der Verhandlung ihrerseits wieder Widersprüchlichkeiten auf. Die in weiterer Folge dargelegten Widersprüchlichkeiten, lassen keinesfalls erkennen, dass die BF mit ihrem Gatten ein tatsächliches Eheleben geführt hat:
So gab die BF in der Verhandlung an, dass es Eheringe gegeben habe und sie ihr Gatte gekauft habe (S. 8 der Niederschrift), in der Einvernahme vor der LPD am 31.01.2019 gab sie aber konträr an, dass ihre Schwester ihr ihren Ring für die Eheschließung gegeben habe und sie ihn anschließend wieder retourniert hätte, der Ehemann hätte sich seinen Ring eher nicht extra gekauft (AS 15). In der Verhandlung gab sie auch an, dass es einen Verlobungsring gegeben hätte (S. 6 der Niederschrift), in der Einvernahme gab sie aber an, dass es keinen Verlobungsring gegeben habe (Rückseite AS 14). Vor dem Eingeständnis gab der Gatte bei der LPD gab der Gatte an, dass er Glaube, keinen Ring gehabt zu haben und nicht mehr wusste, ob seien Frau einen Ring gehabt habe (Rückseite AS 12). Es wäre jedoch davon auszugehen, dass die BF in der Lage sein müsste, auch wenn die Eheschließung im September 2015 erfolgt ist, konsistente Angaben dazu machen kann, wie die Eheleute zu den Ringen gekommen sind und ob es einen Verlobungsring gegeben hat oder nicht. Die Aussagen der BF sind daher, wenn ihre Aussagen vor der LPD und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abweichen, für das erkennende Gericht nicht glaubhaft.
Zum Hergang der Verlobung gab die BF völlig unglaubhaft an, dass diese bereits nach zwei Treffen mit dem Gatten in einem Lokal erfolgt sei (S. 6 der Niederschrift) und sie den Gatten nicht gut gekannt habe (S. 7 der Niederschrift). Der Gatte gab aber hingegen an, dass sie sich ein bis zwei mal die Woche, teilweise auch am Wochenende gesehen hätten, bis sie ein Paar geworden wären, wobei sie sich im April 2015 kennen gelernt hätten und sie dann erst im Juli oder August 2015 ein Paar geworden wären und auch der Heiratsantrag zu dieser Zeit erfolgt wäre (S. 12 der Niederschrift). An den Heiratsantrag könne er sich nicht mehr genau erinnern (S. 12 der Niederschrift). Die BF gab hingegen an, dass sie im April 2015 ein Paar geworden wären (S. 6 der Niederschrift). Vor der LPD gab sie überdies an, ihn im Jänner 2015 kennen gelernt zu haben (Rückseite AS 14). Vor seinem Eingeständnis vor der LPD gab der Gatte in der Befragung an, dass er die BF in seiner Wohnung mit Blumen gefragt hätte (Rückseite AS 12), die BF gab damals an, dass er sie in einem Lokal ohne Blumen gefragt hätte (Rückseite AS 14). Es erscheint unwahrscheinlich, dass ein sich liebendes Ehepaar, über den Zeitpunkt und den Hergang der Verlobung und des Kennenlernens und auch hinsichtlich des gemeinsamen Entschlussfassens zu heiraten, derart widersprüchliche Angaben macht.
Hinsichtlich der Dauer des Zusammenwohnens gaben die BF und der Gatte in der Verhandlung an, dass sie bis kurz nach ihrem Geburtstag im Februar 2016 beim Gatten gewohnt hätte und sie sich auch dann getrennt hätten (S. 8 und 13 der Niederschrift). Vor der LPD gab die BF aber hingegen an, dass sie sich im Oktober 2017 vom Gatten getrennt habe, als sie im vierten Monat schwanger von einem anderen Mann gewesen sei, dies der Grund für die Trennung gewesen sei und sie zu diesem Zeitpunkt auch ausgezogen sei (AS 14, Rückseite AS 15). Vor seinem Eingeständnis vor der LPD gab der Gatte bei der Befragung an, dass die BF im Oktober oder November 2017 ausgezogen sei, dass man gesehen habe, dass sie von einem anderen Mann schwanger sei und er sich Anfang oder Mitte Oktober 2017 von ihr getrennt habe (AS 13). Diese widersprüchlichen Aussagen sind, selbst wenn man zugesteht, dass diese Vorgänge schon einige Zeit zurückliegen, absolut unglaubhaft, da es nicht glaubhaft ist, dass alleine zwischen diesen beiden Aussagen die Trennung der beiden einmal im Februar oder März 2016 gewesen sein soll und das andere Mal im Oktober 2017, als die BF bereits von einem anderen Mann schwanger gewesen ist. Es wäre jedoch davon auszugehen, dass die BF und der der Gatte in der Lage sein müssten, sowohl vor der LPD als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht konsistente und übereinstimmende Angaben hinsichtlich der Dauer des Zusammenwohnens und des Trennungsgrundes geben zu können, weshalb sich die BF und der Zeuge auch aus diesem Grund als absolut unglaubwürdig erweisen.
Gänzlich widersprüchlich waren auch die Aussagen der BF und des Gatten dazu, wie es zur Scheidung gekommen ist, wobei die BF angegeben hat, dass sie nicht wollte, dass der Gatte als Vater aufscheine (S. 9 der Niederschrift). Der Gatte gab zunächst an, dass er die BF zufällig vor der Scheidung getroffen habe, da er in einer Diskothek als Türsteher gearbeitet habe und gesehen habe, dass sie schwanger sei (S. 14 der Niederschrift) und auf die Frage, ob er sie auf die Schwangerschaft angesprochen habe, gab er an, dass er sie irgendwo in der Stadt gesehen habe, sich aber dann nicht mehr erinnern konnte, ob sie vorbeigegangen sei oder sie doch vorbeigefahren sei (S. 15 der Niederschrift) und man das ja auch merke, dass jemand schwanger sei, wenn diese Person einen Mantel oder eine Jacke trage (S. 15 der Niederschrift). Letztlich hat er sich auch nicht mehr erinnert, ob er sie überhaupt angesprochen hat (S. 15 der Niederschrift). Er war sich dann auch nicht mehr sicher, ob er den Kontakt zwecks Vornahme einer Scheidung hergestellt habe („Ich glaube, dass ich sie angerufen habe“) oder, ob doch die BF sich gemeldet habe und zu diesem Zeitpunkt „gesagt hat, dass sie schwanger ist.“ (S. 15 der Niederschrift). Es wäre davon auszugehen, dass der Gatte in der Lage sein müsste, sich zu erinnern, wie er von der Schwangerschaft seiner Gattin erfahren hat und von wem die Initiative zur Scheidung ausgegangen ist, zumal er angegeben hat, dass sie sich bereits im Februar oder März 2016 getrennt haben und er sich nicht schon früher habe scheiden lassen, weil er gedacht habe, dass sich vielleicht etwas ändere und er es zwei Jahre einfach so gelassen habe (S. 15 der Niederschrift), gleichzeitig für ihn das Kind der Grund für die Scheidung gewesen sei und „wenn schon ein Kind da ist und es nicht von mir sein kann, ist das klar“ (S. 15 der Niederschrift). So ist es für das erkennende Gericht unglaubhaft, wenn der Zeuge sich nicht mehr erinnert, ob er die BF nun schwanger mit einem Mantel in einer Diskothek als Türsteher gesehen hat, oder ob er sie doch in der Stadt hat vorbeigehen oder vielleicht sogar vorbeifahren sehen. Auch ist es unglaubhaft, dass er sich nicht mehr erinnern kann, ob er die BF nun in der Stadt angesprochen hat, oder ob er doch von der Schwangerschaft erfahren hat, weil die BF ihn angerufen hat, da davon auszugehen ist, dass selbst bei einem getrennt lebenden Ehepaar es noch erinnerlich sein muss, ob man von der Schwangerschaft bei einem Treffen in der Stadt oder durch einen Anruf erfahren hat und vom wem die Initiative zur Scheidung ausgegangen ist, zumal er auch angegeben hat, mit der BF nach der Trennung nur mehr telefoniert zu haben bzw. sich auch nicht mehr erinnert hat, ob er sich nach dem Streit im Februar oder März 2016 nochmal mit ihr getroffen habe (S. 14 der Niederschrift) und für ihn das Kind der Grund für die Scheidung war.
In der Verhandlung gab die BF auch an, dass sie die Tante ihres Gatten als einziges Familienmitglied kennen gelernt habe und sie der Gatte dieser Tante vorgestellt habe (S. 7 der Niederschrift). Der Zeuge gab aber an, dass er der BF keine seine Familienangehörigen vorgestellt habe und der Grund, warum keiner seiner Familienangehörigen auf der Hochzeit gewesen sei, dass er mit seiner Tante und Cousine zerstritten sei (S. 13 der Niederschrift).
Darüber hinaus waren die BF und der Zeuge nicht in der Lage gleichlautende Angaben hinsichtlich der Hochzeitsgesellschaft und der gemeinsamen Urlaube zu machen. Hinsichtlich der Hochzeitsgesellschaft gab die BF vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass ihre zwei Schwestern, die Kinder von den Schwestern und sie und ihr Ehemann anwesend gewesen seien (S. 7 der Niederschrift), wobei sie in der Einvernahme vor der LPD angab, dass auch der Mann von einer ihrer Schwestern anwesend gewesen sei, die Kinder aber nicht erwähnte (AS 15). Der Zeuge gab in der Verhandlung an, dass ihre beiden Schwestern und der Ehemann der einen Schwester anwesend gewesen seien, Kinder erwähnte er aber nicht (S. 13 der Niederschrift). Hinsichtlich der Urlaube gab die BF in der Verhandlung an, dass sie mehrmals gemeinsam auf Urlaub gewesen seien, jeweils für zwei bis drei Tage im Burgenland und Tirol und dies im Dezember 2015 gegen Weihnachten gewesen sei (S. 9 der Niederschrift). Vor der LPD gab sie hingegen an, dass sie im Oktober 2015 in Tirol und Oberösterreich und Kärnten, wo sie eine Woche Österreichurlaub gemacht hätten, auf Urlaub waren (AS 15). Der Gatte gab hingegen in der Verhandlung an, dass Ausflüge am Wochenende nach Salzburg, Tirol und Kärnten gemacht worden seien (S. 15 der Niederschrift).
Vor der LPD am 31.01.2019 wurde zunächst die BF befragt und anschließend der Gatte. Der Gatte antwortete bei dieser Vernehmung zwar zunächst auf die Fragen, als er dann aber auf die unterschiedlichen Aussagen im Hinblick auf die Ringe hingewiesen wurde (Er hatte zunächst angegeben, dass er nicht glaube, dass er einen Ring gehabt habe und nicht mehr wisse, ob seine Ehefrau einen Ring gehabt habe (Rückseite AS 12). Die BF hatte aber angegeben, dass ihre Schwester ihr einen Ring gegeben habe und ihr Ehemann einen goldenen Ring gehabt habe (AS 15)), gab er an, dass er von einer Person gefragt worden sei, ob er die Schwägerin dieser Person, die BF, heiraten könne, damit sie einen Aufenthaltstitel in Österreich bekomme. Die BF habe nie bei ihm übernachtet, er habe ihr nur die Wohnung für den Fall einer Kontrolle gezeigt, es sei nie zum Geschlechtsverkehr gekommen und es sei nie beabsichtigt gewesen ein gemeinsames Familienleben zu führen. Es tue ihm leid, er habe mit der Hochzeit der BF helfen wollen, damit sie sich in Österreich ein besseres Leben aufbauen könne. Sie hätten sich auch am 26.01.2019 getroffen um ihre Aussagen abzusprechen (Rückseite AS 13).
Der Zeuge, der durch seine bereits dargestellten widersprüchlichen Aussagen einen äußerst unglaubhaften Eindruck hinterlassen hat, hat in der Verhandlung nun im Widerspruch zu seiner Vernehmung vor der LPD angegeben, dass der Beamte gesagt hätte, dass ihm nicht geglaubt werde und das Protokoll umgeschrieben werde, damit ihm und der BF nichts passiere (S. 11 der Niederschrift). Wenn er nun angibt, dass er das Protokoll „leider“ nicht so gut durchgelesen habe (S. 11 der Niederschrift), weil er dachte, dass er eine Kopie erhalten werde (S. 11 der Niederschrift), wobei er nicht einmal angegeben hat, dass er eine verlangt hätte, bzw. er jetzt nicht mehr sagen könne, dass er das gelesen habe, was er angegeben habe oder wie der Beamte es umgeschrieben habe (S. 11 der Niederschrift) gleichzeitig aber auch angibt, dass der Beamte ihn das „nur schnell lesen“ habe lassen (S. 11 der Niederschrift) hinterlässt der Zeuge abermals beim erkennenden Gericht einen absolut unglaubwürdigen Eindruck. Dieser Eindruck wird abermals dadurch verstärkt, dass der Zeuge auf die Frage „Wieso „leider“ nicht durchgelesen“ geantwortet hat „Sonst wäre ich noch zwei Stunden dort gesessen“ (S. 11 der Niederschrift). Es ist anzunehmen, dass eine Person, die zum Familienleben mit seiner Gattin befragt wird grundsätzlich die eigene Aussage, die er bei der Polizei macht, durchliest. Es ist aber jedenfalls anzunehmen, dass eine Person, die eigene Aussage durchliest, wenn ein Beamter ihm zuvor angeblich sagt, dass die Aussage „anders“ geschrieben werde. Es ist auch nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig und unterstellt der Zeuge den Beamten in einem solchen Fall Amtsmissbrauch, dass die Beamten von sich aus eine Aussage eines Zeugen umschreiben würden, und sich eine passende Geschichte mit Einzelheiten ausdenken würden, die gerade Details enthält, die nur der Zeuge kennen kann und dieser Zeuge seine Aussage nicht noch einmal lesen würde. Wie bereits dargestellt, hat der Zeuge bereits in der Verhandlung widersprüchliche Aussage getätigt und wird der unglaubhafte Eindruck des erkennende Gerichtes durch dieses Abgehen von seiner Aussage vor der LPD nur noch bestärkt. Das erkennende Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass der Zeuge in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht bei den bereits dargestellten widersprüchlichen Aussagen nicht die Wahrheit angegeben hat.
Die dargestellten sich einander mehrfach widersprechenden Aussagen der BF und des Gatten in der Verhandlung in wesentlichen Punkten rechtfertigen aufgrund von diesen Widersprüchlichkeiten die Feststellung, dass die BF rechtsmissbräuchlich eine geschlossene Ehe hat und diese nur zu dem Zweck geschlossen hat um in Österreich einen Aufenthaltstitel zu erlangen, hier arbeiten zu können und nach Österreich zuzuwandern zu können und ein tatsächliches Familienleben nie geführt wurde. Diese Feststellungen gründen aber auch auf den mit den in der Verhandlung getätigten Angaben, die sich wie aufgezeigt wesentlich mit den Angaben widersprechen, die die BF und der Zeuge vor der LPD Wien am 31.01.2019 gemacht haben.
Aufgrund dieser Widersprüche und der dadurch bewirkten Unglaubwürdigkeit der BF und des Zeugen ergeben sich aber auch die Feststellungen, dass die BF weder bei der Eheschließung noch in den Jahren danach ein tatsächliches Eheleben mit dem Zeugen geführt hat, kein gemeinsamer Haushalt bestanden hat, die BF und der Zeuge nicht zusammengewohnt haben sowie im Zeitpunkt der Eheschließung und auch danach kein Wille bestand ein tatsächliches Eheleben zu führen.
Da das erkennende Gericht von einer Aufenthaltsehe ausgeht und die Feststellung getroffen wurde, dass die BF und der Zeuge nie zusammengelebt haben, war die Feststellung zu treffen, dass die BF von 10.09.2015 bis 21.02.2018 im Verborgenen Unterkunft genommen hat, da sie zwar beim Zeugen gemeldet war, aber nicht in der Wohnung gewohnt hat.
Die Feststellung, dass die Aussagen der BF und des Gatten vor der LPD dem RV der BF nachweislich übermittelt wurden ergeben sich aus einem E-Mail des Bundesamtes an den RV (AS 30), mit dem die Einvernahmen übermittelt wurden. Dass die BF im gesamten Verfahren diese Aussagen nicht bestritten hat, ergibt sich daraus, das im gesamten Akt der Verwaltungsbehörde kein derartiges Vorbringen enthalten ist, die BF auf die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht reagiert hat und auch die Beschwerde dieses Vorbringen nicht substantiiert bestreitet. Sofern die Beschwerde vorbringt, dass der exakte Wortlaut des Eingeständnisses bzw. der Bericht der LPD aufgrund der Rechtsmittelfrist nicht habe beigeschafft werden können, ist zu entgegnen, dass dem bekannt gegebenen RV der BF bereits mit E-Mail des Bundesamtes (AS 30) diese Berichte übermittelt worden sind, die Rechtsmittelfrist bei Zustellung des Erkenntnisses am 20.08.2019 am 17.09.2019 abgelaufen ist, die Beschwerde aber bereits am 10.09.2019 zur Post gegeben wurde, der BF es jederzeit, sowohl im Verfahren vor dem Bundesamt, als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht frei stand, von ihren Parteirechten, wie der Akteneinsicht, Gebrauch zu machen und auch in der mündlichen Verhandlung explizit auf Verlesung des Aktes und auf Akteneinsicht trotz Anbotes (S. 3 der Niederschrift) verzichtet wurde. Auch in der Verhandlung hat die BF kein Vorbringen erstattet, mit dem sie die Angaben in den Einvernahmen vor der LPD substantiiert bestritten hat, obwohl ihr in der Verhandlung mehrfach dazu die Möglichkeit gegeben wurde (S. 4, 10 und 16 der Niederschrift).
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Spruchpunkt I.
3.1. Zur Erlassung der Rückkehrentscheidung
3.1.1. Nach der Judikatur des VwGH liegt eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 NAG in Verbindung mit § 54 Abs. 7 NAG dann vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten im Sinne des Art. 8 EMRK führt (vgl. VwGH 19.09.2012, 2008/22/0243). Ein formelles Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des Drittstaatsangehörigen abzuleiten (vgl. VwGH 27.04.2017, Ro 2016/22/0014). In zeitlicher Hinsicht muss das Berufen auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem ein Familienleben nicht (mehr) geführt wird (vgl. VwGH 27.01.2011, 2008/21/0633).
Eine für den Erwerb bzw. die Aufrechterhaltung eines (unionsrechtlichen) Aufenthaltsrechtes erforderliche tatsächliche und eheliche Lebensgemeinschaft ist dann anzunehmen, wenn die Ehepartner erkennbar in einer dauerhaften, durch enge Verbundenheit und gegenseiteigen Beistand geprägten Beziehung zusammenleben oder zusammenleben wollen. Vorausgesetzt ist somit eine Verbindung zwischen den Eheleuten, deren Intensität über die einer Beziehung zwischen Freunden in einer reinen Begegnungs- oder Gesinnungsgemeinschaft hinausgeht (vgl. Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG-Kommentar, § 30, Rz 7).
Nach der Judikatur des VwGH setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, nicht voraus, dass die Ehe für nichtig erklärt wurde (vgl. VwGH 23.03.2010, 2010/18/0034). Damit ist die Frage bejaht, ob durch die Verwaltungsbehörde - wie hier im Zuge der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - eine eigene Beurteilung des Vorliegens einer Scheinehe erfolgen darf (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293).
Mit der Erlassung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wird daher noch keine Aussage darüber getroffen, ob auch der Straftatbestand des § 117 FPG verwirklicht wurde. Umso weniger setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe ist nur zum Schein geschlossen worden, voraus, dass der Scheinehepartner (vom Gericht) gemäß § 117 (Abs. 1 oder 2) FPG bestraft (vgl. VwGH 23.03.2010, 2010/18/0034) oder eine Anzeige gemäß § 117 FPG erstattet worden ist (VwGH 21.06.2012, 2012/23/0022; VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).
3.1.2. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die BF mit ihrem Mann kein aufrechtes Eheleben und somit kein aufrechtes Familienleben iSd. Art 8 EMRK nachzuweisen vermochte, aber dennoch erstmalig am 21.09.2015 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte unter Berufung auf die mit XXXX am 10.09.2015 geschlossenen Ehe gestellt hat, sodass gegenständlich vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe iSd. § 30 NAG auszugehen ist.
Fest steht für das erkennende Gericht auch, dass die BF die Ehe mit XXXX ausschließlich zu dem Zweck eingegangen ist, um in Österreich einen Aufenthaltstitel beantragen zu können, um in Österreich arbeiten zu können und nach Österreich zuwandern zu können. Ein Familienleben wurde nie geführt. Es bestand auch kein gemeinsamer Haushalt. Dieses Verhalten stellt ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen und einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Die BF hat im gesamten Verfahren vor der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht kein substantiiertes Vorbringen erstattet, dass ihr Aufenthalt nicht den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. In der Beschwerde werden in den Beschwerdegründen nur die Erlassung des Einreiseverbotes – unter Anführung ausgewählter Judikatur gerügt. In der mündlichen Verhandlung wurden diese Beschwerdegründe nicht substantiiert ergänzt oder modifiziert. Sie gab ausschließlich zusammengefasst an, mit ihrem Gatten ein Eheleben geführt zu haben.
3.1.3.1. Auf Grund der von der rechtsmissbräuchlichen Eingehung einer Ehe bewirkten Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens kann der Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG erfüllt sein (VwGH 19.06.2008, 2007/18/0041). Ein derartiges Fehlverhalten kann daher einen Grund für eine Ausweisung gemäß § 54 FPG (nunmehr § 52 Abs. 4 FPG) darstellen (vgl. die auf den vorliegenden Fall übertragbare ältere Rechtsprechung; vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 17.06.2019, Ra 2019/22/0096).
Die BF hat die Ehe am 15.09.2015 rechtsmissbräuchlich geschlossen und aufgrund dieser Aufenthaltsehe erstmals am 21.09.2015 einen Aufenthaltstitel beantragt. Auch bei ihren Verlängerungsanträgen am 21.07.2016 sowie am 05.10.2017 hat sich die BF auf das Bestehen dieser rechtsmissbräuchlich geschlossenen Aufenthaltsehe berufen. Das Verfahren hat keinen Anhaltspunkt ergeben, dass der MA 35, die der BF die Aufenthaltstitel erteilt hat, im Zeitpunkt der Erteilung bewusst war, dass die BF die Ehe rechtsmissbräuchlich geschlossen hat. Bei den Verlängerungsanträgen war die rechtsmissbräuchlich geschlossene Ehe auch noch aufrecht. Vielmehr kamen der MA 35 erst beim Zweckänderungsantrag im Jahr 2018 Zweifel und leitete sie daher ein entsprechendes Verfahren ein.
Am 18.05.2018 stellte die BF einen Zweckänderungsantrag. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht und die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind. Die rechtsmissbräuchliche Aufenthaltsehe wurde erst am 18.03.2018, somit zwei Monate vor Stellung dieses Zweckänderungsantrages, geschieden.
Nicht nur das Eingehen einer rechtsmissbräuchlichen Ehe stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung ist gerade dann gegeben, wenn sich die Fremde auf diese rechtsmissbräuchlich geschlossene Ehe mehrfach beruft, um für sich ein Recht, wie die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und/oder den Zugang zum Arbeitsmarkt, in Anspruch nimmt um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern und um die Regelungen einer geordneten Zuwanderung zu umgehen. Die BF hat sich zu diesem Zweck mehrfach, insgesamt jedenfalls zwei Jahre und acht Monate auf die rechtsmissbräuchlich geschlossene Ehe berufen, um einen Aufenthaltstitel und Zugang zum Arbeitsmarkt zu erlangen und so rechtsmissbräuchlich ihren Aufenthalt im Bundesgebiet verlängert. Die BF hat auch noch in der mündlichen Verhandlung am 20.10.2020 angegeben, ihren Gattenm aus Liebe geheiratet zu haben und mit ihm zusammengewohnt und ein Familienleben geführt zu haben. Die BF bestreitet somit weiterhin, eine Aufenthaltsehe geschlossen zu haben. Auch der Zweckänderungsantrag stellt in weiterer Folge darauf ab, den Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern und die Regelungen einer geordneten Zuwanderung zu umgehen.
Ein derartiges, bis dato andauerndes Verhalten, stellt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes auch vor dem Hintergrund, dass die Ehe am 15.09.2015 geschlossen wurde, die BF sich in der Folge aber immer wieder auf die rechtmissbräuchlich geschlossene Ehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitel berufen hat, eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar.
Der Aufenthalt der BF wiederstreitet daher den öffentlichen Interessen iSd § 11 Abs. 2 Z 1 NAG.
3.1.3.2. Das erkennende Gericht hat ebenfalls festgestellt, dass die BF mit dem Gatten nie im gemeinsamen Haushalt gewohnt hat.
Dadurch erweist sich die die Meldung der BF von 10.09.2015 bis 21.02.2018 an der Adresse des Ehemannes als unrichtig, da sie an dieser Adresse nicht gewohnt hat. Die BF hat in der Verhandlung – auch im Widerspruch zu ihren Angaben vor der LPD – angegeben, bereits im Februar bzw. März 2016 ausgezogen zu sein und dann bei ihrer Schwester gewohnt zu haben. Die BF hat somit nach Auffassung des erkennenden Gerichtes von 10.09.2015 bis 21.02.018, somit 2 Jahre und fünf Monate im Verborgenen Unterkunft genommen und somit gegen das Meldegesetz verstoßen.
Dieser zwei Jahre und fünf Monate andauernde Verstoß gegen das Meldegesetz, stellt einen langjährigen, dauerhaften und somit beharrlichen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar, und ist wiederum ein eigenständig relevantes Fehlverhalten, das durch seine Beharrlichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen darstellt.
Der Aufenthalt der BF wiederstreitet daher auch aus diesem Grund den öffentlichen Interessen iSd § 11 Abs. 2 Z 1 NAG.
3.1.3.3. Aus dem von der BF gesetzten Verhalten, nämlich dem Eingehen einer Aufenthaltsehe und dadurch die Umgehung der ordnungsgemäßen Zuwanderung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, sowie das ungerechtfertigte Erlangen des Zuganges zum Arbeitsmarkt bzw die unzulässige Erteilung eines Aufenthaltstitels, sowie dem lang andauernden Verstoß gegen das Meldegesetz ergibt sich, dass der weitere Aufenthalt der BF den öffentlichen Interessen widerstreitet.
3.1.4. Wenn bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Umstände zu berücksichtigen.
Die BF lebt seit 15.09.2015 durchgehend in Österreich, wobei sie von 15.09.2015 bis 28.02.2018 im Verborgenen Unterkunft genommen hat. Sie lebt hier mit ihrer am 18.03.2018 geborenen Tochter. Mit ihren in Österreich lebenden Schwestern wohnt sie nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestehen keine Abhängigkeitsverhältnisse. Zusätzlich ist die BF seit 2015 – mit kurzen Unterbrechungen durch die Schwangerschaft - berufstätig. Es ist daher sowohl von einem Eingriff in das Familien- als auch des Privatlebens der BF durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auszugehen.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist zu berücksichtigen, dass die aus der Dauer des inländischen Aufenthalts seit dem Jahr 2015 ableitbare Integration dadurch entscheidend gemindert wird, dass die Aufenthaltsberechtigung ausschließlich auf die rechtsmissbräuchlich eingegangene Ehe zurückzuführen ist. Gleiches gilt für die Berufstätigkeit der BF. So war der Aufenthalt der BF zwar grundsätzlich rechtmäßig, da die BF immer über einen Aufenthaltstitel verfügt hat, dieser rechtmäßige Aufenthalt ist aber ausschließlich zustande gekommen, da sich die BF auf die rechtsmissbräuchliche Ehe gestützt hat. Daher wird auch der grundsätzlich rechtmäßige Aufenthalt der BF im Bundesgebiet erheblich relativiert. Ebenso verhält es sich mit dem Umstand, dass das gesamte Privat- und Familienleben der BF in Österreich durch das Eingehen einer rechtsmissbräuchlichen Ehe in einem Zeitpunkt entstand ist, in dem sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltsstatus zumindest bewusst sein musste und nicht darauf vertrauen durfte längerfristig im Bundesgebiet bleiben zu dürfen.
Die BF führt mit ihrer Tochter ein Familienleben. Die Tochter möchte ihrerseits den Aufenthalt von ihrer Mutter ableiten. Die Tochter wurde am 18.03.2018 geboren. Mit der Rückkehrentscheidung wird daher in das Familienleben der BF eingriffen. Es ist bei dieser Entscheidung das Kindeswohl zu berücksichtigen.
Dadurch, dass die Tochter ihr Aufenthaltsrecht von ihrer Mutter ableiten will und bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Tochter mit der Mutter nach Serbien zurückkehren wird, ist eine Beeinträchtigung des Kindeswohles nicht gegeben. Das Kind ist zwar hier geboren, spricht aber Serbisch und etwas Deutsch und ist etwa 2 ½ Jahre alt. Sie ist in einem Alter in dem noch nicht eine wesentliche Sozialisierung in Österreich stattgefunden hat und im kulturellen und sprachlichen Umfeld der Mutter aufgewachsen.
Das anpassungsfähige Alter wird in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen (VfGH 07.10.2014, U 2459/2012, VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143). Innerhalb dieses Altersabschnittes ist Kindern die Anpassung an jene Lebensverhältnisse, in denen sie eventuell auch vor ihrer Ausreise eine Zeit lang gelebt haben, bei einer Rückkehr im Verbund mit der gesamten Kernfamilie und auch angesichts der eventuell noch im Herkunftsstaat lebenden weiteren Verwandten zumutbar. Davor kann angenommen werden, dass die Sozialisation des Kindes eben erst begonnen hat, weshalb diese nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden kann, dass sie nicht auch im Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte, zumal das Kind in der Regel im Heimatland weiter in Obsorge seiner Eltern sein wird und ihm deren Begleitung die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtern wird (VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297).
Es ist daher davon auszugehen, dass die Sozialisation der Tochter der BF eben erst begonnen hat und bis dato im sprachlichen und kulturellen Umfeld der Mutter erfolgt ist, weshalb diese nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden kann, dass sie nicht auch im Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte, zumal die Tochter mit der BF nach Serbien zusammen zurückreisen würde. Die BF hat im gesamten Verfahren auch kein Vorbringen erstattet, das diese Annahme in Zweifel ziehen würde.
Auch der Kindesvater lebt in Serbien. Durch eine Rückkehr der BF nach Serbien kann der Kontakt mit dem Kindesvater durch Besuche in Serbien aufrechterhalten werden. Die BF hat zudem im gesamten Verfahren, weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht oder behauptet, dass eine allfällige Aufenthaltsbeendigung dem Kindeswohl entgegenstehen würde.
Dadurch ist auch der Eingriff in das Familienleben der BF als sehr gering anzusehen.
Die Bindung an den Heimatstaat der BF sind nach wie vor gegeben. Dort leben ihre Eltern und eine Schwester. Zudem hat die BF in der Verhandlung angegeben, dass sie bei einer Rückkehr nach Serbien keine Probleme hätte und sich dort Arbeit suchen würde. Es ist daher noch von wesentlichen Bindungen zum Herkunftsstaat auszugehen, zumal die BF ihre gesamte Sozialisation in Serbien erfahren hat, die Sprache spricht und dort aufgewachsen ist und sich erst seit einigen Jahren im Bundesgebiet aufhält.
Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die Ehe rechtmissbräuchlich geschlossen wurde und etwa 2 ½ Jahre aufrecht erhalten wurde und die BF sich in dieser Zeit auf Rechte berief (Ausstellung eines Aufenthaltstitels, Zugang zum Arbeitsmarkt), die ihr eigentlich nicht zugestanden wären und dieses Verhalten daher einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich Fremdenpolizeisrechts darstellt. Zudem hat die BF auch beharrlich gegen das Meldegesetz verstoßen, indem sie zwei Jahre und fünf Monate im Verborgenen gelebt hat.
Das Verfahren vor dem Bundesamt hat ein halbes Jahr und vor dem Bundesverwaltungsgericht etwa ein Jahr gedauert. Das Verfahren vor der MA 35 hat acht Monate gedauert, bis das Bundesamt in Kenntnis gesetzt wurde, wobei das Bundesamt nach der Einvernahme vor der LPD unverzüglich in Kenntnis gesetzt wurde. Es handelt sich dabei zwar nicht um eine kurze Verfahrensdauer, es kann aber auch nicht von einer überlangen Verfahrensdauer bzw. einer nicht mehr angemessenen gesprochen werden, die im Ergebnis zu Gunsten der BF auszulegen wäre.
Den privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass sie durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die mehrmalige Berufung hierauf zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften sowie durch die beharrliche Verletzung des Meldegesetzes die öffentliche Ordnung verletzt hat, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 31.04.2004, 2004/18/0066, mwN), erheblich beeinträchtigt hat.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Rückkehrentscheidung sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen der BF. Das von der BF gesetzte Verhalten ist als die öffentlichen Interessen widerstreitend anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegenständlich vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung einer solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.
Festzuhalten ist aber, dass es der BF bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).
3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).
Die BF hat im gesamten Verfahren kein Vorbringen erstattet, dass die Annahme rechtfertigt, dass eine Voraussetzung des § 50 vorliegen würde. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG entsprechen jenen des § 3 Abs. 1 AsylG.
Die BF hat zu den aktuellen Länderberichten kein Vorbringen erstattet. Befragt zur Situation im Fall der Rückkehr hat die BF ausschließlich angegeben, dass sie keine Probleme hätte und bei einer Rückkehr sich in Serbien Arbeit suchen würde. Diese Gründe sind nicht geeignet um eine Unzulässigkeit der Abschiebung zu begründen.
Weitere Gründe wurden im gesamten Verfahren nicht vorgebracht.
Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion der BF (Beilage ./II. der Niederschrift) erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation der BF, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat, ergab sich kein Hinweis auf eine der BF in ihrem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Serbien ist überdies zu berücksichtigen, dass gem. § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.
Die Beschwerde war daher auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise
Gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 2 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige besondere Umstände sind im Beschwerdeverfahren weder festgestellt, hervorgekommen noch vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Die Beschwerde war daher auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.
3.4. Spruchpunkt II.
3.4.1. Im Erkenntnis vom 04.12.1997, Zl. 97/18/0097, und einer Reihe von Folgeerkenntnissen, in denen die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe fünf Jahre oder länger zurücklag, stellte der VwGH klar, dass der besagte Missbrauch die Annahme, der weitere Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung, nicht mehr rechtfertige, und hob deshalb die jeweils angefochtenen Aufenthaltsverbots-Bescheide auf. In all diesen Fällen war den Beschwerdeführern außer der rechtsmissbräuchlichen Eingehung einer Ehe und der Berufung auf diese Ehe im Rahmen von Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung kein fremdenrechtlich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen. Der Zeitraum von fünf Jahren wurde immer ab dem Zeitpunkt der Eheschließung - und nicht der letztmaligen Berufung auf diese Ehe zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung – berechnet (VwGH 19.10.1999, 99/18/0184, ergangen zur Erlassung eines Ausweisung gem § 34 Abs. 1 Z 3 FrG 1997; VwGH 26.06.2003, 2001/18/0253).
Diese Rechtsprechung konnte für den Anwendungsbereich des FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005 im Hinblick darauf, dass § 63 Abs. 1 FPG im Fall des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot zulässt, nicht übernommen werden (VwGH 22.04.2008, 2008/18/0063), zumal die Annahme, ein weiteres Fehlverhalten iSd § 60 Abs. 2 Z 9 FPG zu späteren Zeitpunkten wäre unerheblich, in einen Wertungswiderspruch zu § 60 Abs. 2 Z 6 FPG geraten würde (vgl. VwGH 19.06.2008, 2007/18/0228).
Hat der Fremde eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die Ehe berufen, aber mit der Ehegattin ein gemeinsames Familienleben iSv Art. 8 MRK nie geführt, so bildet dieses Verhalten - gemäß § 60 Abs. 2 Z 9 FPG einen Aufenthaltsverbotsgrund - weswegen der Aufenthalt des Fremden eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt. Diese Gefährdung der öffentlichen Ordnung stellt sowohl nach § 10 Abs. 2 Z 3 des im Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels in Kraft stehenden FrG 1997 als auch nach § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 des mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG einen Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar (vgl. die auf den vorliegenden Fall übertragbare ältere Rechtsprechung, VwGH 16.01. 2007, 2006/18/0398; VwGH 19.06.2008; 2007/18/0041).
Wenn die Beschwerde anführt, dass der VwGH in seiner Rechtsprechung zum Fremdenpolizeigesetz 2005 (vgl. zu VwGH 19.06.2008, 2007/18/0228) ausgeführt hat, dass § 63 Abs. 1 FPG iVm § 60 Abs. 2 Z 9 FPG idF idF BGBl. I Nr. 100/2005 anstelle der maximalen zulässigen Aufenthaltsverbotsdauer von fünf Jahren eine zehnjährige Dauer zuließ sowie ein Wertungswiderspruch zu § 60 Abs. 2 Z 6 FPG bestünde und diese Rechtsprechung mit Novellierung des FPG zum 01.07.2011 (vgl das FPG idF der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011) im Ergebnis nicht mehr aufrecht zu erhalten sei, weil die maximale Einreiseverbotsdauer für das Eingehen eine Aufenthaltsehe von zehn Jahren wiederum auf fünf Jahre herabgesetzt sowie der Verbotstatbestand des § 60 Abs. 2 Z 6 FPG in den nunmehrigen § 53 FPG nicht übernommen worden sei, ist diesen Ausführungen nicht uneingeschränkt zu folgen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur festgehalten hat (vgl. zB VwGH 19.06.2008, 2007/18/0228), ist nach der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 nicht davon auszugehen, dass alleinig die erstmalige Erfüllung des in § 53 Abs. 2 Z 8 FPG normierten Tatbestands und nicht die letztmalige Berufung auf diese Ehe zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile, relevant sind, sondern das letztmalige Berufen auf diese Ehe relevant ist: So sagt der ausdrückliche Wortlaut des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet und dies indiziert ist wenn er eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen hat.
Der Umstand, dass § 60 Abs. 2 Z 6 FPG idF nicht im exakt gleichen Wortlaut in § 53 Abs. 2 FPG demonstrativ übernommen wurde, bedeutet nicht, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen, kein Einreiseverbot verhängt werden dürfe. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG. Zudem indizieren die in § 53 Abs. 2 FPG aufgezählten Tatbestände lediglich eine Gefährdung und sind bloß demonstrativer, aber nicht abschließender Natur (vgl. RV 1078 BlgNR 24. GP, 30: Die Z 1 bis 9 in Abs. 2 stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt.).
Es ist daher weiterhin auf das letztmalige Berufen auf diese Ehe als relevantes Fehlverhalten abzustellen. Den Ausführungen der Beschwerde ist aber insofern zu folgen, als bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG nur mehr ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren verhängt werden kann.
3.4.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass die BF sich unter Berufung auf eine mit einem österreichischen Staatsbürger zu diesem Zweck geschlossene Scheinehe einen Aufenthaltstitel in Österreich erschlichen hat.
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 2 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (VwGH vom 16.05.0219, Ra 2019/21/0104). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen darauf abzustellen ist, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen (VwGH 22.5.2013, 2011/18/0259).
3.4.3. Die belangte Behörde hat dieses Fehlverhalten der BF, welches zweifelsfrei eine Gefährdung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen begründet, der Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren zugrunde gelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die mehrmalige Berufung hierauf zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 31.03. 2004, 2004/18/0066, mwN), erheblich beeinträchtigt (vgl. VwGH 19.6.2008, 2007/18/0228).
Da die BF sich einen Aufenthalt erwirkte, der nur aufgrund des Eingehens einer Scheinehe rechtmäßig gewesen ist, konnte die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls von der Gefahr eines weiteren fremdenrechtlichen Fehlverhaltens der BF ausgehen; hierbei ist zu berücksichtigen, dass das letzte Fehlverhalten der BF mit ihrem letztmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG im Oktober 2017 erfolgt war bzw. die BF ab 22.02.2018 nicht mehr im Verborgenen Unterkunft genommen hat. Die BF ist aber bis zum Zeitpunkt des mit diesem Erkenntnis rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels bis 21.10.2020. Der grundsätzlich rechtmäßige Aufenthalt verlängert sich durch den im Mai 2018 gestellten Zweckänderungsantrag, der auch einen rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag darstellt. Die belangte Behörde durfte aber zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aufgrund des bisherigen Verhaltens der BF davon ausgehen, dass sie in Anbetracht ihres bisher gezeigten mangelnden Respekts für die Einhaltung fremdenrechtlicher Regelungen angesichts des auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu erwartenden folgenden unrechtmäßigen Aufenthalt der BF neuerlich ein Verhalten setzen wird, um die Regelungen über eine legale Niederlassung im Bundesgebiet zu umgehen. Die Behörde konnte daher zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides berechtigt davon ausgehen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes erforderlich sein wird, um die BF von neuerlichen Verstößen gegen Bestimmungen des Fremdenrechtes abzuhalten.
3.4.4. Gemäß § 53 Abs. 2 Z 8 FPG kann ein Einreiseverbot höchstens für die Dauer von fünf Jahren erlassen werden.
Der Umstand, dass die BF eine Aufenthaltsehe ohne gemeinsames Familienleben und sich darauf zum Erwerb eines Aufenthaltsrechts und zum Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt berief, verwirklicht den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG und gibt als schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens Grund für die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene negative Prognose für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. VwGH 28.08.2008, 2008/22/0727). Das Eingehen einer Aufenthaltsehe bewirkte eine maßgebliche Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenrechts (Vgl. VwGH 17.06.2019, Ra 2019/22/0096).
Die erheblichen öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, insbesondere an der Verhinderung verpönter Aufenthaltsehen sowie der öffentlichen Ordnung, überwiegen das persönliche Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich. Die Erlassung eines Einreiseverbots ist daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
3.4.5. Die rechtsmissbräuchliche Ehe wurde am 15.09.2015 geschlossen und am 18.03.2018 geschieden. Im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichtes war die Aufenthaltsehe seit etwa 2 ½ Jahren geschieden. Zusätzlich sind seit der Eheschließung bereits fünf Jahre vergang