TE Vwgh Beschluss 1997/6/30 AW 97/08/0016

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Veröffentlicht am 30.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §67 Abs10;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A in V, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in V, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16. Jänner 1997, Zl. 14-SV-3276/5/96, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen einen Haftungsbescheid gemäß § 67 Abs. 10 ASVG als verspätet (mitbeteiligte Partei: Kärntner Gebietskrankenkasse, Kempfstraße 8, 9010 Klagenfurt, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Bescheide, mit denen ein Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen wurde, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als einem Vollzug zugänglich anzusehen (vgl. z.B. den Beschluß vom 27. Jänner 1993, Zl. AW 92/04/0061).

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung durchführen zu können, ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, daß sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. dazu etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang im wesentlichen vor, durch den im Rahmen der Lohnexekution monatlich entgehenden Verdienst in Höhe von ca. S 2.000,-- bis S 5.000,-- sei er nicht in der Lage, seinen Schuldenstand von derzeit etwa S 450.000,-- entsprechend schnell zu verringern, was wiederum zu einer höheren Zinsenbelastung führe. Darüber hinaus seien seine finanziellen Möglichkeiten im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtungen stark eingeschränkt.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, da er zwar bei einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung an seine übrigen Gläubiger Zahlungen leisten könnte, nicht jedoch an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse, was wiederum gegenüber dieser (bei einem Beitragsrückstand inklusive Beitragszuschläge von ca. S 200.000,--) zu einer höheren Zinsenbelastung führen würde.

Was seine eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtungen anlangt, so ist darauf zu verweisen, daß die Möglichkeit nachteiliger Einwirkungen durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer selbst drohen müssen; etwaige Interessen Dritter haben bei einer Entscheidung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG außer Betracht zu bleiben (vgl. dazu etwa die bei H. Mayer, B-VG (1994) wiedergegebene Rechtsprechung zu § 30 Abs. 2 VwGG, S. 534).

Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:AW1997080016.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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