TE Vwgh Beschluss 1997/6/30 93/10/0119

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Veröffentlicht am 30.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, in der Beschwerdesache des Bundes/Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in Wien, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 3. Mai 1993, Zl. U-12.479/10, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge auf Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) dem Bund/Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch Hofrat Dipl.Ing. O, Landesbaudirektion, Abt. VI b 1, Herrengasse, 6010 Innsbruck, unter Berufung auf § 27 Abs. 2 lit. a Z. 1, Abs. 4 und Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 2 sowie §§ 6 Abs. 1 lit. k, 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 lit. a des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 die naturschutzrechtliche Bewilligung für das Bauvorhaben "Umfahrung Rattenberg" im Zuge der B 171 Tiroler Straße von km 29,745 bis km 31,245 entsprechend den mit Genehmigungsvermerk versehenen und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Einreichunterlagen und bei Einhaltung folgender Nebenbestimmungen:

"1.

Nach Abschluß der Hauptbauarbeiten ist der Behörde ein detaillierter Bepflanzungsplan in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

2.

Vor ENDGÜLTIGER Ablagerung des Tunnelausbruchmaterials sind Eluationsversuche im großtechnischen Maßstab durchzuführen. Dazu sind Proben in Mulden mit Wasser zu versetzen und ist dieses mit Hilfe einer Schmutzwasserpumpe im Kreislauf über das Material zu verregnen. Das so enthaltene Eluat ist gemäß ÖNORM 2072 einzustufen. Die Untersuchung des Ausbruchsmaterials ist von einem staatlich autorisierten Institut durchzuführen.

3.

Je 10.000 m3 zur Ablagerung vorgesehenen Tunnelausbruchmaterials ist einer Untersuchung gemäß Pkt. 2 zu unterziehen.

4.

Stellt sich aufgrund der Untersuchungen heraus, daß das Material der Eluatklasse Ia oder Ib zugeordnet werden kann, so kann dieses uneingeschränkt verwendet werden. ANDERNFALLS ist über die zuständige Wasserrechtsbehörde die ZULÄSSIGKEIT der beabsichtigten Ablagerung ABZUKLÄREN.

5.

Die Untersuchungsergebnisse des Eluationsversuches sind der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung nach deren Vorliegen zu übermitteln."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Dem gesamten Vorbringen nach werden die Punkte 2 bis 5 der Nebenbestimmungen bekämpft.

Von seiten der belangten Behörde wurde dem Gerichtshof im Mai 1997 mitgeteilt, daß die beschwerdeführende Partei von der ihr mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Bewilligung - unter Einhaltung aller Nebenbestimmungen - bereits Gebrauch gemacht habe.

In einer schriftlichen Stellungnahme zu diesem Vorbringen erklärte die beschwerdeführende Partei im wesentlichen, ihr rechtliches Interesse an einer Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde liege neben der "Klarstellung dieses Einzelfalles" in der "Beispielswirkung einer Entscheidung der gegenständlichen Angelegenheit auch als Präzedenzfall. Dies deshalb, weil gerade der hier gegebene Sachverhalt eine Situation darstellt, welche in der Praxis durchaus häufig anzutreffen ist." Je nach Ausgang des Verfahrens werde auch anschließend darüber zu entscheiden sein, wer die vorerst von der beschwerdeführenden Partei vorfinanzierten, jedoch nach deren Dafürhalten zu Unrecht vorgeschriebenen Maßnahmen letztlich kostenmäßig zu tragen habe.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, daß die beschwerdeführende Partei von der ihr erteilten Bewilligung unter Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen bereits Gebrauch gemacht hat. Auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde nichts daran ändern, daß der Bescheid bereits in Vollzug gesetzt wurde und die Auflagen ihrer Natur nach nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Damit käme einer Entscheidung über die Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu, ohne daß der beschwerdeführenden Partei ein Erreichen des Verfahrenszieles den erwünschten Erfolg bringen könnte.

Der Verwaltungsgerichtshof ist allerdings zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung besitzen (vgl. das Erkenntnis vom 12. Februar 1985, Zlen. 84/07/0019, 0020, 0021 und 0022).

Infolge dieses - nachträglichen - Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses war die Beschwerde - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. z.B. die Beschlüsse vom 30. April 1993, Zl. 93/17/0002, und vom 2. September 1993, Zl. 93/09/0188).

Auch mit den oben wiedergegebenen Darlegungen der Stellungnahme, wonach je nach Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu entscheiden sein werde, wer die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Nebenbestimmungen aufgelaufenen Kosten letztlich zu tragen habe, wird nicht aufgezeigt, daß eine fortwirkende Möglichkeit der Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid bestünde. Die beschwerdeführende Partei legt nicht dar, auf welcher Grundlage und in welchem Verfahren sie die von ihr erwähnte Entscheidung über die Kostentragung austragen werde. Es ist daher auch insoweit nicht zu erkennen, daß aus dem von der beschwerdeführenden Partei angedeuteten Anspruch die Möglichkeit resultierte, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt zu sein.

Die Kostenentscheidung richtet sich im vorliegenden Fall nach § 58 VwGG (vgl. z.B. den Beschluß vom 27. November 1995, Zl. 95/10/0039); es hat daher jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993100119.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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