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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §14 Abs3Rechtssatz
Wird trotz der Abwesenheit eines Verhandlungsteilnehmers (hier: Verhandlung wurde bei anderer Örtlichkeit festgesetzt, ohne daß Teilnehmer davon in Kenntnis gesetzt wurde) bei Abschluß der Niederschrift entgegen der Vorschrift des § 14 Abs 3 AVG 1950 die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe vom Verhandlungsleiter nicht ausdrücklich bestätigt, so weist die (Bau)verhandlungsschrift einen Mangel auf. Es gilt somit für diese Verhandlungsschrift NICHT die volle Beweiskraft nach § 15 AVG 1950. Der Inhalt der (Bau)verhandlung ist vielmehr gemäß § 45 Abs 2 AVG in freier Beweiswürdigung festzustellen.
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979002205.X03Im RIS seit
14.01.2021Zuletzt aktualisiert am
14.01.2021