Index
32/03 Steuern vom VermögenNorm
GrStG §2 Z9 litaBeachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Bundes und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, beide vertreten durch die Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 14. Mai 2020, RV/7103481/2018, betreffend Feststellung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in 1030 Wien, Marxergasse 4),
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Revision des Bundes wird zurückgewiesen;
2. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Zweitrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Wie den vorgelegten Verwaltungsakten entnommen werden kann, kaufte die „Republik Österreich“, vertreten durch die ASFINAG, diese wiederum vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, mit Kaufvertrag vom 8. Mai 2012 von Ing. P zwei Drittel der Liegenschaft EZ X KG K des Bezirksgerichtes Donaustadt.
2 Weiters liegt die Ablichtung eines Anerkenntnisurteils des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 24. Mai 2011 zwischen Ing. P und dem weiteren Miteigentümer der genannten Liegenschaft ein, wonach die Miteigentumsgemeinschaft zwischen diesen an der genannten Liegenschaft durch gerichtliche Versteigerung (Zivilteilung) aufzuheben sei.
3 In einem Grundbuchsauszug vom 24. Jänner 2013 (S 73 des Abgabenaktes) hinwiederum scheint zur EZ X KG K des Bezirksgerichtes Donaustadt im B-Blatt „Republik Österreich (Bund, Bundesstraßenverwaltung) Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (FN)“ als (Allein-)Eigentümer - auf Grund eines Kaufvertrages vom 8. Mai 2012 - auf.
4 Mit dem an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gerichteten Einheitswertbescheid vom 2. September 2015 stellte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel den Einheitswert für die genannte Liegenschaft und mit einem Grundsteuermessbescheid vom selben Tag den Grundsteuermessbetrag fest, wogegen in ihrer Eingabe vom 28. September 2015 die ASFINAG Bau Management GmbH „im Vollmachtsnamen der ASFINAG“ Beschwerde erhob.
5 Mit der an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gerichteten Beschwerdevorentscheidung vom 1. Juni 2018 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, woraufhin die ASFINAG Bau Management GmbH, wieder „im Vollmachtsnamen der ASFINAG“, die Vorlage ihrer Beschwerde beantragte.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht „in der Beschwerdesache Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft“ die Beschwerde vom 28. September 2015 gemäß § 279 BAO als unbegründet ab. Diese AG sowie das Finanzamt werden in der im Erkenntnis enthaltenen Zustellverfügung genannt. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
Nach Darstellung des Verfahrensganges - beginnend damit, dass mit Einheitswertbescheid vom 2. September 2015 betreffend die „beschwerdeführende Gesellschaft“ der Einheitswert für die gegenständliche Liegenschaft sowie der Grundsteuermessbetrag entsprechend festgestellt worden sei - erwog das Gericht:
„1. Feststellungen
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Eigentümerin der Liegenschaft GB K, EZ X, im Ausmaß von insgesamt 0,5377 ha. Diese Liegenschaft dient als ökologische Ausgleichsfläche für eine öffentliche Straße.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen entsprechen dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt und sind insoweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 2 Z 9 lit. a GrStG 1955 ist für die dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen, Wege, Plätze, Brücken, künstlichen Wasserläufe, Häfen und Schienenwege, einschließlich der Seitengräben, Böschungen, Schutzstreifen, Schneedämme und der zwischen den Gleisen oder Fahrbahnen liegenden Geländestreifen, keine Grundsteuer zu entrichten.
Gemäß den Feststellungen handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft um eine ökologische Ausgleichsfläche und keine dem öffentlichen Verkehr unmittelbar dienende Straße oder Fläche, die unter die Befreiungsbestimmung von § 2 Z 9 lit. a GrStG 1955 fällt.
Der beschwerdeführenden Gesellschaft ist zwar insoweit zuzustimmen, dass die gegenständliche Bestimmung des GrStG - ungeachtet der rechtlichen Weiterentwicklungen im Straßenbau - inhaltlich unverändert geblieben ist. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass es im Sinne des Gesetzgebers sei, auch ökologische Ausgleichsflächen, die nicht Teil einer öffentlichen Straße sind sondern dieser nur mittelbar dienen, unter die Befreiungsbestimmungen des § 2 Z 9 lit. a GrStG zu subsumieren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Abschließend begründete das Gericht seinen Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision damit, der Verwaltungsgerichthof habe die Rechtsfrage, ob ökologische Ausgleichsflächen unter die Befreiungsbestimmungen des § 2 Z 9 lit. a GrStG fielen, bis jetzt nicht behandelt.
7 Den vorgelegten Akten des Verwaltungsgerichtes ist zu entnehmen ist, dass dieses Erkenntnis unmittelbar der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft „als Beschwerdeführer“ (sowie dem vor dem Verwaltungsgericht belangten Finanzamt) zugestellt wurde.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision der „Republik Österreich Bundesstraßenverwaltung“ [richtig: des Bundes] sowie der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), in der sich die Revisionswerber in ihrem Recht verletzt erachten, da für ein eigentlich von der Grundsteuer befreites Grundstück ein Einheitswert festgestellt worden sei, auf Basis dessen Grundsteuermessbeträge festgesetzt worden seien.
9 Die Revisionswerber beantragen, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes unter Zuerkennung von Aufwandersatz aufzuheben.
Die Revision sieht ihre Zulässigkeit schon durch den Ausspruch des Gerichtes über die Zulässigkeit einer Revision begründet. Sie bringt einleitend vor, der Bund sei „Besitzer“ der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, die von der ASFINAG und ihren Tochtergesellschaften im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben verwaltet werde. Gemäß § 34b BStG kämen hinsichtlich jener Bundesstraßen, über die sie mit dem Bund den Fruchtgenussvertrag gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997 abgeschlossen habe, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft alle Rechte und Pflichten des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) nach diesem Bundesgesetz zu. Mit dieser Bestimmung werde klargestellt, dass der ASFINAG hinsichtlich jener Bundesstraßen, an denen ihr das Fruchtgenussrecht gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997 eingeräumt worden sei, nicht nur die Zustimmungs- und Antragsrechte des Bundes zukommen sollten, sondern alle Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971. Der Erwerb von Grundflächen und dinglichen Rechten durch die ASFINAG, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig seien, erfolge weiterhin im Auftrag und im Namen des Bundes. Damit sei klargestellt, dass nicht die ASFINAG selbst Grundstücksflächen zwecks Errichtung von Bundesstraßen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erwerben dürfe; vielmehr habe dies von Seiten der ASFINAG im Auftrag und im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erfolgen.
Im gegenständlichen Verfahren vertrete die ASFINAG Bau Management GmbH auf Grundlage von gültigen Spezialvollmachten die ASFINAG in Angelegenheiten gegenüber Grundstückseigentümern, Gerichten und Behörden hinsichtlich der Planungs- und Bauprojekte und der diesbezüglich durchzuführenden Grundeinlösen für Bundesstraßen. Sie habe im Rahmen der Vollmacht alles durchzuführen, was diesbezüglich notwendig und zweckmäßig sei. Die Vertretungsmacht erstrecke sich insbesondere auf den Abschluss von Verträgen und „Einbringungen“ bei Gerichten und Behörden sowie den nachfolgenden Verfahren aller Art.
Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses erblickt die Revision zusammengefasst in einer unrichtigen Auslegung der Befreiungsbestimmung des § 2 Z 9 lit. a GrEStG, die auch auf ökologische Ausgleichsflächen anzuwenden seien.
Es sei grundsätzlich richtig, dass der Wortlaut des § 2 Z 9 lit. a GrStG ökologische Ausgleichsflächen nicht explizit umfasse. Dem historischen Steuergesetzgeber seien mit aller Wahrscheinlichkeit solche ökologische Ausgleichsflächen, die den durch eine Straßenbaumaßnahme verursachten Eingriff in der Natur ausgleichen sollten, noch nicht bekannt gewesen, da diese im Zeitpunkt der Erlassung der Bestimmung noch keine rechtliche Voraussetzung für den Bau bzw. den Betrieb einer Straße und nach dem Stand der damaligen Technik nicht erforderlich gewesen seien. Aus einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes zur „Schwesterbestimmung des § 2 Z 9 lit. b GrEStG (Grundsteuerbefreiung für Flughäfen; VwGH 30.4.1993, 92/17/0020)“ gehe hervor, dass für die Beurteilung, ob eine Einrichtung (ergo Fläche) dem jeweiligen begünstigten Zweck unmittelbar diene, anhand der jeweiligen tatsächlichen Verkehrsauffassung und den aktuell geltenden Standards zu beurteilen sei. Dieses dynamische Verständnis sei auch der Befreiungsbestimmung für Straßenanlagen und damit unmittelbar zusammenhängende Flächen zugrunde zu legen. Somit könne sich auch die Reichweite des § 2 Z 9 lit. a GrEStG im Laufe der Zeit nach der Verkehrsauffassung bzw. dem aktuellen Stand der Technik weiterentwickeln. Der Zweck des § 2 Z 9 lit. a GrEStG bestehe eindeutig darin, Grundstückflächen, die unmittelbar mit der Benutzung der Straße in Zusammenhang stünden und daher dem allgemeinen, öffentlichen Interesse dienten, von der Grundsteuer zu befreien. Ökologische Ausgleichsflächen seien vordergründig kein bautechnisch erforderlicher Teil einer Straßenanlage. Allerdings würde auf Basis der einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften kein Straßenbauprojekt genehmigt werden, wenn keine ökologischen Ausgleichsflächen gesetzt würden. Daher seien ökologische Ausgleichsflächen, die ausschließliche aufgrund der Errichtung der Straßenanlagen geschaffen und erhalten würden, im Sinn des § 4 GrStG als integraler Bestandteil der Straße zu qualifizieren, der unmittelbar der Benutzung der Straße diene. Diese Fläche werde daher keinerlei ökonomischer Verwertung zugeführt, sondern werde nur aufgrund des Betriebs der Straße in ihrem behördlich vorgeschriebenen Zustand erhalten. Eine Besteuerung dieser Flächen mit Grundsteuer würde schlussendlich generell dem Zweck des Grundsteuergesetzes zuwider laufen, da das Gesetz in seiner Gesamtheit darauf abziele, Flächen zu besteuern, die ökonomisch verwertet würden oder zu sonstigen Zwecken genutzt würden, und durch die Nutzung der Grundstücke entstehende Gemeindelasten zu finanzieren.
Sollte der Verwaltungsgerichtshof trotzdem zur Ansicht gelangen, dass die Befreiungsbestimmung des § 2 Z 9 lit.a GrStG nicht anwendbar wäre, in eventu die Befreiungsbestimmung des § 2 Z 1 lit. a GrStG anwendbar, die eine Befreiung für Grundbesitzt des Bundes vorsehe, wenn der Grundbesitz für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt werde.
10 Das vor dem Verwaltungsgericht belangte Finanzamt hat nur zur Revision der Zweitrevisionswerberin eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der die Abweisung dieser Revision unter Zuerkennung von Aufwandersatz beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichthof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
11 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht über die Beschwerde der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, die ihrerseits durch die ASFINAG Bau Management GmbH vertreten war, ab.
Zur Revision des Erstrevisionswerbers:
12 Zunächst ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der Erstrevisionswerberin als „Republik Österreich Bundesstraßenverwaltung“ dahingehend zu deuten ist, dass als Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof der Bund als Gebietskörperschaft (d.h. als juristische Person öffentlichen Rechts) auftritt (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2020/16/0037 bis /0039 mwN).
13 Nachdem das angefochtene Erkenntnis nicht gegenüber dem Bund erlassen wurde, mangelt es diesem an einer Berechtigung zur Erhebung einer Revision, weshalb die Revision des Bundes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen ist (vgl. das zitierte Erkenntnis vom heutigen Tag).
Da die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung lediglich gegenüber der Zweitrevisionswerberin einen Anspruch auf Aufwandersatz geltend gemacht hat, kann schon deshalb ein Spruch über den Aufwandersatz aus Anlass der Zurückweisung der Revision des Bundes unterbleiben.
Zur Revision der Zweitrevisionswerberin:
14 Im Falle des Bestehens eines wirksamen Vertretungsverhältnisses sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit dem Bevollmächtigten zuzustellen; dieser ist als Empfänger der Schriftstücke zu bezeichnen (VwGH 17.12.2013, 2013/09/0011). Wird statt an den Zustellungsbevollmächtigten an den von diesem Vertretenen zugestellt, ist die Zustellung unwirksam (vgl. etwa VwGH 24.1.2013, 2012/16/0011, mwN).
Zwar ist das angefochtene Erkenntnis mangels Zustellung an die ausgewiesene Vertreterin der Zweitrevisionswerberin jener gegenüber nicht erlassen, jedoch konnte die Zweitrevisionswerberin gemäß § 26 Abs. 2 VwGG ab dem Zeitpunkt ihrer - offensichtlichen - Kenntnis von diesem Revision erheben.
15 Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ziehen die Zulässigkeit dieser Revision nicht in Zweifel.
Sie erweist sich schon aus folgenden Gründen als erfolgreich:
16 Das angefochtene Erkenntnis sieht die Stellung der Zweitrevisionswerberin als Abgabenschuldnerin offensichtlich durch die Feststellung des Eigentums an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft („Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Eigentümerin der Liegenschaft ...“) und damit in § 9 Abs. 1 Z 1 GrStG begründet. Einer näheren Untermauerung dieser tragenden Feststellung entbehrt das angefochtene Erkenntnis allerdings.
17 Abgesehen davon, dass die Revision auch dieser Feststellung entgegen tritt, widerstreitet auch der eingangs wiedergegebene Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten einer solchen Feststellung.
18 Da das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Aktenwidrigkeit belastet ist, ist dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a VwGG aufzuheben.
19 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Für das weitere Verfahren sei zur Frage des Befreiungstatbestandes des § 2 Z 9 lit. a des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, folgendes festgehalten:
20 Gemäß § 2 Z 9 lit. a GeStG ist für die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Brücken, künstlichen Wasserläufe, Häfen und Schienenwege, einschließlich der Seitengräben, Böschungen, Schutzstreifen, Schneedämme und der zwischen den Gleisen oder Fahrbahnen liegenden Geländestreifen keine Grundsteuer zu entrichten.
§ 2 Z 9 lit. a GrStG zählt damit die einzelnen, dem öffentlichen Verkehr dienenden, von der Grundsteuer befreiten Flächen explizit auf. Auch die Revisionswerberin zieht nicht in Betracht, dass „ökologische Ausgleichsflächen“ unter einen dieser Begriffe subsumiert werden könnten.
In der expliziten Aufzählung einzelner Arten von Flächen unterscheidet sich der Tatbestand des § 2 Z 9 lit. a GrStG von jenem der lit. b leg. cit, der den dem Betrieb eines Flughafens des allgemeinen Verkehrs dienenden sowie den für den Flugsicherungsdienst benutzen Grundbesitz befreit und damit auf einen funktionellen Bezug zwischen einer Fläche und einem Betrieb oder einer Einrichtung abstellt.
21 Das von der Revision beabsichtigte Ergebnis der Befreiung „ökologischer Ausgleichsflächen“ nach § 2 Z 9 lit. a GrStG käme daher allenfalls im Wege einer analogen Anwendung eines einzelnen Tatbestandselementes des Befreiungstatbestandes auf solche Flächen in Betracht, was jedoch das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke voraussetzte.
Eine solche planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers des § 2 Z 9 lit. a GrEStG ist jedoch nicht erkennbar, zumal anhand der Feststellungen des Verwaltungsgerichtes eine ökonomische Nutzung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, wie sie die Revision ausschließt, nicht ausgeschlossen werden kann.
22 Soweit die Revision - erstmals - den Befreiungstatbestand des § 2 Z 1 lit. a GrStG ins Treffen führt - Grundbesitz des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, wenn der Grundbesitz vom Eigentümer für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird (§ 6) -, fällt dieses Vorbringen unter das Neuerungsverbot des § 41 VwGG, weshalb diesem für die Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses keine Relevanz zukommen kann.
Wien, am 27. November 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160043.J00Im RIS seit
26.01.2021Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021